Motorrad anmelden, Fahrzeugschein verloren, Vorbesitzer will keine Verlusterklärung ausstellen
Hallo Liebe Leute.
Ich bin neu hier und hoffe, das ich hier bei euch richtig bin.
Ich habe folgendes Problem.
Mein Sohn hat sich eine KTM LC 640, eine Woche vor Weihnachten 2021, geholt.
Diese hatten wir als Bastlerobjekt gekauft und haben sie jetzt auch fertig zum Anmelden. Man muss ja irgendwie Corona überbrücken.
So, nun zum eigentlichen Problem.
Wir haben das Motorrad ohne Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 gekauft, dies wurde auch im Kaufvertrag schriftlich festgehalten. Ich habe sogar noch 2 alte entwertete Fahrzeugbriefe, wobei einer davon der ganz alte ist.
Mein Gedanke war, der Fahrzeugschein wird ja eh neu ausgestellt, da ist der alte nicht so wichtig.
Bei der Zulassungsstelle wurde ich eines Besseren belehrt.
Ich benötige von dem Verkäufer eine Verlusterklärung und eine Ausweißkopie, der hat das Motorrad aber nie zugelassen, was nicht das Problem ist.
Hatte er auch defekt gekauft, aber nie fertig bekommen.
Das Problem ist, das er keine Verlusterklärung mir ausstellt, warum auch immer. Wir hatten immer einen vernünftigen Kontakt. Ich habe ihm sogar schon 100 Euro geboten, als Aufwandsentschädigung, keine Reaktion.
Die Zulassungsstelle sagt, es wäre mit den Papieren soweit alles in Ordnung, nur ohne Verlusterklärung keine Anmeldung.
Ich bin da jetzt ein bisschen ratlos und kann eigentlich nicht glauben, daß ich ohne Verlusterklärung das Motorrad verschrotten kann.
Ich hoffe, Ihr könnt mir da weiterhelfen.
Danke schon mal für Eure Bemühungen.
48 Antworten
Wer macht denn die örtlichen Vorschriften und die Arbeitsanweisungen für die kleinen Sachbearbeiter?
Genau , der Leiter!
Und auch dieser darf und setzt sich nicht über die FZV hinweg. Da findest eher noch einen kleinen SB, der mal die Hühneraugen zudrückt, als das der Leiter von der FZV abweicht und für die ganze Zulassungsstelle einen Präzedenzfall schafft, denn das ist doch das nächste Argument. "mein Kumpel brauchte letztens auch keine ZB1".
Für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist halt die Zulassungsbescheinigung (bestehend aus Teil 1 und 2) vorzulegen.
Was kann der SB dafür, dass der Antragsteller ein Fahrzeug mit unvollständigen Papieren erwirbt und dann am Schalter noch die gesamte Story dazu erzählt.
Das so vorzutragen,da kann der SB den Antrag nur ablehnen.
Da er und der Verkäufer die ZB1 nie hatten, fallen beide für die EV (in einigen LK reicht eine Verlusterklärung) raus.
Das bei einigen LK bei einer Beantragung von Zulassungen ohne/mit fehlenden Dokumenten der lückenlose Eigentumsnachweis bis zum letzten gespeicherten Halter verlangt wird, ist nicht so unüblich. Überall wird das nicht verlangt.
Im Vorfeld mal mit der Zulassungsstelle zu sprechen, hätte evtl selbst Ideen gebracht,wie man die Zulassung bewerkstelligt bekommt.
Zu einer EV kannst Du niemanden zwingen. Und der, der die hier im Fall des TE abgeben müsste,hat das Fahrzeug ja schon an den Zwischenhändler ohne ZB1 verkauft.
Man kann ihn fragen ob er das macht und er ggf auf seiner Zulassungsstelle eine EV bzw Verlusterklärung abgibt und diese dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Zulassungsstelle des TE schickt, dass gegen eine Zulassung ohne Vorlage der ZB1 keine Bedenken bestehen.
In solchen Fällen kommt es oft darauf an,wie man in den Wald hineinschreit, die Ansicht "Armes Deutschland" weil sich ein SB an Abläufe hält,die er sich mit Sicherheit nicht selbst ausgedacht hat, führt in den seltensten Fällen zum Erfolg.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 10. März 2022 um 19:32:03 Uhr:
Da er und der Verkäufer die ZB1 nie hatten, fallen beide für die EV (in einigen LK reicht eine Verlusterklärung) raus.
Ist das so? Die Vorgehensweise beim Verlust einer Zulassungsbescheinigung ist nicht in der FZV geregelt, sondern in § 5 StVG. Und da wird erkennbar, dass dieser Spezialfall nicht ausdrücklich geregelt ist:
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt."
Die Verpflichtung zur Vorlage hat der TE, denn er will ja das Fahrzeug anmelden. Allerdings gilt nicht, dass "ihm" der Schein abhanden gekommen ist.
Schaut man nun in § 11 Abs. 7 FZV, dann steht da:
"Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern."
Würde also der Vor-Vor-Besitzer die Zulassungsbescheinigung wieder finden, dann würde die Pflicht zur Ablieferung streng nach dem Wortlaut den TE betreffen, obwohl er weder Kenntnis vom Wiederauffinden haben muss, noch die Verfügungsgewalt über das wieder aufgefundene Dokument hätte.
Der Wortlaut kann also sinnvollerweise nur so auszulegen sein, dass hier der TE eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Und genau das würde ich auch machen. Ich würde allerdings darauf achten, dass ich in der EV nicht erkläre, dass ich selbst die Zulassungsbescheinigung verloren habe, sondern dass sie bereits bei einem der Vorbesitzer verlustig ging und mir nie ausgehändigt wurde.
Es kann jedenfalls nicht richtig sein, dass der TE hier auf die Mithilfe des Vorbesitzers angewiesen ist und dann, wenn dieser die Mithilfe verweigert, das Fahrzeug bis in alle Ewigkeit nicht zulassen kann.
Das ist Deine Auslegung.
Die Zulassungsstelle des TE und auch anderer LK nehmen die EV nur von dem ab, der sie verloren hat
Der TE und dessen Verkäufer sind dies nicht.
Du hast es doch selber zitiert
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt."
Und dem TE ist die ZB1 nicht verloren oder sonst wie abhanden gekommen. Er hat sie nie gesehen, genau wie der Verkäufer.
Ich hebe einen anderen Teil hervor:
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, ...
Diese Verpflichtung hat der TE, denn er und nicht der Vorbesitzer will das Fahrzeug zulassen.
Wie sieht denn deine Lösung aus, wenn der Vorbesitzer sich tot stellt?
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Zitat:
@Rockville schrieb am 10. März 2022 um 21:25:13 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 10. März 2022 um 19:32:03 Uhr:
Da er und der Verkäufer die ZB1 nie hatten, fallen beide für die EV (in einigen LK reicht eine Verlusterklärung) raus.Ist das so? Die Vorgehensweise beim Verlust einer Zulassungsbescheinigung ist nicht in der FZV geregelt, sondern in § 5 StVG. Und da wird erkennbar, dass dieser Spezialfall nicht ausdrücklich geregelt ist:
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt."
Die Verpflichtung zur Vorlage hat der TE, denn er will ja das Fahrzeug anmelden. Allerdings gilt nicht, dass "ihm" der Schein abhanden gekommen ist.
Schaut man nun in § 11 Abs. 7 FZV, dann steht da:
"Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern."Würde also der Vor-Vor-Besitzer die Zulassungsbescheinigung wieder finden, dann würde die Pflicht zur Ablieferung streng nach dem Wortlaut den TE betreffen, obwohl er weder Kenntnis vom Wiederauffinden haben muss, noch die Verfügungsgewalt über das wieder aufgefundene Dokument hätte.
Der Wortlaut kann also sinnvollerweise nur so auszulegen sein, dass hier der TE eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Und genau das würde ich auch machen. Ich würde allerdings darauf achten, dass ich in der EV nicht erkläre, dass ich selbst die Zulassungsbescheinigung verloren habe, sondern dass sie bereits bei einem der Vorbesitzer verlustig ging und mir nie ausgehändigt wurde.
Es kann jedenfalls nicht richtig sein, dass der TE hier auf die Mithilfe des Vorbesitzers angewiesen ist und dann, wenn dieser die Mithilfe verweigert, das Fahrzeug bis in alle Ewigkeit nicht zulassen kann.
Mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung sollte man sehr vorsichtig sein,das ist eine Straftat.
Abgeben kann die auch nur der dem der Schein verloren ging.
Ich hatte auch den Fall das der Verkäufer mir den Wagen gebracht hat,die Schilder und Schein hat er zum Abmelden mitgenommen.
Meinen Hinweis das ich den Schein danach brauche hat er überhört und den Schein weggeschmissen.
Habe dann erst einmal durch einige Zulassungsstellen telefoniert um zu wissen was ich machen kann.
Hatte aber Glück das der Vorbesitzer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
So wie mir mitgeteilt wurde müsste man den Verkäufer zur Abgabe durch Klage zwingen oder über das KBA eine Anfrage stellen.
Wie das genau ablaufen würde weiß ich allerdings nicht.
Zitat:
@KTM640 schrieb am 10. März 2022 um 15:32:35 Uhr:
Ich habe zufällig den Kaufvertrag von dem Verkäufer, als er sie gekauft hat und da steht drin, daß er den Fahrzeugschein bekommen hat.
Hat mir der Verkäufer auch so bestätigt, daß der Fahrzeugschein bei ihm verloren gegeangen ist.
Ich möchte nur nochmal daran erinnern, daß sehr wohl der Verkäufer die ZB 1 verschlampt hat.
Hier wurde nun schon einigemale Behauptet (von Windel….) daß dem nicht so sei.
Bezüglich „tot stellen“ des Verkäufers… angenommen der wäre jetzt tatsächlich inzwischen verstorben…wie wäre dann wohl der Ablauf oder das normale Vorgehen?
Müsste der TE dann etwa eine Sterbeurkunde des Verk. beibringen? Das geht ja wohl schlecht bei einem wildfremden Menschen…
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. März 2022 um 09:19:02 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 10. März 2022 um 21:25:13 Uhr:
Ist das so? Die Vorgehensweise beim Verlust einer Zulassungsbescheinigung ist nicht in der FZV geregelt, sondern in § 5 StVG. Und da wird erkennbar, dass dieser Spezialfall nicht ausdrücklich geregelt ist:
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt."
Die Verpflichtung zur Vorlage hat der TE, denn er will ja das Fahrzeug anmelden. Allerdings gilt nicht, dass "ihm" der Schein abhanden gekommen ist.
Schaut man nun in § 11 Abs. 7 FZV, dann steht da:
"Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern."Würde also der Vor-Vor-Besitzer die Zulassungsbescheinigung wieder finden, dann würde die Pflicht zur Ablieferung streng nach dem Wortlaut den TE betreffen, obwohl er weder Kenntnis vom Wiederauffinden haben muss, noch die Verfügungsgewalt über das wieder aufgefundene Dokument hätte.
Der Wortlaut kann also sinnvollerweise nur so auszulegen sein, dass hier der TE eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Und genau das würde ich auch machen. Ich würde allerdings darauf achten, dass ich in der EV nicht erkläre, dass ich selbst die Zulassungsbescheinigung verloren habe, sondern dass sie bereits bei einem der Vorbesitzer verlustig ging und mir nie ausgehändigt wurde.
Es kann jedenfalls nicht richtig sein, dass der TE hier auf die Mithilfe des Vorbesitzers angewiesen ist und dann, wenn dieser die Mithilfe verweigert, das Fahrzeug bis in alle Ewigkeit nicht zulassen kann.
1. Ich hatte auch den Fall das der Verkäufer mir den Wagen gebracht hat,die Schilder und Schein hat er zum Abmelden mitgenommen.
Meinen Hinweis das ich den Schein danach brauche hat er überhört und den Schein weggeschmissen.
Hatte aber Glück das der Vorbesitzer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.2. So wie mir mitgeteilt wurde müsste man den Verkäufer zur Abgabe durch Klage zwingen oder über das KBA eine Anfrage stellen.
1. dieser Sachverhalt ist aber anders, Du hast das Fahrzeug mit der ZB erworben
2. wie sollte der Verkäufer gezwungen werden - der Käufer hat das Fahrzeug doch im vertragsgemäßen Umfang erhalten, nämlich eben ohne ZB. Unabhängig davon, dass ich die Nichtmitwirkung des Verkäufers nun sagen wir unfreundlich und wenig verständlich finde, so sehe ich nicht unbedingt wie man ihn dazu zwingen sollte seinen Vertragsteil überzuerfüllen und etwas zu liefern was nicht Vertragsbestandteil ist.
Da zeigt sich wieder - vollständige Dokumente sind das A und O
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. März 2022 um 09:19:02 Uhr:
Mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung sollte man sehr vorsichtig sein,das ist eine Straftat.
Ich weiß nicht, warum du mich zitierst, um auf die Strafbarkeit einer uneidlichen Falschaussage hinzuweisen. Ich hatte ja ausdrücklich geschrieben:
"Ich würde allerdings darauf achten, dass ich in der EV nicht erkläre, dass ich selbst die Zulassungsbescheinigung verloren habe, sondern dass sie bereits bei einem der Vorbesitzer verlustig ging und mir nie ausgehändigt wurde."
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. März 2022 um 09:19:02 Uhr:
Abgeben kann die auch nur der dem der Schein verloren ging.
Abgeben kann jeder eine EV zu jedem beliebigen Sachverhalt. Die Frage ist hier nur, ob die Zulassungsstelle sich mit einer vom TE abgegebenen EV zufrieden gibt.
Zitat:
@KTM640 schrieb am 10. März 2022 um 17:48:25 Uhr:
Danke für Eure Vorschläge.
Ich werde alles versuchen.
Habe ich auch schon überlegt das Motorrad in einem anderen Kreis anzumelden.
Ich hatte auch schon Kontakt mit dem Besitzer der als letztes im Brief steht bzw. mit dem Vater. Der sagte sein Sohn würde warscheinlich mir einen neuen Schein besorgen, hat sich aber auch noch nicht zurückgemeldet. Er besitzt das Motorrad auch 6 Jahre nicht mehr.
Dann müsste ich auch den Brief dort hinschicken, fahren ist zu weit ca. 800 km.
Was ein Irrsinn, wenn das klappen sollte.
Zulassungsstelle guckt dann einmal drauf und schreddet ihn dann.
Der letzte Halter muss doch nur eine EV ausstellen. Denn er hat doch die Papiere noch gehabt.
Das geht per Post, da musst du nicht hinfahren.
Er ist dazu verpflichtet, falls er diese verbummelt hat, denn die ZBB ist ein amtliches Dokument.
Am besten geht er dazu zu seiner Stadtverwaltung, was wegen Corona leider aktuell eher schwierig ist.
(Hier geht das nur mit Termin, Vorlauf etwa 2-3 Wochen.)
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. März 2022 um 11:07:41 Uhr:
Die Frage ist hier nur, ob die Zulassungsstelle sich mit einer vom TE abgegebenen EV zufrieden gibt.
In der Regel nicht.
Denn es geht ja darum,wer die ZB1 verloren hat.
Mit einer verlorenen ZB2 wird das noch etwas mehr Tricky
Zitat:
@Deloman schrieb am 11. März 2022 um 11:17:46 Uhr:
Der letzte Halter muss doch nur eine EV ausstellen. Denn er hat doch die Papiere noch gehabt.
Darum geht's doch,dass der VK nicht mitwirken will.
Die EV muss er vor jemandem abgeben,der dazu berechtigt ist diese aufzunehmen, vorzugsweise ein Notar.
Ob eine Stadtverwaltung die EV für den Verlust einer ZB 1 abnimmt, glaub ich eher nicht. Aber fragen kostet ja nichts.
Mit der EV und gegebenenfalls einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn die ZuB des TE diese verlangt, wäre das Fahrzeug schon längst auf den TE angemeldet.
Dafür muss man nicht zum Notar,die gibt es als Download auf verschiedenen Seiten.
https://media.essen.de/.../EidesstattlicheVersicherung_2018.pdf
Dazu kommt allerdings das,laut der Aussage meiner Zulassungsbehörde und Bestätigung der vorherigen des Verkäufers,der neue Schein dort ausgestellt werden muss wo der Wagen zuletzt zugelassen war.
Bei mir war das Mönchengladbach.
Ich habe denen die Eidesstattliche Versicherung des Verkäufers mit meinem Anliegen und Kaufvertrag per Email geschickt,hatte das vorher telefonisch abgeklärt.
Dann stellen die einen neuen Schein aus und entwerten den.
Laut deren Aussage hätte den neuen Schein eigentlich der Verkäufer beantragen müssen,inwieweit das korrekt ist weiß ich nicht.
Bei mir war der Mitarbeiter so freundlich und hat ihn mir ohne Gebühren zugeschickt.
Hätte,wenn ich es richtig im Kopf habe,10€ gekostet.
Es gibt also auch unkomplizierte Sachbearbeiter.
.
Müssten eigentlich 12.60 gewesen sein, die neue ZB1 Druckstücksnummer muss dem KBA ja noch übermittelt werden.
Ob die im Netz verfügbaren EV Vorlagen akzeptiert werden, hängt auch von der ZuB ab.
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. März 2022 um 11:07:41 Uhr:
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. März 2022 um 09:19:02 Uhr:
Mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung sollte man sehr vorsichtig sein,das ist eine Straftat.Ich weiß nicht, warum du mich zitierst, um auf die Strafbarkeit einer uneidlichen Falschaussage hinzuweisen. Ich hatte ja ausdrücklich geschrieben:
"Ich würde allerdings darauf achten, dass ich in der EV nicht erkläre, dass ich selbst die Zulassungsbescheinigung verloren habe, sondern dass sie bereits bei einem der Vorbesitzer verlustig ging und mir nie ausgehändigt wurde."
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. März 2022 um 11:07:41 Uhr:
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. März 2022 um 09:19:02 Uhr:
Abgeben kann die auch nur der dem der Schein verloren ging.
Abgeben kann jeder eine EV zu jedem beliebigen Sachverhalt. Die Frage ist hier nur, ob die Zulassungsstelle sich mit einer vom TE abgegebenen EV zufrieden gibt.
Das wäre bestimmt eine tolle EV,Du gibst also einen Eid ab das einer der Vorbesitzer den Schein verloren hat oder Dir der letzte Halter erzählt hat das er sie verloren hat.
Und dafür stehst Du dann,mit der drohenden Haftstrafe bis zu 3 Jahren für eine falsche EV ,gerade?
Is klar.
Die EV kann nur der abgeben der den Schein verloren hat,und genau der steht dafür ein.
Das ist der Sinn der Sache,denn an Eides statt bedeutet das es genauso ist.
Alles andere sind Erzählungen und Aussagen deren Wahrheitsgehalt man gar nicht kennt.
Das einzige was der TE an Eides statt bestätigen kann ist das er den Schein nie besessen hat.
.was für die Zulassung des Gefährts nicht genügt