LED-Kennzeichenbeleuchtung erlaubt oder nicht ???
Hallo ich habe auf amazon.de Led Kennzeichenbeleuchtung gefunden das ist eine Sofittenlampe C5W mit LED`s drin ist das erlaubt oder muss ich mit der normalen Sofittenlampe C5W weiter Fahren ?????
Ich habe einen Opel Signum 2.2 von 2005 darf ich das bei dem oder ist das nur bei neuen Autos erlaubt ich habe
nämlich keine lust von der Polizei angehalten zu werden !!!
Sofittenlampe mit LED´s
http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_1?...
Sofittenlampe ohne LED´s
http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_2?...
MFG Dominik-F
Beste Antwort im Thema
@ulridos
hier kann man das nachlesen:
Zitat:
Auszug aus dem Urteil des VGH BW vom 31.05.2011, Az.: 10 S 1857/09
Leitsatz
1. Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.
Eine andere "Birne" für die Kennzeichenleuchte kann keine Gefährung in diesem Sinne darstellen. Der Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist gleich null.
Somit bleibt zwar die Unvorschriftsmäßigkeit, aber kein erlöschen der BE. Du kannst dir gerne mal das ganze Urteil reinziehen, ist interessant.
28 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von muggubuggu
so ne Paragraphenscheisse... es soll doch NUR das Kennzeichen ausreichend beleuchten und wenn's das tut, is doch gut.
Und wie legst Du "ausreichend" fest?
Sascha
Ausreichend, dass das Kennzeichen auf 25m, bei abgeschlossenem Nachteinbruch, noch immer gut lesbar ist.
Wenn ich da den ein oder anderen alten Haufen fahren sehe... zB nen alten Micra oder Swift oder sonstwas... die Dinger sind so schlecht beleuchtet, da kann man es auch gleich sein lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Richtig, wiederlegt aber die Tatsache das es Grundsätzlich nicht illegal ist 😉Zitat:
Original geschrieben von ulridos
japp .... das ist dann aber ein E-geprüftes BAuteil als Baueinheit Leuchte/Lampe .... wie eben auch bei BMW etc .... und nicht nur ein LED-Leuchtmittel in einer Leuchte die für Glühlampen geprüft wurde .Nur so wird ein Schuh daraus der zulässig sein kann .
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Irrglauben, an der Prüfung bzw. die Zulassung der E-Nr. ist kein Fahrzeugmodell gebunden.....das entsprechende Bauteil hat eine E-Nummer welche das Land ausweist wo das Bauteil homologiert wurde.Zitat:
Original geschrieben von ulridos
Nicht zulässig wäre es auch , eine BMW-Kennzeichenleuchte an den Vectra zu schrauben .... da das hierauf befindliche Prüfzeichen eben nur für den zugehörigen BMW gilt
Daran gebunden gibt es auf dem Bauteil noch eine Prüfziffer woran man erkennt als was das Bauteil zugelassen wurde.Infos dazu:
Regelung R4 - Hintere Kennzeichenbeleuchtung
unterschreibe ich zum größten Teil 🙂
aaaaaber : Zum E- Prüfzeichen gibts zum Bauteil immer einen Prüfbericht für was genau das Ding zugelassen wurde un in welcher Einbaulage etc.
Du kannst eine Kennz-Leuchte vom Vectra CAravan nicht einfach am Rekord E anbringen, nur weil sie als Kennz-Leuchte geprüft ist.... am Vectra ist sie von einer Blechblende verdeckt, am Rekord würde dieselbe Funzel den Verkehr hinter Dir blenden ...
Mein Golf1 Scheinwerfer hat auch ein E-Prüfzeichen .... aber am Vectra wäre das Ding trotzdem nicht zugelassen .....
Mein Sportauspuff für den Golf hat auch ein E ..... trotzdem darf er nicht an den Vectra
die Liste ist beliebig fortsetzbar ...
Zitat:
Original geschrieben von ulridos
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Richtig, wiederlegt aber die Tatsache das es Grundsätzlich nicht illegal ist 😉
Zitat:
Original geschrieben von ulridos
unterschreibe ich zum größten Teil 🙂Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Irrglauben, an der Prüfung bzw. die Zulassung der E-Nr. ist kein Fahrzeugmodell gebunden.....das entsprechende Bauteil hat eine E-Nummer welche das Land ausweist wo das Bauteil homologiert wurde.
Daran gebunden gibt es auf dem Bauteil noch eine Prüfziffer woran man erkennt als was das Bauteil zugelassen wurde.Infos dazu:
Regelung R4 - Hintere Kennzeichenbeleuchtung
aaaaaber : Zum E- Prüfzeichen gibts zum Bauteil immer einen Prüfbericht für was genau das Ding zugelassen wurde un in welcher Einbaulage etc.
Du kannst eine Kennz-Leuchte vom Vectra CAravan nicht einfach am Rekord E anbringen, nur weil sie als Kennz-Leuchte geprüft ist.... am Vectra ist sie von einer Blechblende verdeckt, am Rekord würde dieselbe Funzel den Verkehr hinter Dir blenden ...Mein Golf1 Scheinwerfer hat auch ein E-Prüfzeichen .... aber am Vectra wäre das Ding trotzdem nicht zugelassen .....
Mein Sportauspuff für den Golf hat auch ein E ..... trotzdem darf er nicht an den Vectra
die Liste ist beliebig fortsetzbar ...
Beim Beispiel mit dem Auspuff gebe ich Dir soweit Recht, weil hier ja noch das Thema der AU dazu kommt, aber das mit dem Scheinwerfer würde ohne Probleme funktionieren.
Sebst schon erlebt......ich hatte an meinem Motorrad einen Umbau auf Monohöcker durchgeführt und hatte hier noch ein entsprechendes zugelassenes Rücklicht gesucht.
Fündig geworden wurde ich bei Aprilia, dort gibt es einen Roller welcher genau das passende Rücklicht hatte (mit E-Nr.), also gekauft und montiert und wie der Umbau fertig war mit allen Unterlagen zum Tüv....und was soll ich sagen.....es ist alles Eingetragen worden, bis auf das Rücklicht, weil das eine E-Nr. hatte 😉
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Zitat:
Original geschrieben von ulridos
Zitat:
Original geschrieben von Der Vectra
Beim Beispiel mit dem Auspuff gebe ich Dir soweit Recht, weil hier ja noch das Thema der AU dazu kommt, aber das mit dem Scheinwerfer würde ohne Probleme funktionieren.Zitat:
Original geschrieben von ulridos
unterschreibe ich zum größten Teil 🙂
aaaaaber : Zum E- Prüfzeichen gibts zum Bauteil immer einen Prüfbericht für was genau das Ding zugelassen wurde un in welcher Einbaulage etc.
Du kannst eine Kennz-Leuchte vom Vectra CAravan nicht einfach am Rekord E anbringen, nur weil sie als Kennz-Leuchte geprüft ist.... am Vectra ist sie von einer Blechblende verdeckt, am Rekord würde dieselbe Funzel den Verkehr hinter Dir blenden ...Mein Golf1 Scheinwerfer hat auch ein E-Prüfzeichen .... aber am Vectra wäre das Ding trotzdem nicht zugelassen .....
Mein Sportauspuff für den Golf hat auch ein E ..... trotzdem darf er nicht an den Vectra
die Liste ist beliebig fortsetzbar ...
Sebst schon erlebt......ich hatte an meinem Motorrad einen Umbau auf Monohöcker durchgeführt und hatte hier noch ein entsprechendes zugelassenes Rücklicht gesucht.
Fündig geworden wurde ich bei Aprilia, dort gibt es einen Roller welcher genau das passende Rücklicht hatte (mit E-Nr.), also gekauft und montiert und wie der Umbau fertig war mit allen Unterlagen zum Tüv....und was soll ich sagen.....es ist alles Eingetragen worden, bis auf das Rücklicht, weil das eine E-Nr. hatte 😉
Nur weil ein Prüfer nicht alles weiß heißt das nicht das alles rechtens ist 😉
Aber gerade bei einem Mopped-Rücklicht kann man nicht allzuviel falsch machen .... die sitzen ja im Prinzip alle identisch 😉 aber ich hätte auf Eintragung bestanden .
Ich habe auch schon viele TÜV Abnahmen hinter mir mit Sachen die nicht eingetragen und gesetzeskonform sind/waren , aber technisch sauber und einwandfrei ausgeführt waren ..... wurde nicht eingetragen .... es wurde drüber hinweggesehen . Würde der TÜVler es eintragen würde er sich strafbar machen .... hat er es übersehen ....... naja kann passieren .
Ich habe meinen damaligen 16V Motor mit unten offenem Luftfilterkasten (als Boden nur ein Lochblech) im Golf1 eingebaut ..... es war einfach kein Platz für eine geschlossene Luftzuführung da .... und der eintragende TÜV hat kurz geschaut und nix gesehen 😁 .... Der Motor und alles andere wurde eingetragen .... vom Luffi kein Wort . HAbe ich 12 Jahre so gefahren .... also 6 weitere TÜV-Abnahmen bei verschiedenen Organisationen ..... niemand sagte was .... aber rechtlich einwandfrei war das nie .... 😉
Wenn schon dann sowas...........................
http://www.motormobiles2.de/.../3m_kennzeichen_led_060323.html
Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, als bewusst defekte Soffitten eingebaut wurden, damit man das Kennzeichen nicht sieht. Heute kann es nicht bunt genug sein 😁
Zitat:
Original geschrieben von muggubuggu
Ausreichend, dass das Kennzeichen auf 25m, bei abgeschlossenem Nachteinbruch, noch immer gut lesbar ist.
Das ist ja mal eine eindeutige Normierung.
Hut ab.
Sascha
Im Übrigen zur Klarstellung:
mit den LED Kennzeichenleuchten erlischt die Betriebserlaubnis grundsätzlich NICHT.
Um eine Gefährdung zu begründen, und das ist ja hier wohl die einzige Möglichkeit der drei möglichen, muss ein Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich sein, wahrscheinlicher als dessen ausbleiben.
Da hier aber nix, aber auch gar nix an Schaden zu erwarten ist, bleibts bei einer Unvorschriftsmäßigkeit und gut. Im Bereich der Hauptscheinwerfer sieht das vielleicht schon wieder etwas anders aus. Aber am Heck interessiert das grad mal garnicht.
Was der TÜV drauß macht weiß ich nicht. Vielleicht kann der den Stempel verweigern. Aber die BE erlischt nicht und auch nicht der Versicherungsschutz. Wäre auch unsinnig, denn ein glatter Reifen hat ein wesentlich höheres Gefährdungspotential also so eine funzel und da passiert ja nix bzw. nur ein paar Punkte und wenns scheppert zahlt die Versicherung auch.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Im Übrigen zur Klarstellung:mit den LED Kennzeichenleuchten erlischt die Betriebserlaubnis grundsätzlich NICHT.
Um eine Gefährdung zu begründen, und das ist ja hier wohl die einzige Möglichkeit der drei möglichen, muss ein Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich sein, wahrscheinlicher als dessen ausbleiben.
Da hier aber nix, aber auch gar nix an Schaden zu erwarten ist, bleibts bei einer Unvorschriftsmäßigkeit und gut. Im Bereich der Hauptscheinwerfer sieht das vielleicht schon wieder etwas anders aus. Aber am Heck interessiert das grad mal garnicht.
Was der TÜV drauß macht weiß ich nicht. Vielleicht kann der den Stempel verweigern. Aber die BE erlischt nicht und auch nicht der Versicherungsschutz. Wäre auch unsinnig, denn ein glatter Reifen hat ein wesentlich höheres Gefährdungspotential also so eine funzel und da passiert ja nix bzw. nur ein paar Punkte und wenns scheppert zahlt die Versicherung auch.
aha ... interessant ... wo kann ich das nachlesen ???
ich habe seinerzeit eine Anzeige bekommen wegen erlöschen der BE . Damals ging es um 1,2W Lämpchen die ich in die Blinker gelegt hatte , sodaß diese bei Standlicht leicht leuchteten .
Erhöhtes Gefärdungspotential sah ich damals auch nicht .... die Polizei und das Gericht wohl doch ... erlöschen der BE und fertig .... aber was solls .... ich war jung und brauchte das Geld nicht 😁 😉 .
Im Strassenverkehr gilt ganz einfach : Gesetzeskonform ist nur das , was ausdrücklich erlaubt ist ..... und nicht automatisch das was nicht verboten wurde ....
Und bei erlöschen der BE kann die Versicherung rein rechtlich sich das Geld vom Halter zurückholen ... lies mal Deine Versicherungsbestimmungen .... ob sie es denn tut steht auf einem anderen Blatt
Und ob das erlöschen der BE nun durch eine LED in der Kennzeichenleuchte kommt oder durch das gänzliche fehlen der Bremsanlage .... ist rechtlich erstmal völlig wurscht .... erlöschen der BE heißt : Auto darf im öffentlichen Strassenverkehr nicht benutzt werden .... und wer es trotzdem tut riskiert seinen Versicherungsschutz.
Ob der jeweilige Sachbearbeiter da eine Verhältnissmäßigkeit sieht oder nicht ..... da hat man dann Glück ... oder auch Pech .... je nachdem ....
Wer sich den § 19 StVZO einmal in
Ruhe zu Gemüte führt, wird sehr schnell feststellen, dass dessen Wortlaut eigentlich eindeutig ist.
Des Weiteren ist der Hinweis "Durch den Anbau erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß § 19 Abs. 3 StVZO erforderliche Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden!" eindeutig und getreu dem Motto "Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegbarkeit" kann dieser auch nicht gegenteilig gedeutet werden.
Diese Meinung wird zwischenzeitlich übrigens auch von der ZBS und den hiesigen Prüfstellen und Verkehrsrichtern vertreten! (http://...tion-an-kraftfahrzeugen.de/.../ )
sind zulässig solange es weißes Licht ist und man die LEDs nicht sieht nur den Lichtkegel...nur Farbische sind nicht zugelassen und wenn man die LEDs sieht z.b. wie im Frontscheinwerfer als Standlicht...obwohl das auch nicht mehr so aktuell ist da ja dank Audi und Tagfahrlichtern sich das Thema mit LEDs im Hauptscheinwerfer auch zum guten gewendet hat.
bin auch durch den TÜV ohne Probleme und wurde vom Prüfer noch gelobt das man dieses weiße Licht schöner sieht als das dunklere Gelbliche Licht.
Zitat:
Original geschrieben von Maikts
sind zulässig solange es weißes Licht ist und man die LEDs nicht sieht nur den Lichtkegel...nur Farbische sind nicht zugelassen und wenn man die LEDs sieht z.b. wie im Frontscheinwerfer als Standlicht...obwohl das auch nicht mehr so aktuell ist da ja dank Audi und Tagfahrlichtern sich das Thema mit LEDs im Hauptscheinwerfer auch zum guten gewendet hat.bin auch durch den TÜV ohne Probleme und wurde vom Prüfer noch gelobt das man dieses weiße Licht schöner sieht als das dunklere Gelbliche Licht.
Sorry, aber das ist aber mal sowas von Quark......die LED-Birnchen welche man nachrüsten kann haben mit den LED-Tagfahrlicht wie z.B. von Audi aber mal so überhaubt nichts zu tun....das Tagfahrlicht von Audi ist Bauartgeprüft und Zugelassen (E-Nr. und Prüfziffer). Auch, wenn es weißes Licht ist, ist es nicht zulässig.....es ist und bleibt eine technische Änderung und diese muß entweder mit einem Gutachten, ECE-Genehmigung oder etc.pp. legalisiert sein oder eingetragen werden.
Da spielt auch keine Rolle ob dem Mann vom TÜV oder Dekra das Licht gefällt oder nicht, das macht das Teil nicht legaler !!!
Zitat:
Original geschrieben von Maikts
sind zulässig solange es weißes Licht ist und man die LEDs nicht sieht nur den Lichtkegel...
dies steht so wo? 😕
@ulridos
hier kann man das nachlesen:
Zitat:
Auszug aus dem Urteil des VGH BW vom 31.05.2011, Az.: 10 S 1857/09
Leitsatz
1. Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.
Eine andere "Birne" für die Kennzeichenleuchte kann keine Gefährung in diesem Sinne darstellen. Der Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist gleich null.
Somit bleibt zwar die Unvorschriftsmäßigkeit, aber kein erlöschen der BE. Du kannst dir gerne mal das ganze Urteil reinziehen, ist interessant.