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Lenkradfell erlaubt?

Hallo,
es gibt ja diese Fellüberzüge fürs Lenkrad. Sind die eigentlich in D erlaubt oder verliert man seinen Versicherungsschutz, falls man einen Unfall hat?
Grüße
Axelino

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Das Lenkrad ist kein Teil das einzeln genehmigt ist und nicht verändert werden darf

hahahaha der war gut, gerade das Lenkrad wird streng betrachtet, verbaute Narben und Umfänge müssen definitv geeignet und zugelassen sein.

Fahr mal zum TÜ mit einem Schraubenschlüssel statt lenkrad, das dürfte man nach deiner Aussage ja wohl auch

Ansonsten ist nicht unbedingt erlaubt was nicht explizit verboten ist

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Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er



Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


hahahaha der war gut, gerade das Lenkrad wird streng betrachtet, verbaute Narben und Umfänge müssen definitv geeignet und zugelassen sein.
Anderes Lenkrad mit anderer Befestigung und Umfang ist klar, denn es verändert auch die Lenkkräfte und Sichtbarkeit der Armaturen. Auch ist unklar ob es die nötigen Kräfte aushält und beim Unfall ausreichen Schutz bietet. All das wird durch einen Lenkradbezug nicht verändert.

Ein Lenkrad ist kein EINZELN geprüftes Bauteil sondern steckt in der Genehmigung des Gesamtfahrzeugs. Ein Bezug (wenn rutschfest) ist zwar eine Änderung, aber eine die nicht automatisch die BE erlöschen lässt. Anders z.B. bei bauartgenehmigten Teilen wie Scheinwerfern. Hier darf gar nichts verändert werden. Beim Lenkrad muss lediglich die Wirkung erhalten bleiben.

Die Wirkung ist aber erst dann beeinträchtigt wenn das Fell über dem Airbag ist, das Fell rutschig, nicht ausreichend Befestigt oder ähnliches. Ansonsten würden sämtliche Sattler die BE diverser Fahrzeuge erlöschen lassen, ist nicht so selten dass (neue) Lederbezüge auf Lenkräder genäht werden.

@Magirus: Dann nimm doch den ultimativen "Gummi-Paragraphen" der StVZO: §30, damit lässt sich letztlich so ziemlich alles begründen 😛

Gruß Meik

Irgendeine Vorschrift müssen die Sattler aber auch einhalten, ich kann mir jedenfalls kaum vorstellen, dass jeder einfach von heute auf morgen einen Betrieb aufmachen kann und Lenkräder mit Leder, Stoff oder XY bezieht.

Wie ist das eigentlich generell mit der Bedienung im Wagen? Neben dem Lenkrad kann man schließlich auch den Schalthebel und den Schaltknauf ändern oder auch Pedalauflagen anbringen.

Braucht das alles keine Zulassung?

Zitat:

Original geschrieben von LSirion


Wie ist das eigentlich generell mit der Bedienung im Wagen? Neben dem Lenkrad kann man schließlich auch den Schalthebel und den Schaltknauf ändern oder auch Pedalauflagen anbringen.

Braucht das alles keine Zulassung?

bis auf die pedalauflagen: NEIN.

die Pedalerie hingegen ist wieder als sicherheitsrelevant eingestuft, jede veränderung hieran bedarf eines gutachtes (manchmal reicht eine ABE, i.d.R. jedoch eine Eintragung/abnahme durch TÜV)

und es darf in der tat jeder sattler das lenkrad so beziehen, wie er es kann udn will, solange die weiter oben genannten § der "Nichtgefährdung" eingehalten werden.

Vielen Dank für die Info. Begreifen muss man die Gesetzgebung ohnehin nicht... 😁

Das gilt aber wiederum nur für das Bremspedal. Hintergrund schlicht die bei Notbremsungen hohen Pedalkräfte, damit muss die Auflage die nötige Festigkeit nachweisen. Für die häufigsten Änderungen gibt es den sog. Beispielkatalog in dem festgelegt ist ob das bei Nichtgefährdung einfach so zulässig ist, eine ABE oder sonstige Genehmigung notwendig ist oder gar eine Einzelabnahme notwendig ist.

Lenkradfell ist da nicht aufgeführt, jedwede Änderung am Bremspedal muss dagegen eine Teilegenehmigung aufweisen.

Und nein, verstehen muss man das nicht alles 😁

Gruß Meik

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Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


jedwede Änderung am Bremspedal muss dagegen eine Teilegenehmigung aufweisen.

ich meine auch am gaspedal.

da hats ja in der vergangenheit fälle gegeben, wo nachträgliche pedalauflagen angeschruabt wurden, jedoch die schrauben zu lang waren und dann im bodenblech stecken blieben und dies zu vollgasunfällen führte.

Wenn es zu einem schweren Unfall kommt, bei dem ein Gutachter eingeschaltet wird, wird dieser immer bei Abweichungen vom Serienzustand einhaken, was zu Kürzungen durch die Versicherung führen kann.

@MartinSHL: Gefordert wird nach RiLi die Teilegenehmigung nur am Bremspedal, beim Gaspedal greift dann wieder die allg. Gefährdung. Andererseits kann man natürlich für jedes Teil eine Genehmigung beantragen um Problemen vorab aus dem Weg zu gehen. Bei Pedalauflagen wird eigentlich immer gleich der ganze Satz genehmigt.

@rolf39: Ja, aber nur wenn es eine Änderung ist die möglicherweise ursächlich für den Unfall ist oder aufgrund derer die Unfallfolgen schwerer waren. Ein Lenkradfell macht sicher nichts wenn dir an der Ampel jemand hinten drauf fährt.

Gruß Meik

Richtig, aber erstmal wird nach Änderungen gesucht.
Bei deinem Beispiel hat das Lammfell natürlich keine Folgen, der wird wohl eher das Fahrzeug des Auffahrers unter die Lupe genommen werden.

schaltknäufe dürfen aber nicht beleuchtet sein z.B. und die Hebel nicht willkürlich verkürzt werden

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


schaltknäufe dürfen aber nicht beleuchtet sein z.B. und die Hebel nicht willkürlich verkürzt werden

aha...deswegen gibts z.b bei bmw ab werk beleuchtete schaltknäufe und ne schaltwegverkürzung...

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


aha...deswegen gibts z.b bei bmw ab werk beleuchtete schaltknäufe und ne schaltwegverkürzung...

...aber beides mit Zulassung vom KBA.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


schaltknäufe dürfen aber nicht beleuchtet sein z.B. und die Hebel nicht willkürlich verkürzt werden

Setzt du mit Absicht immer Falschaussagen in Umlauf wie in nahezu jeden von dir erstellten Beiträgen ?

Solange der beleuchtete Schaltknauf den Fahrer nicht blendet, und kein Licht nach außen dringt, darf der leuchten wie er will, da gibt es keine Vorschriften welche dies verbieten.
Ist das selbe wie mit der Fußraum-, Aschenbecher- oder Instrumentenbeleuchtung.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


...aber beides mit Zulassung vom KBA.

Beide Sachen benötigen keine Zulassung vom KBA.

Entweder erfüllen diese die Bedingungen, dass keine Ablenkung / Beeinträchtigung vorliegt, dann darf diese Änderung vorgenommen werden, oder du baust dir eine 100 Watt Lampe ein, so dass du nichts mehr siehst, dann darfst du dies nicht.

Eine separate Abnahme oder ABE ist bei diesen Sachen nicht vorgesehen.

Zitat:

Original geschrieben von rolf39


Wenn sie keine Zulassung haben für das Fahrzeug haben, sind sie verboten.
Sie verändern die Eigenschaften eines wichtigen Fahrzeugbestandteils, nämlich des Lenkrades, also erlischt die Betriebserlaubnis.

Kurz und knapp, Rolf hat recht.

Keine Zulassung, also verboten.

Es gibt Bezüge die werden mit dem Lenkrad vernäht.

Alles andere ist nicht erlaubt.

Fahr zum Tüv, und Du würdest dieses als Mängel eingetragen bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Axelino


Hallo,
es gibt ja diese Fellüberzüge fürs Lenkrad. Sind die eigentlich in D erlaubt oder verliert man seinen Versicherungsschutz, falls man einen Unfall hat?
Grüße
Axelino

... es ist zwar nicht verboten aber Autofahrer mit derartigen Geschmacksverirrungen verlieren automatisch ihren Versicherungsschutz. Das gilt rückwirkend für 20 Jahre, d. h. Leistungen der Versicherung innerhalb dieser Zeit müssen zurückgezahlt werden.

mfG

S.

... Fell am Lenkrad und dazu womöglich die gehäkelte Klorolle auf der Hutablage, ich dreh hier ab....

Zitat:

Original geschrieben von Stratos 340


... es ist zwar nicht verboten aber Autofahrer mit derartigen Geschmacksverirrungen verlieren automatisch ihren Versicherungsschutz.

Selten solch großen Blödsinn gelesen!

(laut deiner Rechtsauffassung fahren ja mehr ein großer Teil der Taxifahrer in D ohne Vers.-schutz durchs Land😁)

Der Versicherungsschutz erlischt bei nem Lenkradfell natürlich nicht automatisch! Es wird bei einem selbstverschuldeten Unfall natürlich geprüft werden ob das Lenkradfell unfallursächlich war. Wenn ja KANN es zu Problemen mit der Vers. führen muss aber nicht. Wenn nein gibt es kein Problem.

Zitat:

Das gilt rückwirkend für 20 Jahre, d. h. Leistungen der Versicherung innerhalb dieser Zeit müssen zurückgezahlt werden.

Ja, ja, ja. Und wir haben in D noch nen Kaiser.

Auf welchem (stammtisch)wissen beruhen den deine Ausführungen?

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