Mobile Beratung bzw Werbung

Hallo erstmal,

kennt sich jemand aus in einem nicht ganz so unkomplizierten Bereich, mit Sondergenehmigungen und ähnlichem?

Die Idee war einen ausrangierten Krankenwagen oder normalen Sprinter so umzubauen, das mobile Anwaltsberatungen drinnen statt finden können oder er zu Werbezwecken verwendet werden kann. Das heißt z.b auf einen Parkplatz von einem Krankenhaus fahren und dort vor Ort Beratung im Gesundheitsrecht anzubieten. Oder den Wagen auf oder in der nähe eines Krankenhausparkplatzes abzustellen. Natürlich mit Werbung der Kanzlei drauf.

Müsste man dann Sondergenehmigungen ran holen, für Werbefläche bzw. in einem Fahrzeug zu arbeiten?

Nach meiner Kenntnis gibt es Jemand, der einen alten Polizeiwagen umgebaut hat und auf LKW Rastplätzen Beratung für LKW Fahrer anbietet.

Schwere Fragen wozu ich nicht viel im Internet finde. Wenn jemand Tipps oder Anregungen hat, wäre das cool.

Grüße

Beste Antwort im Thema

kann das nicht der dann darin sitzende Anwalt fundiert beantworten?

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HIER der Link zur Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, wo ich die folgende Info unter "Grundsatzfragen" kopiert habe. Damit kann nun jeder für sich entscheiden, ob ein mobiler Stand, wie der TE ihn einrichten möchte, erlaubt ist oder nicht.
Was @ Golfinator gepostet hat ist demnach etwas ganz anderes:

Einrichtung einer Kanzlei

Ein Rechtsanwalt ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten. Eine Kanzlei besteht aus einem oder mehreren Räumen, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Entscheidend ist, dass es sich bei der Kanzlei um eine eindeutig definierte Stelle handelt, an die alle für einen Rechtsanwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstige Nachrichten wirksam gerichtet werden können. Als Mindestvoraussetzungen müssen ein auf die Existenz der Kanzlei hinweisendes Praxisschild und ein Telefonanschluss (Mobiltelefon genügt) vorhanden sein. Die alleinige Einrichtung eines Postfachs reicht hierbei nicht aus, da es sich bei einem Postfach um keine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift handelt.
Befreiung von der Kanzleipflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Rechtsanwalt von der Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei von der Rechtsanwaltskammer befreien lassen. Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist nach § 29 Abs. 1 BRAO sowohl im Interesse der Rechtspflege als auch zur Vermeidung von Härten für den Rechtsanwalt möglich. Der Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht kann formlos bei der Rechtsanwaltskammer gestellt werden. Dem Antrag wird in der Regel entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt aus beruflichen Gründen für eine längere Zeit im Ausland aufhält und dort in einer Kanzlei bzw. in einem Unternehmen oder Verband tätig ist. Auch kann eine Befreiung erteilt werden, wenn der Rechtsanwalt sich zu Studien- bzw. Fortbildungszwecken im Ausland aufhält. Neben dem Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht ist die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 30 Abs. 1 BRAO erforderlich. In der Auswahl des Zustellungsbevollmächtigten ist der Rechtsanwalt frei. Er muss nicht Rechtsanwalt, aber wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein.

Zitat:

@Dennistyp schrieb am 23. Oktober 2014 um 17:40:27 Uhr:



Die Idee war einen ausrangierten Krankenwagen oder normalen Sprinter so umzubauen, das mobile Anwaltsberatungen drinnen statt finden können oder er zu Werbezwecken verwendet werden kann. Das heißt z.b auf einen Parkplatz von einem Krankenhaus fahren und dort vor Ort Beratung im Gesundheitsrecht anzubieten. Oder den Wagen auf oder in der nähe eines Krankenhausparkplatzes abzustellen. Natürlich mit Werbung der Kanzlei drauf.

Grüße

Hallo

In meinen Augen sind da grob drei Teilbereiche zu beachten. Geschäftssitz wurde ja schon angesprochen, es muss also zusätzlich zum Fahrzeug ein "festes Büro" geben.

Die weiteren Bereiche sind Werbung und Mandantenakquise. Natürlich ist Anwälten Werbung erlaubt, die alten Regeln sind schon lange nicht mehr gültig. Trotzdem muss immer noch die Werbung in den Augen der Rechtsanwaltskammer seriös sein (wie auch immer man das definiert), ein Bulli mit Werbung drauf sollte ok sein, solange man sich beim Parken entsprechend verhält (siehe Kanzlei-Wanne in Berlin http://www.kanzlei-hoenig.de/blog-kategorie/wanne/ ).

Das Problem ist in meinen Augen die Akquise. Während Hausbesuche mit dem mobilen Büro erlaubt sind, wäre eine Akquise im Krankenhaus (von Zimmer zu Zimmer gehen und nach Unfallopfern suchen?) selbst problematisch, eine kostenlose Beratung ist zudem kritisch (BRAO/RSV Erstberatungsgebühr)

TL;DR
Werbung am Fahrzeug erlaubt, Akquise und Beratung vor Ort von Fachleuten/Kammer prüfen lassen.

Immerhin hat man so gleich seinen ersten Fall, den man nach Belieben durch alle Instanzen scheuchen kann.

Na gut. Das ganze war eine Idee von meinem Chef und ich sollte mich schlau machen. Wirklich überzeugt von dieser Idee bin ich auch nicht.
Aber danke für die Antworten

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