LKW Führerschein CE Verlängerung Frist
Hallo,
mein CE Führerschein ist seit Dezember 2014 abgelaufen.
Hab den 2004 gemacht und bin jetzt 38 Jahre.
Kann ich den ohne weiteres wieder Aktivieren, 5 Module, ärztliches Gutachten usw.?
Oder muss man eine Prüfung absolvieren?
Es gab ja mal eine 2 Jahres Frist, welche aber aufgehoben wurde.
Ich komme aus dem Kreis Warendorf / NRW.
Ich währe über jede Hilfe Dankbar.
Gruß Martin
30 Antworten
Häh, 38 Jahre alt und CE-Führerschein abgelaufen?
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 13. April 2019 um 23:27:40 Uhr:
Häh, 38 Jahre alt und CE-Führerschein abgelaufen?
Warum nicht?
Zitat:
§23 FeV
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@MartinNRW1 schrieb am 13. April 2019 um 22:53:01 Uhr:
Hallo,
mein CE Führerschein ist seit Dezember 2014 abgelaufen.
Hab den 2004 gemacht und bin jetzt 38 Jahre.
Kann ich den ohne weiteres wieder Aktivieren, 5 Module, ärztliches Gutachten usw.?
Oder muss man eine Prüfung absolvieren?
Es gab ja mal eine 2 Jahres Frist, welche aber aufgehoben wurde.
Ich komme aus dem Kreis Warendorf / NRW.
Ich währe über jede Hilfe Dankbar.
Gruß Martin
Diese 2-Jahres-Frist wurde m.W. schon 2009 abgeschafft. Also sollte eine Wiedererteilung unter den Bedingungen, die auch für die Verlängerung gelten, möglich sein. Da es sich bei der Fahrerlaubnisverordnung um Bundesrecht handelt, gibt es keine länderspezifischen Unterschiede.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.
Das ist mir jetzt aber ganz nagelneu.
Soweit ich weiß, muss C und CE erst ab dem 50. Lebensjahr, nach erfolgter Gesundheitsprüpfung, immer um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Ich habe das (2016) beim 55. Lebensjahr nicht mehr gemacht, und deshalb ist sie abgelaufen. Meine C1, C1E sind aber weiterhin gültig. Dort steht auch kein "Verhalts"datum in der Spalte.
Deshalb verwundert mich das jetzt.
Ansonsten ist mir noch, irgendwie um drei Ecken rum, zu Ohren gekommen, das, wenn die Zweijahresfrist rum ist, man C/CE wohl nur abermals verlängert bekommt, wenn man nachweisen kann, das man weiterhin regelmäßig Fahrzeuge mit über 3,5t zGG gefahren ist.
Und das geht ja nur mit C1/C1E.
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@ MartinNRW1,
mein Kenntnisstand ist auch, dass die 2 Jahresfrist aufgehoben wurde. Die ist aber nicht in unbefristet gewandelt, sondern iwo bei 5 Jahren. Es wird also höchste Zeit.
Für die Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisklasse sind die 5 Module nicht zwingend, sondern nur dann, wenn du gewerbliche Güterverkehr durchführen willst / muss.
LG
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 14. April 2019 um 07:34:19 Uhr:
Soweit ich weiß, muss C und CE erst ab dem 50. Lebensjahr, nach erfolgter Gesundheitsprüfung, immer um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Ich habe das (2016) beim 55. Lebensjahr nicht mehr gemacht, und deshalb ist sie abgelaufen. Meine C1, C1E sind aber weiterhin gültig. Dort steht auch kein "Verhalts"datum in der Spalte.
Das nennt sich Besitzstandschutz.
Ab 1. Januar 1999 erteilte Fahrerlaubnisklassen C, CE haben nur 5 Jahre Gültigkeit.
Also sind zumindest C1 und C1E nicht davon betroffen und Ostelchs Zitat ...
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.
... muss irgendwie ein bissl daneben liegen.
Was ich nicht verstehe, es muss doch eine einheitliche Regelung geben.
Wenn die 5 Jahre rum sind, wie viele Jahre der CE Schein ruhen darf bis zur erneuten Aktivierung.
Ohne das man eine praktische oder theoretische Prüfung absolvieren muss.
5 Module/gewerbliche Nutzung und ein ärztliches Gutachten ist ja klar.
Keiner weiß es so richtig. Die Führerscheinstelle sagt es ist immer individuell zu prüfen ??
Ich möchte halt alles zusammen haben und nicht erst den Schein neu beantragen und mir dann sagen zu lassen....... Sie müssen wieder zur Fahrschule weil Sie es nicht mehr drauf haben ??
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 14. April 2019 um 10:21:48 Uhr:
Also sind zumindest C1 und C1E nicht davon betroffen und Ostelchs Zitat ...Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.
... muss irgendwie ein bissl daneben liegen.
Kann das in MartinNRW1's Fall am Bestandsschutz für C1 und C1E liegen, sofern er damals noch die Klasse 3 erworben hat? Ist bei mir auch so - C1 und C1E sind bei mir unbefristet, da durch die alte Führerscheinklasse 3 erworben, C hat bei mir ein Ablaufdatum.
Jetzt müsste man mal einen Führerschein von jemanden sehen, der keine alte Klasse 3 mehr machen konnte - dann könnte man ja sehen, ob C1 und C1E bei demjenigen ebenfalls befristet sind und dementsprechend ablaufen.
Und die Gesundheitsprüfungen stehen bei mir (bin unter 50) auch alle 5 Jahre an - übrigens bei anderen C- und CE-Fahrern aus meinem "Dunstkreis" bei Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen auch, selbst wenn diejenigen noch weit unter 50 Jahren sind.
Deutschland und der Paragraphendschungel :-)
Mich wundert es ja, das ich noch selber entscheiden kann oder darf wann ich auf die Toilette gehe!
Wenn Jemand vor Datum X seinen CE Führerschein erworben hat, dann herrscht Bestandsschutz bis 50.
Egal wie fit man ist, ist ja auch egal.
Ab Tag X, mich mit eingeschlossen ist das natürlich was anderes.
Muss man jetzt nicht verstehen oder?!
...ich habe meinen 2007 erworbenen CE zum ersten mal 2012 und zum zweiten Mal letztes Jahr verlängert nachdem er im August 2017 abgelaufen ist.
2012 habe ich ihn ohne die Module verlängert und 2018 mit Modulen.
Meinen Informationen nach ist die Frist von 2 Jahren keinesfalls vom Tisch... da ich den CE seit ca. Anfang 2013 nicht mehr benötige wollte ich mir z.B. mit der im August 2017 fälligen Verlängerung auch Zeit lassen und hab dafür extra -sogar mehrmals- bei der Führerscheinstelle nachgefragt. Die Auskunft war immer, dass die Verlängerung innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Führerscheins kein Problem ist, danach wird eine Prüfung-/Prüfungsfahrt fällig.
Man geht davon aus, dass jemandem der mehr als 2 Jahre keinen gültigen CE mehr besessen hat und demnach auch keinen LKW mehr gefahren sein kann die nötige Fahrpraxis fehlt und dies vor der Verlängerung des überprüft werden muß.
Bei einer Modulschulung -einige km weiter weg, anderer Einzugsbereich, da andere Stadt... anderer Landkreis und demnach andere Fahrerlaubnisbehörden-, wo auch über dieses Thema diskutiert wurde gab es Hinweise von ein oder zwei Leuten, dass die für sie zuständigen Führerscheinstellen noch bis zu 5 Jahren mitspielen... also den CE ohne erneute Prüfung verlängern.
Meinem Eindruck nach liegt das im Ermessen der einzelnen Führerscheinstellen... genau so wie sie praktisch jeden X-beliebigen Führerscheininhaber zur Überprüfung der Eignung zu einer MPU schicken können schicken sie jeden, der einen CE verlängern möchte zu einer Fahrprüfung, wenn sie den Eindruck haben, dass die Eignung / die Fahrpraxis / etc. geprüft werden sollte und die 2 Jahre sind so eine Art Richtmaß.
Zitat:
@VStromtrooper schrieb am 14. April 2019 um 11:42:51 Uhr:
Jetzt müsste man mal einen Führerschein von jemanden sehen, der keine alte Klasse 3 mehr machen konnte - dann könnte man ja sehen, ob C1 und C1E bei demjenigen ebenfalls befristet sind und dementsprechend ablaufen.
C1 u. C1E sind auch befristet. Nicht mit max. 5 Jahren sondern bis zur Vollendung des 50 Lebensjahres unbefristet und ab dann auch max. 5 Jahre.
Wer keine Klasse 3 hatte, bei dem ist der C1, C1E befristet... wer aber den alten Klasse 3 noch hatte, bei dem herrscht bzgl. der Klassen C1, C1E und CE79 Besitzstand.
Ist z.B. auch für Leute die vor dem 09.09.2009 mindestens die Klasse BE hatten und vor haben irgendwann mal den C1, C1E oder gleich den C, CE zu machen, dass sie durch den Vorbesitz automatisch grundqualifiziert sind... d.h. keine 140 Stunden Grundqualifikation und auch keine Prüfung bei der IHK... für die "95" genügen 5 Module - siehe https://www.flvbw.de/.../...ifikation-klasse-be-79-06-zum-zweiten.html
Mit den Führerscheinen / Führerscheinklassen und all den Fristen, Besitzständen, etc. ist das inzwischen ein Kuddelmuddel, dass sich nur noch jemand auskennt, der sich wirklich intensiv damit beschäftig hat.