Mundschutz beim Autofahren
https://www.adac.de/news/autofahren-mundschutz/
ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben
Was bedeutet das fürs Autofahren? ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt wird, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 60 Euro.
Darüber hinaus sollten Brillenträger beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürfen auf keinen Fall die Sicht beeinträchtigen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Xentres schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:50:59 Uhr:
[....]dann ist man ja im Fahrzeug auch im öffentlichen Raum.
Echt jetzt?
Das Fahrzeug bewegt sich im öffentlichen Raum. Du als Insasse befindest Dich in einem geschlossenen Raum.
Ergo im Auto keine Maske (Ausnahmen mag es geben) und beim Verlassen desselben Maske auf.
239 Antworten
Ich wiederhole es ungern ... eine Verordnung würde nicht ausreichen, um das Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (hier durch Tragen von Masken) einzuschränken. ....
Da ist dann die Frage ob es ein Grundrecht auf das fahren mit mehreren Personen gibt... oder überhaupt eines auf fahren.. Mich wundert gerade das bei über 3000 Verkehrstoten überhaupt noch... lassen wir das...
Und die Tagesschau hat gestern Medienwirksam und Pauschal davor gewarnt einen Mundschutz beim Fahren zu tragen.
Wegen dem Bußgeld.
Erläuterung der Bayerischen Regierung zum Thema angesichts der ab 27.04. geltenden Pflicht von Masken in Geschäften und ÖPNV.
https://www.stmgp.bayern.de/.../#cc-accordion-125ea1bbb4be8a6
"Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung darf ein Kraftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein anderes Fahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit insbesondere bei der automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzer-Foto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das „Verhüllungsverbot“ gilt nur für den Fahrer, nicht aber für weitere Fahrzeuginsassen.
In der aktuellen Krisensituation geht der Gesundheitsschutz vor. Das Tragen einer Alltags-Maske verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können. Das heißt aber natürlich nicht, dass man als Fahrer „vollvermummt“ im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein. Da wird die Polizei einschreiten. Ebenfalls wichtig: Durch das Tragen einer Schutzmaske darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden, ferner zum Beispiel weil diese zu groß ist oder wenn, durch die Art der Trageweise bei Brillenträgern, die Brillengläser beschlagen.
Also: Maske zum Infektionsschutz ja, zum Schutz vor Radarfallen, nein. Die Alltags-Maske ist kein Freibrief für Raser! "
Zitat:
@Xentres schrieb am 24. April 2020 um 08:41:50 Uhr:
...In der aktuellen Krisensituation geht der Gesundheitsschutz vor. Das Tragen einer Alltags-Maske verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen...
also z.B. keine Sonnenbrille und Maske.
Scheint als ob das Forum hier den Medien wieder mal einige Tage voraus ist.
Edit: .. dürfte nur gelten wenn mehrere Personen im Auto sitzen.
Das heißt bestenfalls das Bayern klar ist...
Falsches Forum...
Eben die Bundespolizei unterwegs gesehen, Fahrerin trug Mundschutz, Beifahrer nicht.
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 24. April 2020 um 14:14:04 Uhr:
..Fahrerin trug Mundschutz, Beifahrer nicht.
Dann kann's ja nur eine FFP2 ohne Ventil gewesen sein. 😁
Ne, war ne ganz normale Einweg-OP-Maske.
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 24. April 2020 um 15:40:50 Uhr:
Ne, war ne ganz normale...
Ach unsere Vorbilder, na wenn's die Politiker auch nicht können.. aber da hätt ich nur Beispiele ohne Auto 🙁
Noch mal ein Zitat aus unserer Regionalzeitung:
"Mit dieser Resonanz hat Michael Däumich nicht gerechnet. „Das Telefon wollte nicht stillstehen“, sagt der Sprecher des Polizeireviers Anhalt-Bitterfeld. Er hatte in einem MZ-Beitrag davor gewarnt, am Steuer einen Mundschutz zu tragen und verwies auf Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung.
Darin heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Ein Aspekt, den viele nicht im Blick haben.
Wer sein Gesicht so verhüllt oder verdeckt, dass er nicht erkennbar ist, dem droht ein Bußgeld von 60 Euro. Der Polizeihauptkommissar macht deutlich, dass der Mundschutz im Auto nicht komplett abgenommen werden muss. „Die Gesichtszüge müssen erkennbar sein“, sagt er. Für eine Identifizierung im Fall eines Verstoßes. Der Mundschutz könne dazu einfach unter das Kinn geschoben werden.
In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Bus- und Taxifahrern, könne dieses Verbot angesichts der Corona-Vorgaben jedoch nicht rigoros durchgesetzt werden. Da müsse es eine Regelung geben, sagt der Polizeihauptkommissar. "
Die Meinung mit unters Kinn schieben, widerspricht nun wiederum den
"Benutzungsvorgaben" für den Mundschutz. So ein Polizist hat auch nicht von allem Ahnung.
Zitat:
@Schwarzwald4motion schrieb am 24. April 2020 um 07:26:26 Uhr:
Und die Tagesschau hat gestern Medienwirksam und Pauschal davor gewarnt einen Mundschutz beim Fahren zu tragen.
Einen Mundschutz im Privat-PKW zu tragen erachte ich auch als recht sinnfrei. I.d.R. fährt man im Auto mit Personen, die im selben Haus wohnen.
Das einzige Mal, wo ich seit der COVID-19-Pandemie in einem Fahrzeug eine FFP3-Maske aufgesetzt habe, war bei einer Taxifahrt.
Gruß,
SUV-Fahrer
Zitat:
@SUV-Fahrer schrieb am 25. April 2020 um 11:53:11 Uhr:
Einen Mundschutz im Privat-PKW zu tragen erachte ich auch als recht sinnfrei. I.d.R. fährt man im Auto mit Personen, die im selben Haus wohnen.
Es ist ein Unterschied und kommt darauf an, pauschal würde ich das keinesfalls gleichsetzen.
OK beim Ehebett mag es egal sein, aber dann wird es schwieriger.. Entsprechende Beispiele wurden schon getextet.
aktuelle Meldung der Landespolizei SH:
https://www.shz.de/.../...r-vorgehen-der-landespolizei-id28173392.html