Muss abnehmbare Hängerkupplung bei Nichtbenutzen abgenommen werden ?
Moin Moin,
ich habe gehört das es Pflicht ist eine abnehmbare Anhängerkupplung abzunehmen, wenn kein Hänger angehängt ist. Bei einem Auffahrunfall würde man sonst eine Teilschuld bekommen.
Ist das so ? Weiß jemand was genaues ?
Ich fahre viel im Hängerbetrieb, aber eben an manchen Tagen auch nicht und ich habe eigentlich keine Lust den "Zigeunerhaken" dauernd abzunehmen um ihn dann wenig später wieder dranzubauen...
29 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Joscha2
Du hast als Autofahrer die Pflicht, eventuelle Schäden gering zu halten.
Nein, es besteht KEINE Pflicht, eventuelle Schäden gering zu halten. Eine solche Forderung wäre absurd und würde die Besitzer hochwertiger Fahrzeuge grundgesetzwidrig in der Nutzung ihres Eigentums einschränken.
Es besteht lediglich die Pflicht, die FOLGEN von bereits eingetreten Schäden gering zu halten.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Nein, es besteht KEINE Pflicht, eventuelle Schäden gering zu halten. Eine solche Forderung wäre absurd und würde die Besitzer hochwertiger Fahrzeuge grundgesetzwidrig in der Nutzung ihres Eigentums einschränken.
Ich hatte Joscha's Aussage etwas anders interpretiert.
Z.B. wenn man wegen einem Hasen ein Ausweichmanöver startet und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und dieses dabei einen hohen Schaden erleidet, wird die Versicherung wahrscheinlich schon was dran auszusetzen haben.
Aber in Bezug des Autowertes/der Ausstattung hast du natürlich recht, man braucht sich keinen Billigwagen kaufen, nur damit der Schaden bei einem eventuellen Unfall geringer ist.
Aus Sicherheitsgründen muß sie wohl nicht abgenommen werden, eher aus Gründen der Diebstahlsicherheit: Meinem Vermieter wurde so ein Teil mal geklaut...
Zitat:
Original geschrieben von dsrihk
Wundert mich, dass die Versicherung nicht sagt "wenn du keine S-Klasse, sondern einen Corsa gefahren hättest, wäre der Schaden geringer, also zahlen wir dir nur den geringeren Schaden".
Jeder Anwalt zerreißt so ein Argument in der Luft, eine Teilschuld wegen einer Anhängerkupplung - lächerlich.
So absurd ist das nicht. Ich kenne einen Fall (wenngleich nicht aus dem Kfz-Bereich), wo eine Versicherung bei eindeutiger Schuldfrage (Wohnungsbrand, benachbarte Wohnungen wurden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen) argumentierte, es gebe entsprechende Möbel ja auch billiger bei "SB-Möbel sowieso" --- daß es sich bei den beschädigten Möbeln um teurere Markenware handelte, wollten sie nicht akzeptieren...
Zitat:
Original geschrieben von Warto
@ Joscha: Wer eine starre AHK hat muss sie bei Nichtbenutzung auch nicht abschrauben.
Schon klar. Es geht hier aber um die abnehmbare Variante.
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So weit ich das weiß muss die abgenommen werden. Jedenfalls wenn es einen Grund gibt.
Bei meinem 323 F BG wurde das Kennzeichen teilweise von der Kupplung verdeckt, also musste sie ab, wenn kein Hänger dran war. Außerdem war es ein 10s Akt.
Die Anhängekupplung muß nur abgenommen werden, wenn durch sie das Kennzeichen teilweise verdeckt wird. In allen anderen Fällen kann der Haken dran bleiben.
Von Paragrafen mal abgesehen:
Es gibt ja wohl kaum einen Grund, wieso man eine nicht benutze Anhängerkupplung nicht abnehmen sollte. Dadurch wird nunmal die Unfallgefahr und auch die Schadenshöhe im Unfallfall gesenkt. Daher sollte man diese meiner Meinung nach auch wegnehmen, wenn man sie nicht braucht und sie leicht zu entfernen ist.
Zitat:
Dadurch wird nunmal die Unfallgefahr und auch die Schadenshöhe im Unfallfall gesenkt.
Also das mit der Unfallgefahr musste mir mal erklären!!! Dem, der so dicht auffährt, dass er nur (!) die AHK, aber nicht den Rest des Wagens berührt (also ohne AHK keinen Unfall gebaut hätte), ist auch nicht mehr zu helfen. 🙄
Und die Schadenshöhe des Unfalls kann mir doch wurscht sein, da ich doch keine Schuld habe, wenn mir einer z.B. an der Ampel hinten draufbrettert! Es obliegt doch nicht meiner Pflicht dem anderen "entgegenzukommen" für den Fall, dass er nicht in der Lage ist, den Abstand richtig einzuschätzen.
Und sollte er ungebremst reinrasen (AB oder glätte), spielt das auch keine große Rolle mehr (für mich sowieso nciht 😁 )
Naja, bei einem Auffahrunfall MIT AHK verzieht sich uU die ganze Karroserie. Ohne AHK kommt die Stoßstange zur Geltung. Deshalb wird der Unfallschaden in 99% der Fälle ohne AHK niedrieger ausfallen als mit AHK...
Ich denke das ist eher der Grund. Die Unfallwahrscheinlichkeit wird durch die paar cm wohl eher nicht beeinflußt...
Richtig, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Auffahrunfall passiert, wird mit Sicherheit nicht durch eine AHK beeinflusst.
Das mit den Schäden sehe ich etwas anders: Alle Bauformen von AHK haben doch ein Querrohr unter der Stossstange, das Kräfte in die Karosserie einleitet. Das Rohr unterstützt sozusagen die Stossstange. Warum sollten also schlimmere Schäden eintreten als ohne AHK?
Die Kugel hat bei "normal tief" hängenden Frontschürzen eigentlich keinen Einfluss, bei tiefen wird sie wohl dem Kunststoff den Garaus machen. Ich bin mal beim Einparken mit der Schürze (Metall) über eine Kugel gefahren. Das gab ein leichtes Kratzen, dann stand ich zum Glück. Im schlimmsten Fall könnte die Kugel Riemscheiben oder gar die Ölwanne erwischen, aber wenn der Aufprall so heftig ist treten noch ganz andere Schäden auf.
Zitat:
Original geschrieben von Warto
Warum sollten also schlimmere Schäden eintreten als ohne AHK?
Weil durch den Aufprall auf die AHK punktuell die gesamte Last ziemlich ungebremst auf den Rahmen geleitet wird. Bei einem normalen Aufprall wird die Last verteilt und durch die Stoßstange zum Teil aufgezehrt. Bei einem durchschnittlichen Auffahrunfall, bei dem vielleicht mit 15-20km/h draufgerauscht wird, dürfte die Stoßstange das alles verkraften, ohne dass der Rahmen Schaden nimmt, also nur Stoßstange tauschen und fertig. Mit AHK wirkt aber ziemlich viel Kraft auf den Rahmen, der sich möglicherweise verzieht - und das wird ja bekanntlich teuer.
MfG, HeRo
Wenn man sich den Aufbau einer AHK vorstellt, kann man wohl bei nem Unfall kaum von punktueller Last sprechen.
Die Diskussion ist aus mehreren genannten Gründen hinfällig....wer auffährt, hat Schuld....baste
Als ich vor ein paar jahren nach Aachen gezogen bin ist es innerhalb von 3 Wochen 2 mal vorgekommen, dass sich jemand an der Ampel auf abschüssiger Strasse auf meine Anhängerkupplung hat aufrollen lassen. Also gaaaanz langsam. Ich dachte erst, das ist hier irgendwie in Mode. lol. Hab mich nicht beschwert oder so, dabei passiert ja nix. Nur das Nummernschild vom Hintermann dürfte etwas eingedellt worden sein.
Ich hab schon gedacht das passiert mir jetzt öfter. War aber dann doch nicht so. 😉 Ich war auf jeden Fall froh, dass ich die Kupplung habe. Und anhand der Spuren auf der Schutzkappe an der Kugel seh ich auch, dass beim Einparken schon der ein oder andere Bekanntschaft mit meinem Auto gemacht hat...
Ich habe eine abnehmbare AHK von BOSAL und in der (mitzuführenden) ABE steht meines Wissens daß der Kupplungshaken bei Nichtbenutzung abzunehmen ist.
Schon irgendwie seltsam die Diskussion - sollten wir nicht mal einen Anwalt einschalten, um das verbindlich zu klären? Präzedenzfall?
Wenn ich versuche zu recherchieren, stoße ich immer wieder auf Diskussion wie die hier geführten: SGAF oder im Verkehrsportal.
Quellen zu allgemeiner Info um die AHK, wie z.B. diese hier lassen sich darüber erst gar nicht aus :-(
Mein jetziger Sachstand ist der, dass es mit den beiden Vorschriften hier zusammenhängt §30c (1) StVZO und §60 StVZO. Aber leider interpretierungsbedürftig, bzw. möglich.
Ich halte mich also an den Spruch (Zitat aus obigem Link): Wenn das Kennzeichen verdeckt wird und du ohne Anhänger fährst muß der Kugelhals ab! §60 StVZO
Nano Nano!
Torsten - der XC-Fan (hat die abnehmbare AHK bei der Wagenübernahme in 2003 dran gemacht und seitdem nicht mehr abmontiert ;-)