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Muss abnehmbare Hängerkupplung bei Nichtbenutzen abgenommen werden ?

Themenstarteram 2. Juni 2006 um 12:18

Moin Moin,

ich habe gehört das es Pflicht ist eine abnehmbare Anhängerkupplung abzunehmen, wenn kein Hänger angehängt ist. Bei einem Auffahrunfall würde man sonst eine Teilschuld bekommen.

Ist das so ? Weiß jemand was genaues ?

Ich fahre viel im Hängerbetrieb, aber eben an manchen Tagen auch nicht und ich habe eigentlich keine Lust den "Zigeunerhaken" dauernd abzunehmen um ihn dann wenig später wieder dranzubauen...

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29 Antworten

Wäre interessant, zu wissen, woher du deine Info hast.

So wie ich es sehe, gibt es keine Regel, die dies vorschreibt.

Macht ja auch überhaupt keinen Sinn (z.B. die Teilschuld etc).

am 2. Juni 2006 um 13:28

Wieso Teilschuld? Wer nachts so nah auffährt UND die Anhängerkupplung nicht sieht, ist ja wohl selbst schuld.

am 2. Juni 2006 um 13:35

Doch, habe (hier im Forum, Frage war schonmal da) auch gehört, dass sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden muss.

am 2. Juni 2006 um 13:57

Hallo!

Vom Gesetzgeber gibts da nix.

Da könnte höchstens der Anwalt vom "drauffahrer" sagen:

"Hätte der Hund nicht gesch..." und so weiter.

Finde ich persönlich aber sehr abstrakt.

Gruß

Martin

Re: Muss abnehmbare Hängerkupplung bei Nichtbenutzen abgenommen werden ?

 

Zitat:

Original geschrieben von Dr.Tossi

... Bei einem Auffahrunfall würde man sonst eine Teilschuld bekommen......

Der Auffahrende ist im Regelfall schuld!

Mangelnder Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit, etc...

Da wäre es ja müßig darüber zu diskutieren, ob eine evtl. nicht vorhandene Anhängerkupplung einen entstandenen Schaden reduziert hätte...

Ferner könnte demnach auch gleich argumentiert werden, man hätte als "Opfer" ja daheim bleiben oder woanders langfahren können :D

Etwas viele Konjunktive ;)

Die Kupplung kann also drann bleiben!

 

P.S. Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine abnehmbare Kupplung die nie abgenommen wird Sinn macht :)

am 2. Juni 2006 um 14:14

Re: Re: Muss abnehmbare Hängerkupplung bei Nichtbenutzen abgenommen werden ?

 

Zitat:

Original geschrieben von Higgi

Ferner könnte demnach auch gleich argumentiert werden, man hätte als "Opfer" ja daheim bleiben oder woanders langfahren können :D

Als nächstes verweigert der Auffahrende die Begleichung des Schadens, weil man so dreist ist und mit lackierten Stoßstangen rumfährt. :D

Teils bekommt man vom Hersteller nur noch Abnehmbare Anhängerkupplungen auch wenn man eine Feste haben möchte.

Mein Vater hat zu seiner mal den Schlüssel verloren.

Da gab´s nie ärger, aber auch keinen Unfall. *g

Und selbst der TÜV hat dazu nichts gesagt.

am 2. Juni 2006 um 14:19

Was ich mir vorstellen könnte, was gemeint war:

Nicht Teilschuld am Unfall, sondern Fahrlässigkeit in Bezug auf die Schadenshöhe, da MIT der Anhängerkupplung am EIGENEN (oder auch an beiden) Fahrzeug ein höherer Schaden entsteht als OHNE.

Somit wäre es evtl. möglich, dass die gegnerische Versicherung versucht, sich damit etwas aus der Affäre zu ziehen.

Glaube aber nicht, dass das erfolgreich sein kann.

am 2. Juni 2006 um 14:34

Hm, so wie es aussieht, scheine ich falsch informiert gewesen zu sein.

Dann entschuldige ich mich mal vorsorglich für meine fahrlässige Falschaussage ;)

Sie muss jedoch abgenommen werden, wenn sie das Kennzeichen verdeckt! Aber das ist ja bei Herstellerseitig eingebauten AHKs idR nicht der Fall...

am 2. Juni 2006 um 14:36

Wurde hier doch schon einmal durchgekaut:

Du hast als Autofahrer die Pflicht, eventuelle Schäden gering zu halten. Wenn du also nun mit einer abnehmbaren Anhängerkupplung ohne Hänger durch die Gegend fährst und dir knallt einer rein, ist der Schaden vermutlich höher als wenn du die Kupplung abgenommen hättest. Demnach kann (darauf müssen die aber erstmal kommen) die gegnerische Versicherung dir da weniger zahlen. Aber in der Regel merken die das wohl auch gar nicht.

Joscha

am 2. Juni 2006 um 14:44

Muss ich dann statt den diamantbestückten Chromfelgen die unkaputtbaren Stahlfelgen aufziehen?

Wie schon gesagt wurde: Das mit der Teilschuld ist doch Dünnsch***.

Wundert mich, dass die Versicherung nicht sagt "wenn du keine S-Klasse, sondern einen Corsa gefahren hättest, wäre der Schaden geringer, also zahlen wir dir nur den geringeren Schaden".

Jeder Anwalt zerreißt so ein Argument in der Luft, eine Teilschuld wegen einer Anhängerkupplung - lächerlich.

Der Auffahrende ist selbst dran doof, er hat die konsequenzen zu tragen (bzw. seine Versicherung), egal, ob mit oder ohne Kupplung, der entstandene Schaden muss ersetzt werden, schließlich hat ihn ja nicht die Kupplung verursacht, sondern der Hintermann.

am 2. Juni 2006 um 15:07

@ Joscha: Wer eine starre AHK hat muss sie bei Nichtbenutzung auch nicht abschrauben.

am 2. Juni 2006 um 15:16

Zitat:

Original geschrieben von razor23

Muss ich dann statt den diamantbestückten Chromfelgen die unkaputtbaren Stahlfelgen aufziehen?

Diamant ist härter als Stahl..und folglich auch weniger auf Abrasion anfällig...

Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss im Betrieb ohne Anhänger nur dann abgenommen werden, wenn dies als Auflage im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kupplungskopf das amtliche Kennzeichen verdeckt.

Ob eine Auflage mit entsprechendem Eintrag in die Fahrzeugpapiere zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis oder Teilegenehmigung der AHK.

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