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Mit Mietfahrzeug auf NS ???

Themenstarteram 21. Juni 2004 um 14:22

Hallo Gemeinde

Kann bzw darf man mit einem Mietfahrzeug auf die NS ?? (Touristenfahrten)

Da ich im Moment kein fahrtüchtiges Auto habe, würde ich mir gerne eins mieten, um mal die NS kennenzulernen. Die NS ist ja als normale Straße deklariert. Es sollte also kein rechtliches Problem geben!

Kongret würde ich mir gerne nen A3 2.0 tdi bei Europcar leihen.

-gibt es da Klauseln bei den einzelnen Vermietern??

-Abwicklung im Schadensfall??

-wie siehts mit euren eigenen Erfahrungen aus??

 

Gruß

Patronn-Citron

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6 Antworten
Themenstarteram 21. Juni 2004 um 14:31

hier mal der link zu den allgemeinen mietbedingungen von europcar

} http://www.europcar.de/tools/allg_vermbed.html

hier die entscheidenden abschnitte:


6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen
I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung,
e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
II. Die Benutzung des Fahrzeuges
ist nur innerhalb Europas gestattet:
a. In den Ländern Großbritannien, Irland, Italien, Polen, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen ausschließlich Fahrzeuge der Klassen Mini, Economy, Compact, Untere Mittelklasse und Mittelklasse benutzt werden.
b. In den Ländern Albanien, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Kanaren, Kroatien, Malta, Rumänien, Slowakei, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien (außer Slowenien) und der UdSSR ist die Benutzung untersagt.


7. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 50,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Europcar in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Europcar gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).


8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Europcar, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.


9. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden unbegrenzte Deckung und Personenschäden je EUR 8,0 Mio. Insassenunfallschutz, nur wenn ausdrücklich vereinbart, mit folgenden Deckungssummen: Invalidität EUR 20.000,00, Todesfall EUR 10.000,00, Heilkosten EUR 500,00. Bei zwei oder mehr Insassen im Fahrzeug erhöhen sich die Deckungssummen um 50 % bei anteiligem Anspruch.


10. Haftung des Mieters
a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt Europcar den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Selbstbeteiligung = EUR 750,- bzw. EUR 800,- je Schaden. Eine Liste der für das jeweilige Fahrzeug geltenden Selbstbeteiligung ist am Ort des Vertragsschlusses erhältlich. Diese Selbstbeteiligungen gelten nur, soweit keine davon abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.
d. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, mit einer Selbstbeteiligung von EUR 160,-- je Schaden.
e. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

den AGB´s nach sehe ich keine probleme...

oder irre ich mich???

am 21. Juni 2004 um 15:21

Zitat:

Grundsätzliche Regeln:

• Licht an bei PKW und Motorrad

• Anschlallen nicht vergessen. Gilt auch für die Rücksitze.

• Motorradfahrer müssen komplette Schutzbekleidung tragen

• Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet.

• Nordschleifen-Notruf: 0 26 91 / 302 215 (am besten im Handy speichern)

• Unfälle und liegengebliebene Fahrzeuge sind stets mit Warndreieck abzusichern.

• Bei "Rot" ist die Strecke gesperrt. Fahrt langsam fortsetzen. Jederzeit zum Anhalten bereit sein. Bei nächster Ausfahrt die Strecke verlassen.

• Fahrzeuge mit Überführungs- und Kurzzeitkennzeichen sind nicht zugelassen.

• Keine Zulassung für Fahzeuge mit einer Lärmentwicklung über 95 dB(A).

• Auf Betriebsmittelverlust achten. Bei festgestelltem Verlust sofort Fahrzeug am Fahrbahnrand abstellen. Nachfolgenden Verkehr warnen.

• Fahrzeuge mit Überführungs-, Kurzzeit- und Oldtimer-Wechselkennzeichen (07-Nummer) sind nicht zugelassen."

• Es gelten die StVO und die StVZO.

Über Mietfahrzeuge sehe ich da nichts.

Ansonsten kann Du es hier nachlesen.

http://www.nuerburgring.de/download/Fahrordnung_NS.pdf

Trotzdem gilt, auch wenn Du mit einem schnellen Auto fahren willst:

Zitat:

§ 3 - Geschwindigkeit

1) Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß

§ 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden. (siehe unteren Auszug aus der StVO).

2) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies

schließt Geschwindigkeitsrekordsversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich

ein.

3) Die Signalgebung der bei Touristenfahrten eingesetzten

Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten.

Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Rundumlicht dürfen nicht

überholt werden.

4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Besucher des

Nürburgrings zu beachten.

5) Die als "Baustelle" gekennzeichneten Abschnitte des Nürburgrings müssen langsam

befahren werden. Die angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist unbedingt

einzuhalten.

Achso, bevor Du auf die NS fährst, würde ich mir vorher ein paar Videos anschauen um ein Bild vom Streckenverlauf zu machen.

Beispiel hier:

http://ring.wegen.de/videos/start.php (Lupo GTI ist zu empfehlen)

Die Videos sind allerdings 2 Jahre alt, damals gab es kein Tempolimit.

Gruß

Ercan

Themenstarteram 29. Juni 2004 um 18:26

habe schon einige videos gesehen....

es geht mir aber weniger um den absoluten grenzbereich. ein bisschen reifenquietschen tuts auch :D

hat vieleicht noch jemand infos zum thema???

gruß

patronn-citron

Der Versicherungsschutz erlischt bei Mietwagen auf der Rennstecke. Auf eigene Verantwortung kann man schon... es soll da jemanden geben, der mit einem Europcar Porsche Carrera 911 auf dem NS seine Runden drehte... das quietscht aber ordentlich beim driften...

Wird teuer, wenn was passiert. Anzeigen werden sie Dich wahrscheinlich auch - kommt auf das Kleingedruckte des Mietvertrages an (Punkt e. ...für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen...).

Zitat:

Original geschrieben von Shango

Der Versicherungsschutz erlischt bei Mietwagen auf der Rennstecke.

Der Versicherungsschutz erlischt bei einem rennmäßigen Einsatz, nicht durch daß bloße Befahren einer Rennstrecke.

hatte mir mal ein bike ausgeliehen um ne lange testfahrt zu machen, jedenfalls stand da drinn das man auf keine rennstrecke fahren darf-rennbetrieb hin oder her, im gelände keine versicherung.

also gefährlich-mußt ja nicht selber schuld sein......

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