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Mit altem Kennzeichen weiterfahren

Themenstarteram 1. März 2010 um 15:45

Hallo,

ab heute brauchen ja die fuffies alle ein neues kennzeichen... dieses jahr ist grün dran.

was ich aber heute auf den straßen gesehen habe macht mich stutzig, die fahren alle noch mit dem alten kennzeichen(blau) rum. 2 leute mit nem grünen habe ich gesehen.

ich habe extra gestern nach dem arbeiten (kurz vor 0:00 uhr) den roller extra von der straße geholt und am haus versteckt das ihn keiner sieht das das kennzeichen abgelaufen ist^^

 

ist das bei euch in der gegend genau so? oder sind dort alle vorbildlich unterwegs?

mMn sollte die polizei da mal was machen... sonst sind die doch auch so gut in wegelagerei:D stellt euch vor es passiert was. jmd fährt ein kind an oder ähnliches... dann ist das geschrei wieder groß.

Beste Antwort im Thema

Einmal Werbung reicht wohl nicht???

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Es wird wohl keiner was sagen wenn der unbenutzte Roller für 16 Stunden mit abgelaufenem oder ohne Kennzeichen rumsteht. Is ja nicht so als würde der kein Neues kriegen..

Meins liegt auch noch irgendwo rum, aber die Vespa ist noch im Winterschlaf.

am 3. März 2010 um 9:35

bei uns kamen sie montag und dienstag noch mit dem alten schild zu uns und haben dann aufm hof direkt das neue schild montiert. ich teil dennen zwar immer mit das sie keinen v'schutz gehabt haben, aber interessiert die wenigstens. bin hier auch aufm dorf, da fahren sie eh wie sie wollen

am 3. März 2010 um 19:21

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664

Klarer Wiederspruch,

Und für den Baum haftet ebenfalls der Besitzer. Deshalb schneiden Gemeinden und Komunen regelmäßig. Viele Hausbesitzer vergessen dass regelmäßig.

Gruß Frank

das ist so nicht richtig - trifft nur zu, wenn der Baum krank oder angebrochen ist - von einem Baum (in Ordnungsgemäßem Zustand) geht keine Gefahr aus, somit ist auch niemand dafür haftbar zu machen es zahlt bei Sturm die Teilkasko bzw. Unfallversicherung des Geschädigten - wer keine hat - tz. Pech gehabt

wer`s nicht glaubt kann gern bei http://www.baumwaechter.de/ unter Verkehrsicherungspflicht nachlesen

Was ist daran nicht richtig??????

Genau deshalb schneiden doch die Gemeinden und Komunen, um gefährliche Äste des Baumes zu entfernen und damit nicht in der Haftung zu sein.

Gruß Frank

am 4. März 2010 um 4:34

genau wie bei einem Baum in ordnungsgemäßem Zustand ist es mit einem Roller. wenn er umkippt wegen Wind ist keiner dafür haftbar zu machen, also auch keine Haftpflicht nötig - und wenn eine da ist wird sie nicht zahlen

am 4. März 2010 um 10:28

Ein nicht ordnungsgemäß versichertes Fahrzeug hat im öffentlichen Raum nichts zu suchen; da ist egal ob der Wind oder kleine Kinder das Ding umwerfen.

Beim Auto bekommt die Zulassungsstelle auch Post von der Versicherung, wenn man nicht mehr bezahlt .... und schwubs sind die Marken weg.

Dann darf das Auto auch nicht mehr im öffentlichen Raum rumstehen.

Warum soll das bei Möffs anders sein? :confused:

 

-->GreenHeaven

Zitat:

Original geschrieben von GreenHeaven

Beim Auto bekommt die Zulassungsstelle auch Post von der Versicherung, wenn man nicht mehr bezahlt .... und schwubs sind die Marken weg.

Dann darf das Auto auch nicht mehr im öffentlichen Raum rumstehen.

4 Wochen hat man Zeit, es von der Strasse zu entfernen.

Es reicht aber auch aus, wenn es auf Privatgrund abgestellt wird. Dieser Privatgrund darf auch öffentlich zugänglich sein, muß also nicht tatsächlich abgesperrt werden (siehe jeden beliebigen Autohändler).

Ist eh nur eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:

Warum soll das bei Möffs anders sein? :confused:

Welche Zulassungsstelle bekommt Nachricht, wenn die Versicherung des 50ccm Mopeds abläuft?

Wir reden hier über Fahrzeuge, die nur vorschriftsmäßig, aber nicht zugelassen sein müssen.

Und PflVG §1 fordert eine Haftpflicht nur für den Gebrauch des Kraftfahrzeugs.

am 4. März 2010 um 11:14

-grummel-

Das da wieder jemand auf dem Wortlaut statt auf dem Sinn rumreitet war klar!!!

Es geht nicht darum ob da nun irgendwas wie zugelassen ist oder nicht, sondern, daß was unversichertes nicht öffentlich rumstehen darf - seis ein Auto oder ein Möff!

Wenn Töchterlein jünger als 7 (oder 6) ist, zählt das ohnehin versicherungstechnisch als "Lebensrisiko" für den Geschädigten -> Pech. (O-Ton mehrere Versicherungsangestellter)

Danach gibts Anteile je nah Alter und Schadenshergang.

Wer dann keine (Privat-)Haftpflicht müßte dann selbst zahlen.

Was man allerdings in Richtung "Aufsichtspflicht der Eltern" machen kann sei davon erstmal unberührt.

Darum gehts aber auch nicht.

Nicht versichert - Nicht öffentlich ... ganz einfach.

Mich würde aber auch mal die Kulanzzeit interressieren.

Keiner macht sich um 00:00 mitten in der Nacht auf und puhlt seine Schilder um.

Das hieße strenggenommen, daß ALLE Möffs unversichert wären.

Und vorherumpuhlen wäre ja auch noch unversichert.

So krümelig wie hier manche sind, wäre es der Wahrscheinlickeit wegen am besten man baut vorher um, kurz vorm schlafen gehen.

Dann wäre das Möff "nur" 2-3h unversichert (Umbau: 21:00 ... 22:00 Uhr) statt 7 oder 8 (Umbau: 07:00 ... 08:00 Uhr am Morgen danach).

Nach bisher gängiger Praxis: Fahrzeug -> Fahrzeug Haftpflicht (Fahrräder mal ausgenommen)

Verursacht dieses besagte Fahrzeug einen Schaden ist dafür auch diese Fahrzeug-Haftpflicht dafür zuständig.

Ich möchte mich jetzt nicht auf eine juristische Wortklauberei bezüglich "öffentlicher Raum" einlassen. Klar, das private Grundstück zählt nicht dazu, und in wie weit was jetzt nicht zugänglich sein darf sei auch mal dahingestellt.

Der User der da sein Teil für 16h irgendwo in ne dunkle Ecke auf seinem Grundstück/Haus/Hof ... gestellt hat, kann das so tun, ist ja nicht öffentlich.

Ich meine - ne dunkle Mietshausecke wird sicherlich auch keine stören, aber die Frage nach "öffentlich" stellt sich da schon.

 

-->GreenHeaven

Zitat:

Original geschrieben von GreenHeaven

Nicht versichert - Nicht öffentlich ... ganz einfach.

Ganz so einfach ist das falsch. Das wird durch schreien auch nicht besser.

Leider hast Du Dir nicht die Mühe gemacht, im zitierten Gesetz zu lesen.

Das Beispiel Autohändler hast Du auch geflissentlich überlesen.

Aberhunderte Autos stehen ohne Kennzeichen und Versicherung in jeder Stadt am Strassenrand herum.

Wichtig ist, daß die so nicht in Betrieb gesetzt werden!

Zitat:

Mich würde aber auch mal die Kulanzzeit interressieren.

Welche "Kulanzzeit"? Ich kenne keine derartige Regelung. Aber sicher kannst Du Gesetz und Paragraph zitieren!?

Zitat:

Keiner macht sich um 00:00 mitten in der Nacht auf und puhlt seine Schilder um.

Das hieße strenggenommen, daß ALLE Möffs unversichert wären.

Und vorherumpuhlen wäre ja auch noch unversichert.

Stimmt ungefähr (wobei ohne Schild noch längst nicht ohne Versicherung bedeutet). Und niemals wird es einer innerhalb der Planck-Zeit schaffen, also wird es entweder vorher oder nachher für einen Augenblick ohne Schild sein.

Aber ich behaupte ja, daß das nichts ausmacht.

Ansonsten müsste die Polizei ja auch wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zwingend eine Strafanzeige fertigen.

am 4. März 2010 um 13:31

Der Hof des Autohändlers ist doch sein Privatbesitz, also nicht öffentlich.

Das mit der Kulanzzeit ist doch auch so gemeint: Die Versicherung endete am 28.02.2010 ... und die neue begann am 01.03.2010.

Da wie Du sagst keiner das in Planckzeit schafft ... deswegen frag ich ja.

Wie lang man das überlappen darf ... das war mit Kulanzzeit gemeint.

Wie siehts eigentlich mit dem 29.02. alle 4 Jahre aus?

Fahrzeuge ohne Versicherung und Kennzeichen werden (nach gewisser Zeit) entsorgt.

Die Anklage lautet(e) dann über ein paar Umwege "Eingriff in das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz" (mit was anderem ham die wohl nicht geschafft mich zu verklagen) und hat mich vor vielen Jahren (8 ... 10 ?) 250,- Mark Entsorgung + 100,- Mark Strafe gekostet!

Bei allem was mit Gericht zu tun hat, puhlen die das heute noch wieder vor und meinen ich nehme es ja nicht so genau mit den Gesetzen und Vorschriften.

Es steht in den Akten.

 

-->GreenHeaven

PS:

Friedensangebot: :cool:

Ich hab erstmal kapiert daß "kein Nummernschild" nicht gleich "keine Versicherung" bedeutet.

am 4. März 2010 um 15:31

ist wie beim auto,wenn der roller keine gültige versicherung hat und nicht im strassenverkehr bewegt wird ist der vorversicherer in der pflicht egal ob der roller öffentlich oder privat steht.

so ist es und wer etwas anderes behauptet hat schlicht und einfach keine ahnung.war aber trotzdem recht amüsant eure thesen zu lesen:D:D:D:D

Zitat:

Original geschrieben von GreenHeaven

Wie siehts eigentlich mit dem 29.02. alle 4 Jahre aus?

Diese Versicherung geht immer bis zum "Ablauf des Monats Februar":

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__26.html

Und da auch der evtl. 29.2. zum Februar gehört und kein rechtsfreier Raum ist, besteht hier kein Problem.

am 4. März 2010 um 19:06

Zitat:

Original geschrieben von rovofri

ist wie beim auto,wenn der roller keine gültige versicherung hat und nicht im strassenverkehr bewegt wird ist der vorversicherer in der pflicht egal ob der roller öffentlich oder privat steht.

so ist es und wer etwas anderes behauptet hat schlicht und einfach keine ahnung.war aber trotzdem recht amüsant eure thesen zu lesen:D:D:D:D

wenn er nicht bewegt wird ist niemand in der Pflicht beim Auto, wie beim Roller - ein nicht bewegtes Fahrzeug kann keinen Unfall verursachen !!!

Und nochmal - ein Kraftfahrzeug in Sinne der STVO ist ein Fahrzeug, was sich mit eigener Motorkraft bewegt. Hier sei als Beispiel das vielzitierte Abschleppen angebracht, bei dem der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs keinen Führerschein für das führen eines Kraftfahrzeug`s benötigt, da es sich beim abgeschleppten Fahrzeug eben nicht um ein Fahrzeug handelt, das sich mit eigener Motorkraft bewegt

Hallo tomS

Versuchen wir es mal mit den original Gesetzestexten!!!!!

Pflichtversicherung

§ 1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist

verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur

Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden,

Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften

abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder

Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

dazu StVO

§12 Halten und Parken

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

 

Ich find das immer schön, wenn einer die Gestze so betrachtet wie er Sie für seine Argumentation braucht. Da Parken aber auch eine Verwendung das Fahrzeuges ist, sollte man dann auch die Zusammenhänge nit betrachten.

Gruß Frank

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664

Da Parken aber auch eine Verwendung das Fahrzeuges ist, sollte man dann auch die Zusammenhänge nit betrachten.

Zur Definition des Gebrauchs eines Fahrzeugs siehe

BGH VersR 1977, 418; VersR 1980, 1039; VersR 1995, 90. VersR 1979, 956. BGH NZV 1989, 110. LG Düsseldorf, VersR 2001,1018. OLG Hamm VersR 1992,1475. ... ... ...

Aber mach/versicher doch, was Du willst. Wir werden hier wohl nicht auf einen Nenner kommen.

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