MPU Ersttäter
Hey Leute,
bei einer gesamt Sperrfrist i.H.v. 14 Monaten (Alkohol 0,72 Bak) mit Unfall, Ersttäter, 20 Jahre alt, außerhalb der Probezeit und keine anderen Punkte in Flensburg o.Ä.
Was glaubt wir wie wahrscheinlich eine MPU Auflage ist? Lese im Internet ganze Zeit dass es bei Ersttätern erst ab 1,6 Promille zutrifft.. stimmt das so? Hat einer hier Erfahrung?
Ansonsten läuft meine Sperrfrist nämlich im Dezember diesen Jahres ab.
Ich danke für jede Antwort.
Lg Gorki
Beste Antwort im Thema
Tja, wie schlägt man sich nun weiter durch?? Ich als relativ gelassener Xc90 Fahrer denke gorki ist unfähig ein Auto zu benutzen und sollte auf unbestimmte Zeit vonm Straßenverkehr fern gehalten werden.
55 Antworten
Zitat:
@gorki1337 schrieb am 22. Februar 2019 um 13:43:37 Uhr:
Ich meine nämlich auch gelesen zu haben, dass es bei unter 1,6 Promille bei Ersttättern zu keiner MPU führt,
Solche Aussagen sollten immer mit der Einschränkung "in der Regel" versehen sein. Aber wenn weder ein unerlaubtes Entfernen, noch z.B. ein aggressives Verhalten den Beamten gegenüber abgeurteilt wurde, sollte es passen.
Wenn es einfach nur eine Alkoholfahrt ohne sonstige Auffälligkeiten gewesen wäre, dann wäre bei einem Ersttäter unter 1,5 Promille sicher keine MPU fällig gewesen (und bei unter 1,1 wäre es auch "nur" eine OWi geworden mit 500 Euro Buße und 1 Monat Fahrverbot). Aber leider ist halt der Unfall dazugekommen, da haben die Behörden dann doch Spielraum.
Die Chancen, dass keine MPU nötig ist, stehen wohl ganz gut. Aber 100% sicher ist es nicht.
Für die MPU-Anordnung ist der Unfall unerheblich.
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Wer einen Unfall macht hat einen fiesen Charakter? Zeigst Du mir, aus welcher Stelle im Gesetz sich eine solche Annahme speist? Wo kann ich „charakterliche Fahreignung“ nachlesen?
Die Paragraphen kenne ich, aber das Wort „charakterlich“ taucht da nicht auf und von einem Unfall als Merkmal der Nicht-Eignung steht da auch nichts.
Anscheinend verstehst Du die §§ 11, 46 FeV dann wohl nicht. Da gehts um die Eignung zur Teilnahme im Straßenverkehr. Die kann auch bei charakterlichen Mängeln zu verneinen sein. Ferner kann auch schon bei einem erheblichen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Regeln die Eignung verneint werden.
Nirgendwo steht, dass die Eignung wegen charakterlicher Mängel abgesprochen werden kann. Die Eignung kann nur wegen Tatsachen abgesprochen werden. Richtig ist, dass eine „erhebliche Zuwiderhandlung“ gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausreicht, aber nicht, wenn der Verstoß wegen einer alkoholbedingten Zuwiderhandlung erfolgt ist, denn für eine Alkohol-MPU gibt es den §13FEV. Das wäre wohl etwas einfach, schließlich ist jede Alkoholfahrt nach §316 oder 315c StGB ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Das siehst Du falsch. Da sind unbestimmte Recjtsbegriffe, die mit Inhalt zu befüllen sind. Eine Verfolgungsfahrt in Poleposition mit Gefährdung, mehrere beschädigte Fahrzeuge .... das Ganze mit Vorsatz .... das sind erhebliche Verstöße und spricht für charakterliche Eignungsmängel (Nichtachtung der Rechtsordnung) und hat mit der geringfügigen Alkoholisierung mal eben nichts zu tun.
Die FSSt ist an das gebunden, für was der TE verurteilt worden ist. Sie darf nicht einfach irgendwelche Unterstellungen vornehmen. Das Wort „charakterliche Eignungsmängel gibt es nicht, das ist eine reine Fiktion von Dir. „Nichtachtung der Rechtsordnung“ gibt es im Führerscheinrecht auch nirgendwo.
Die Gründe für eine mögliche MPU-Anordnung stehen im Gesetz.
Somit sind wir wieder an der Stelle, wo ich Dir sagen muss, dass ich beim Verstehen nicht helfen kann und Du wieder mit Blablubb antworten würdest. Kürzen wir das doch einfach ab und lassen das. 😉
Wieder sind wir an der Stelle, wo Du irgend etwas herbeifabulierst, keine Quellen nennen magst/kannst und dann mit persönlichen Angriffen antwortest. Weil Du Deinen Quatsch nicht belegen kannst („charakterliche Eignungsmängel“, „Nichtachtung der Rechtsordnung“, „unbestimmte Rechtsbegriffe“).
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Februar 2019 um 19:04:58 Uhr:
Das siehst Du falsch. Da sind unbestimmte Recjtsbegriffe, die mit Inhalt zu befüllen sind. Eine Verfolgungsfahrt in Poleposition mit Gefährdung, mehrere beschädigte Fahrzeuge .... das Ganze mit Vorsatz .... das sind erhebliche Verstöße und spricht für charakterliche Eignungsmängel (Nichtachtung der Rechtsordnung) und hat mit der geringfügigen Alkoholisierung mal eben nichts zu tun.
Wovon redest du?? Das kommt mir wieder so vor, als würdest du den Fall des TE mit jemand anderem verwechseln.