mündllich auf Unfallschaden (Bagatelle) hingewiesen, im KV nichts vermerkt

Hallo, wir haben unseren 12 Jahre alten Wagen top gepflegt und voll funktionsfähig privat verkauft. Der Wagen hatte wegen einem Parkrempler einen Stoßfänger und einen neuen Scheinwerfer. Darauf haben wir den Käufer deutlich beim Verkaufsgespräch hingewiesen. Er hatte es sehr eilig und war begeistert von dem Wagen. Er hat weder eine Probefahrt gemacht, noch den Wagen gestartet oder ihn irgendwie "berührt", also nur von außen angesehen. Er wollte schnell wieder los, hat uns das Geld auf den Tisch gelegt und bat um den Kaufvertrag. Den habe ich mir beim ADAC schnell rausgesucht und fertig gemacht, jedoch den Bagagellschaden vorn nicht angegeben vor Aufregung. 2 Tage später rief er an und teilte mit, das die Airbaglampe leuchtet und das Steuergerät kaputt sei. Dafür wollte er 1.000,- Euro haben. Zwei weitere Tage rief er erneut an und sagte, der Airbagdefekt würde vom Schaden vorn kommen und dafür möchte er zusätzlich 1.000,- Euro haben. Sonst geht er zum Anwalt. Typische Abzockmasche. Bei uns gab es nie einen Airbagdefekt, der Wagen war gerade beim TÜV und wir haben ihn auf die bestehende Garantie der Reparatur vorn hingewiesen (hat uns unsere Versicherung geraten). Nach zwei Wochen das erste Anwaltschreiben, mit der Forderung auf Wandlung des KV wegen arglistiger Täuschung. Nach 5 Monaten nun die Klage vom Amtsgericht (Kaufpreis 3.800,-). Sollte das Gericht tatsächlich entscheiden, dass der KV nicht gültig ist, müssen wir den Schaden mit dem Defekt zurück nehmen?? Der Käufer hat den Wagen 5 Monate gefahren, den Scheinwerfer tauschen lassen und einen Tuningaufkleber auf die Heckklape geklebt (angeblich hat er bei Opel gearbeitet).

Beste Antwort im Thema

Habt ihr noch keinen Anwalt, den ihr diese Frage stellen könnt?
Der hat doch viel bessere Akteneinsicht als wir?

Falls noch nicht, dann würde ich jetzt auf alle Fälle einen Anwalt mit der Sache beauftragen.
Dabei würde ich darauf achten, dass es ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.

Im Falle einer Rückabwicklung muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen KM bezahlen.

30 weitere Antworten
30 Antworten

Nimm es so wie es im Eingangsbeitrag steht. Den Rest kann der TE aufklären. Muss er aber nicht. Er hat anscheinend die Nase bereits voll.

Deine Antwort
Ähnliche Themen