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Lichtersprache

Themenstarteram 29. September 2004 um 22:08

Moin,

so einige Signale kenn ich mittlerweile.

Rechts-linksblinken und Lichthupe beim Einfädeln.

Habt Ihr noch mehr, damit wir uns besser verstehen?

73 Antworten

Sorry, Blödsinn, da hatte Peterbit absolut recht, er hat nur den § aus der StVO zitiert, hier nochmal:

§17 Abs 3 StVO:

Behindert Nebel , Schneefall oder Regen die Sicht erheblich dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei NSW genügt statt des Abblendlichts die zus. Benutzung der Begrenzungsleuchten.

Also nix mit ähnlich Fernlicht. Darf also mit Standlicht gefahren werden. Die 150m Sichtweite stimmen, das kommt aus geltenden Urteilen.

Gruß Meik

Aktuell gültige STVO. Stand 01.04.04

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_17.php

Wo hast Du das mit den 150m her? In der Stvo unter §17 steht dazu nichts... :-)

Was ich mich immer wieder frage: warum bringt man den Leuten in Fahrschulen so viel Unsinn bei? Keine Rede in der STVO von 150m. Natürlich auch keine Rede davon das NS blenden könnten. Den genauen Wortlaut habe ich schon geschrieben. Im übrigen lassen sich Rückspiegel so drehen das man nicht mehr geblendet wird. Das ging auch schon bei uralten Fahrzeugen.

Zitiere dazu mal Bouska, StVO mit Erläuterungen:

"Ausserorts bei deutl. Sicht von weniger als 150m bei Schnellverkehrsstrassen (Karlsruhe VRS 28, 237,...), von weniger als 100-120m auf sonstigen Strassen (...)."

Allg. Rechtsprechung benutzt aufbauend auf div. Urteilen meist die 150m als Richtwert.

Klar blenden Nebelscheinwerfer bei freier Sicht, gerade bei nasser Strasse, daher ja auch nur bei stark eingeschränkter Sicht erlaubt. Blendwerte für Zulassung müssen unter denen des Abblendlichts liegen. Werden leider beim Lichttest meist nicht miteingestellt und besitzen keine Leuchtweitenregulierung.

Siehe auch div. alte Thread´s dazu. Das Thema hatten wir schon öfter ;)

Gruß Meik

am 28. Januar 2005 um 17:43

Da gibt es glaubich auch so seltsame Urteile, daß man bei Abblendlicht nur Tempo 70 ... 80 fahren darf.

Was ist daran seltsam?

Es gilt der Grundsatz fahren auf Sicht.

Abblendlicht liefert eine Sichtweite von ca. 70m. Die Geschwindigkeit ist der Sichtweite anzupassen, also bei Abblendlicht ~70km/h.

Ausnahme: Entgegenkommende oder vorausfahrende Fahrzeuge, die die Fahrbahn weiter ausleuchten.

Halt immer angepasst an die Sicht. Stellt aber doch selten ein Problem dar, entweder Licht von anderen Autos oder halt Fernlicht.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Angel325

Da gibt es glaubich auch so seltsame Urteile, daß man bei Abblendlicht nur Tempo 70 ... 80 fahren darf.

Das dürfte wohl gar nicht passen.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Verkehrsrichter urteilen zum Teil unsinniges Zeug. Siehe Strafverfahren gegen Turbo Rolf.

@Meik,

Wenn Abblendlicht Sichtweite von ca. 70m liefert kann man immer mit NS fahren, weil das wäre ja dann eine Sichtweite unter 100-150m schon alleine an diesen Sichtweiten stellt man fest das an den 150m irgentwas nicht stimmen kann.

Das ganze ist ähnsich dem Sanikasten, der bei zu sein hat aber durchaus abgelaufen sein darf....

@Peterbit: Vollkommen richtig. Die Urteile mit den 70km/h bezogen sich alle auf unbeleuchtete Landstrassen. Und da passt das schon.

Bei Fremdlicht, woher auch immer, ist der Grundsatz des Fahrens auf Sicht, auf den sich die Urteile berufen haben, ja auch nicht verletzt.

Dein Passus (§18, Abs.6) bezieht sich ja nur auf BAB und Kraftfahrstrassen.

Gruß Meik

Ey, editieren während ich tippe zählt nicht ;)

Sichtweite unter 150m durch Nebel, Schneefall oder Regen. Ist ja wohl bei Dunkelheit nicht gegeben. Und korrekt eingestellte NSW bringen ja keine zusätzliche Sichtweite.

Verbandskästen ohne Haltbarkeitsdatum sind genausowenig zugelassen wie ohne Rettungsdecke oder Handschuhe.

§35h StVZO: ... muss mindestens dem Normblatt 13164 Ausgabe Januar 1998 entsprechen.

Gültig demnach nur Verbandsmaterial das nicht abgelaufen ist. Wird aber seltenst kontrolliert.

Gruß Meik

Sehe ich etwas anders, es darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Wenn also mein Fahrzeug 70m vor mir ausleutet, ich 100km/h fahre, bin ich mit einem neueren Fahrzeug in der Lage das in 50m zu stehen zu bringen. (PKW) also warum sollte man auf einer Bundesstrasse die gut ausgebaut und keine negativen Witterungsbedingen herschen 70km/h fahren. Die STVO verlangt das nicht. Dunkelheit ist keine schlechte Sichweise, ich bin ja nicht blind.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Gültig demnach nur Verbandsmaterial das nicht abgelaufen ist. Wird aber seltenst kontrolliert.

Das ist falsch. Hat nach §35h STVZO dabei zu sein mehr nicht. Ein 1998 gekaufter Sanikasten ist im Jahre 2005 mit Sicherheit abgelaufen. Die STVZO verlangt aber nicht das der Inhalt ersetzt werden muss. Das Normblatt DIN 13164 schreibt vor was da drin zu sein hat, nicht das es nicht abgelaufen sein darf. In der Regel fristen die Kisten ihr dasein in der Verpackung und kaum einer schaut mal auf das Datum.

am 28. Januar 2005 um 18:38

Ich glaube, die Richter haben das Urteil auf Landstraßen bezogen, weil da jemand Wild gerammt hatte.

Wie sonst soll jemand von uns auf der Autobahn mit 80 oder schneller unterwegs sein?

Man kann ja nicht ständig aufblenden.

Wie ich schon sagte, es werden teilweise sehr unsinnige Urteile gefällt.

Hmm, bei 70m Sicht in 50m anhalten? Stimmt, passt grade. 30m Reaktionsweg, 40m Bremsweg.

Ging in den Urteilen um Unfälle mit unbeleuchteten Hindernissen, in einem Fall mit einem Fussgänger. Da wurde jeweils der PKW-Fahrer verurteilt, weil er innerhalb seiner Sichtweite nicht anhalten konnte.

Starre Werte kann man da sowieso nicht anlegen. Halt innerhalb der Sichtweite anhalten können.

Mit Verbandskästen hab ich grad mal nachgeguckt:

Alte Kästen brauchen nicht nachgerüstet werden und dürfen weiter benutzt werden.

Für alle Kästen ab 2000 gilt die neue Norm, die auch die Haltbarkeit vorschreibt. D.h. Zeug ohne Datum darf weiterbenutzt werden, abgelaufenes jedoch nicht. Logik....

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Hmm, bei 70m Sicht in 50m anhalten? Stimmt, passt grade. 30m Reaktionsweg, 40m Bremsweg.

1,6s Reaktionsweg?! Sorry ich bin keinen 90 Jahre alt. Nimm mal 0,5s das ist für einen normalen Menschen real. Wobei ein aktueller PKW wohl bei 30m aus 70km/h stehen dürfte. Die 40m beziehen sich wohl auf 100km/h. Das wären dann:30m/s+ 40m bremsweg aus 100km/auf 0 kommt genau mit den Werten hin die Du genannt hast bei einer Reaktionzeit von 1s. Aber wie gesagt ich bin keine 90...

Also richtiger wäre: Rund 10m Reaktionszeit+30m Bremsweg, macht 40m von 70km/h bis zum Stillstand.

zur Erklärung: ein Fahrzeug macht bei 70km/h rund 19m/s dh. es würden 1,6s vergehen vom Erkennen einer Gefahr bis zu dem Zeitpunkt das ich den Fuss vom Gas auf die Bremse stelle und eine Gefahrbremsung mache. Um irgentwie auf die 30m zu kommen.

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