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Muss ein abgeschlepptes Auto angemeldet sein?

Themenstarteram 13. April 2006 um 21:22

Hallo,

ich hab ein Auto mit Getriebschaden gekauft.

Ich will die Kiste jetzt mit meinem Wagen abschleppen.

So jetzt das Problem:

Die Kiste ist natürlich nicht angemeldet.

Darf ich den trotzdem abschleppen? mit Abschleppstange.

Dann noch was:

Hat das Abschleppen etwas mit der Anhängelast zu tun, oder sind das 2 "paar Schuhe".

Danke euch!

Gruß Andreas

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21 Antworten
am 13. April 2006 um 21:55

bei uns ist es (glaube ich) so :

das auto muss nicht angemeldet sein, aber die beleuchtung, also bremslicht, blinker etc muessen funktionieren... glaube jetzt nicht dass die abschlepplasten was mit der anhaengelast zu tun haben... da duerfte ma ja fast kein auto schleppen...

wie gesagt, genau weisz ich das nicht

Themenstarteram 13. April 2006 um 21:59

deine antwort hört sich ja schon mal recht positiv an.

hoffe es ist genau so!

wenn noch einer was genaueres weiß, wäre ich dankbar.

gruß andreas

es handelt sich nämlich nicht ums ABschleppen (nach z.b. ner panne) sondern ums schleppen..

Beim Schleppen (keine Nothilfe und / oder über längere Entfernung) muß im Zugfahrzeug (auch wenn nur PKW) ein LKW-Führerschein (C, ehem. 2) und hinten B-(3er)-Führerschein sitzen. Dazu kommt noch, das man sich zum Schleppen beim Strassenverkehrsamt eine Genehmigung beantragen muß. Mit genauer Fahrtstecke und Fahrtzeit.

noch fragen?!

zuwiederhandlung dementsprechend teuer.....

am 14. April 2006 um 8:05

Abschleppen

 

Wollte auch unangemeldetes Auto abschleppen, hab bei Tüv nachgefragt, sobald das Auto auf öffentlichen Strassen bewegt werden soll, muss es angemeldet sein, auch beim Abschleppen

Themenstarteram 14. April 2006 um 8:32

dann wohl pech gehabt.

am 14. April 2006 um 9:30

ist das bei uns in oesterreich so grundlegend anders ? oder drueckt man bei uns einfach nur ein auge zu ? oooder hab ich bis dato einfach nur glueck gehabt ???

was ist mit einem PWK-Transporter? Dann brauchst du den bloß auflanden?

Gruß

juniorfux

am 14. April 2006 um 10:00

nö, muss nicht angemeldet sein. Der fahrer des abgeschleppten wagens braucht nichtmal nen führerschein, er muss nur in der lage sein den wagen zu bewegen.

Themenstarteram 14. April 2006 um 10:09

hab mir jetzt mal was durchgelesen.

ist ja ein komplexes thema. werde mir jetzt wohl so eine "schlepp-genehmigung" geben lassen.

Abschleppen oder Schleppen ...?

von Peter Kotulla

Abschleppen

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.

Das wirkt sich zum Beispiel auf die Führerscheinklasse aus, die man für das Abschleppen oder Schleppen jeweils benötigt...

Gelegentlich sieht man auf unseren Straßen, dass ein Pkw einen anderen mittels Seil oder Stange zieht — und bei näherer Betrachtung fällt auf, dass an dem gezogenen Fahrzeug gar kein Kennzeichen dran ist. Wenn man nun ein wenig herum fragt, bekommt man die tollsten Antworten. Der Lenker des gezogenen Fahrzeuges brauche noch nicht einmal einen Führerschein... Gewagte Behauptung, könnte man meinen. Anlass genug, diesen Sachverhalt doch einmal näher zu beleuchten.

Zunächst müssen wir die Begrifflichkeiten klar stellen, damit auch jeder weiß, was gemeint ist:

Abschleppen und Schleppen — diese beiden Begriffe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Schleppen

Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen.

Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift.

Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen.

Abschleppen

Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:

Abschleppen

... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.

Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

Welche Fahrerlaubnis?

Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).

Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.

Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

Zitat:

Original geschrieben von wazzup

nö, muss nicht angemeldet sein.

wir reden hier übers schleppen! NICHT über ABschleppen anch ner panne (weil dann trifft das zu)! beim schleppen benötigt man einen klasse 2 "C" und einen klasse 3 "B" fahrer..

Zitat:

Original geschrieben von wazzup

Der fahrer des abgeschleppten wagens braucht nichtmal nen führerschein, er muss nur in der lage sein den wagen zu bewegen.

er MUSS im besitz der klasse 3 "B" sein..

SCHLEPPEN und ABschleppen sind zwei völlig unterschiedliche dinge und der unterschied wird spätestens in ner kontrolle deutlich, wenns dann daran geht den ABschlepper zu rufen und die kosten zu begleichen...

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

wir reden hier übers schleppen! NICHT über ABschleppen anch ner panne (weil dann trifft das zu)! beim schleppen benötigt man einen klasse 2 "C" und einen klasse 3 "B" fahrer..

er MUSS im besitz der klasse 3 "B" sein..

SCHLEPPEN und ABschleppen sind zwei völlig unterschiedliche dinge und der unterschied wird spätestens in ner kontrolle deutlich, wenns dann daran geht den ABschlepper zu rufen und die kosten zu begleichen...

Wenn man aber nun den weiter oben zitierten Artikel liest, dann kommt man zu dem Schluss das hier Abschleppen vorliegt:

Das Fahrzeug ist nicht betriebsfähig (Getriebeschaden) und es soll eine Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit erfolgen.

Wenn also die Strecke die Abgeschleppt werden soll nicht alzu weit ist, dann braucht der Wagen nicht angemeldet sein und der "Fahrer" des Schleppers braucht nur nen normalen Führerschein, der Abgeschleppte gar keinen.

Wenn aber die Polizei einschreitet, dann ist es immer eine Auslegungssache die im Zweifel streitig vor Gericht landen kann. Die Grünen werden im Zweifel ordentlich Geldbussen und Punkte verteilen.

PS: Ich selbst hab schon mehrfach abgemeldete Autos geschleppt, auch schon über 200km (das aber angemeldet) ...Bislang immer ohne Probleme..

ich sehe das etwas anders.....Abschleppen heißt, jemanden aus einer Notlage befreien, Havrist auf der Autobahn auf den nächsten Rastplatz, bzw. nächsten Ort bringen. Wie soll ein abgemeldetes auto aber liegenbleiben, wo es doch gar nicht fahren darf? Außerdem ist das "Ziehen des Fahrzeugs" ja planmäßig, also kein Gedanke aus Not.....

Gruß

juniorfux

Zitat:

Original geschrieben von juniorfux

ich sehe das etwas anders.....Abschleppen heißt, jemanden aus einer Notlage befreien, Havrist auf der Autobahn auf den nächsten Rastplatz, bzw. nächsten Ort bringen. Wie soll ein abgemeldetes auto aber liegenbleiben, wo es doch gar nicht fahren darf? Außerdem ist das "Ziehen des Fahrzeugs" ja planmäßig, also kein Gedanke aus Not.....

Gruß

juniorfux

Du begehst einen typischen Fehler, Du gehst mit gesundem Menschenverstand an einen juristischen Text.

So geht das aber nicht, wenn da steht dass das Ortsverändern zum Zwecke der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erlaubt ist, dann ist das so, egal wann und wie die Betriebsfähigkeit abhanden gekommen ist...

nu bin ich total verwirrt...das würde doch jetzt heißen....das ich jedes Fahrzeug von irgendwo nach WERKSTATT ziehen darf, um es aus der Notlage "Fährt-Nicht" zu befreien???

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