Leasingrückgabe RFT?

BMW 3er G20

Mal zwei Fragen an die Leasingspezies. Ich übernehme ein Auto im Leasing mit WR inkl. RFT, muss ich damit auch WR mit RFT abgeben oder können das "normale" WR sein?

Andere Frage, wenn ich nun die montierten WR gleich nach Übernahme abmache und nach 42 Monaten die Reifen wieder montiere, können die mir sagen die wären zu alt?

Letzteres würde ich am liebsten machen, da ich die Pirelli RFT einfach nur sch... finde.

29 Antworten

Heißt jetzt übersetzt genau was?

Mag ein Vorurteil sein, aber beide Beiträge von Tietze erscheinen mir nebulös und verschachtelt, typisch Jurist halt.
Wie wäre es mit einer klaren Aussage?
Ja - Nein. Geht - geht nicht. Dieses rumgeier ohne konkret was zu sagen haben wir tagtäglich mehr als genug.

Zitat:

@x3black schrieb am 2. April 2021 um 11:17:54 Uhr:


Heißt jetzt übersetzt genau was?

Mag ein Vorurteil sein, aber beide Beiträge von Tietze erscheinen mir nebulös und verschachtelt, typisch Jurist halt.
Wie wäre es mit einer klaren Aussage?
Ja - Nein. Geht - geht nicht. Dieses rumgeier ohne konkret was zu sagen haben wir tagtäglich mehr als genug.

Wie soll denn eine "klare Aussage" getroffen werden, ohne noch nicht einmal zu wissen, wer hier Leasinggeber und wie der Vertrag ausgestaltet ist? Ohne dies zu wissen ist alles nur Blabla im luftleeren Raum und jedwede Aussage ist unseriös. Vielleicht steht ja im Vertrag drin: Rückgabe nur mit RFT? Vielleicht nicht? Weißt du etwa mehr?

Oder anders gefragt: Ich habe ein Grundstück gekauft. Dieses habe ich vermessen und es hat 850 Quadratmeter. Habe ich einen Anspruch gegen den Verkäufer?

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 2. April 2021 um 08:39:34 Uhr:


Ich finde es als Jurist immer wieder spannend, wie Menschen über rechtliche Themen mit Herzblut diskutieren, ohne die tatsächlichen Grundlagen dieser Diskussion - wie hier etwa Leasinggeber und Inhalt des Leasingvertrags - zu kennen.

Die BMW Leasingsverträge sind aber aufwendig bekannt, aber grundsätzlich hast du vollkommen recht.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 2. April 2021 um 11:39:06 Uhr:



Zitat:

@x3black schrieb am 2. April 2021 um 11:17:54 Uhr:


Heißt jetzt übersetzt genau was?

Mag ein Vorurteil sein, aber beide Beiträge von Tietze erscheinen mir nebulös und verschachtelt, typisch Jurist halt.
Wie wäre es mit einer klaren Aussage?
Ja - Nein. Geht - geht nicht. Dieses rumgeier ohne konkret was zu sagen haben wir tagtäglich mehr als genug.

Wie soll denn eine "klare Aussage" getroffen werden, ohne noch nicht einmal zu wissen, wer hier Leasinggeber und wie der Vertrag ausgestaltet ist? Ohne dies zu wissen ist alles nur Blabla im luftleeren Raum und jedwede Aussage ist unseriös. Vielleicht steht ja im Vertrag drin: Rückgabe nur mit RFT? Vielleicht nicht? Weißt du etwa mehr?

Oder anders gefragt: Ich habe ein Grundstück gekauft. Dieses habe ich vermessen und es hat 850 Quadratmeter. Habe ich einen Anspruch gegen den Verkäufer?

Das ist doch jetzt aber auch nur Anwalts-Blabla ohne einen Mehrwert zu liefern. 🙂

Wenn das Fahrzeug bei BMW geleast wurde sind die Bedingungen doch bekannt:
https://www.bmw-maertin.de/.../AGB_Fahrzeug_Leasing.pdf

im Endeffekt wird hier darauf abgezielt, dass Minderwerte vom Leasingnehmer ausgeglichen werden müssen und ob ein Minderwert bei nonRFT-Bereifung vorliegt und wie hoch der ist wird im Endeffekt der Sachverständige bei der Rückgabe feststellen. Um Erfahrungswerte diesbzgl. geht es hier.

Wenn im Anschluss ein weiteres Auto geleast wird, wird der Verkäufer wegen EURO-Beträgen im niedrigen dreistelligen Bereich keinen Aufstand machen, da er dies üblicherweise bereits bei der Kalkulation des Nachfolgefahrzeugs miteinplant.

Am einfachsten wäre es den Händler anzurufen und ihn zu fragen, ob er damit ein Problem hat.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Jens Zerl schrieb am 3. April 2021 um 10:20:15 Uhr:



Zitat:

@Tietze83 schrieb am 2. April 2021 um 11:39:06 Uhr:


Wie soll denn eine "klare Aussage" getroffen werden, ohne noch nicht einmal zu wissen, wer hier Leasinggeber und wie der Vertrag ausgestaltet ist? Ohne dies zu wissen ist alles nur Blabla im luftleeren Raum und jedwede Aussage ist unseriös. Vielleicht steht ja im Vertrag drin: Rückgabe nur mit RFT? Vielleicht nicht? Weißt du etwa mehr?

Oder anders gefragt: Ich habe ein Grundstück gekauft. Dieses habe ich vermessen und es hat 850 Quadratmeter. Habe ich einen Anspruch gegen den Verkäufer?

Wenn das Fahrzeug bei BMW geleast wurde sind die Bedingungen doch bekannt:
https://www.bmw-maertin.de/.../AGB_Fahrzeug_Leasing.pdf

Der TE hat genau wo geschrieben, dass das Auto bei BMW geleast wurde? Im Übrigen sind die von dir verlinkten Bedingungen elf (!) Jahre alt.

Nur vielleicht als Anhaltspunkt: Bei der Frage, ob bei der Rückgabe Reifen mit Notlaufeigenschaften geschuldet werden, kommt es darauf an, was vertraglich bei der Bestellung des Fahrzeugs vereinbart worden ist. Wie das Fahrzeug bei der späteren Übergabe ausgestattet gewesen ist, spielt hierfür zunächst erst einmal keine Rolle. Wenn aber in der vertraglichen Vereinbarung die RFT aufgeführt sind, dürften diese bei der Rückgabe des Fahrzeugs grundsätzlich - vorbehaltlich etwaiger abweichender Vereinbarungen - geschuldet sein, da nur dies dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 24 U 47/17, BeckRS 2018, 28851 Rn. 21).

Zitat:

@Jens Zerl schrieb am 3. April 2021 um 10:20:15 Uhr:



Das ist doch jetzt aber auch nur Anwalts-Blabla ohne einen Mehrwert zu liefern. 🙂

Vielleicht kannst du mir dann bei Gelegenheit auch noch die Stelle zeigen, an der ich geschrieben habe, dass ich Anwalt bin.

Alles gut, deswegen mach ich mich nicht nass. Ich schmeiss den Mist runter und vor Übergabe wieder drauf. Ende.

Eine für mich nachvollziehbare Entscheidung.
Da mir meistens die reifen(Hersteller) ab Werk auch nicht wirklich passen, mach ich das auch so.
Neue runter, eigene drauf. Bei Rückgabe die alten neuen wieder drauf und fertig.
Rückgabe wie ausgeliefert.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 3. April 2021 um 10:39:54 Uhr:



Zitat:

@Jens Zerl schrieb am 3. April 2021 um 10:20:15 Uhr:


Wenn das Fahrzeug bei BMW geleast wurde sind die Bedingungen doch bekannt:
https://www.bmw-maertin.de/.../AGB_Fahrzeug_Leasing.pdf

Der TE hat genau wo geschrieben, dass das Auto bei BMW geleast wurde? Im Übrigen sind die von dir verlinkten Bedingungen elf (!) Jahre alt.

Nur vielleicht als Anhaltspunkt: Bei der Frage, ob bei der Rückgabe Reifen mit Notlaufeigenschaften geschuldet werden, kommt es darauf an, was vertraglich bei der Bestellung des Fahrzeugs vereinbart worden ist. Wie das Fahrzeug bei der späteren Übergabe ausgestattet gewesen ist, spielt hierfür zunächst erst einmal keine Rolle. Wenn aber in der vertraglichen Vereinbarung die RFT aufgeführt sind, dürften diese bei der Rückgabe des Fahrzeugs grundsätzlich - vorbehaltlich etwaiger abweichender Vereinbarungen - geschuldet sein, da nur dies dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 24 U 47/17, BeckRS 2018, 28851 Rn. 21).

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 3. April 2021 um 10:39:54 Uhr:



Zitat:

@Jens Zerl schrieb am 3. April 2021 um 10:20:15 Uhr:



Das ist doch jetzt aber auch nur Anwalts-Blabla ohne einen Mehrwert zu liefern. 🙂

Vielleicht kannst du mir dann bei Gelegenheit auch noch die Stelle zeigen, an der ich geschrieben habe, dass ich Anwalt bin.

Du hast weiter oben nur erwähnt, dass Du als Jurist...
Von Anwalt steht weiter oben nix.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 3. April 2021 um 10:39:54 Uhr:


Wenn das Fahrzeug bei BMW geleast wurde sind die Bedingungen doch bekannt:
https://www.bmw-maertin.de/.../AGB_Fahrzeug_Leasing.pdf

Der TE hat genau wo geschrieben, dass das Auto bei BMW geleast wurde? Im Übrigen sind die von dir verlinkten Bedingungen elf (!) Jahre alt.

Mein letzter BMW-Leasingvertrag ist von Anfang 2020 und weil sich diese Klauseln nicht verändert haben und ich den Vertrag nicht einscannen wollte, habe ich den Link des wortgleichen Dokuments gepostet. Sei Dir versichert, dass dies zumindest vor einem Jahr noch 1:1 so der Wortlaut war.

Zitat:

Nur vielleicht als Anhaltspunkt: Bei der Frage, ob bei der Rückgabe Reifen mit Notlaufeigenschaften geschuldet werden, kommt es darauf an, was vertraglich bei der Bestellung des Fahrzeugs vereinbart worden ist. Wie das Fahrzeug bei der späteren Übergabe ausgestattet gewesen ist, spielt hierfür zunächst erst einmal keine Rolle. Wenn aber in der vertraglichen Vereinbarung die RFT aufgeführt sind, dürften diese bei der Rückgabe des Fahrzeugs grundsätzlich - vorbehaltlich etwaiger abweichender Vereinbarungen - geschuldet sein, da nur dies dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 24 U 47/17, BeckRS 2018, 28851 Rn. 21).

Auch hier gibt‘s keine Unklarheiten. Grundlage für die Vereinbarung ist die Bestellung, die von BMW bestätigt wurde und welcher der Kunde nicht widersprochen hat. Dort sind die Notlaufeigenschaften bei BMW immer explizit aufgeführt (NLE, siehe Anhang).

Bestellung

Zitat:

@Jens Zerl schrieb am 4. April 2021 um 08:02:15 Uhr:


Auch hier gibt‘s keine Unklarheiten. Grundlage für die Vereinbarung ist die Bestellung, die von BMW bestätigt wurde und welcher der Kunde nicht widersprochen hat.

Dieser Satz verdeutlicht auf den Punkt, warum man juristische Themen Juristen überlassen sollte und Einschätzung von juristischen Laien mit Vorsicht genießen sollte. Der zitierte Satz hat nun so überhaupt nichts mit den Lehren des BGB und des Vertragsrechts zu tun.

Ansonsten könnte ich meine Frage erweitern: Was hat denn dein Vertrag mit jenem des TE zu tun, von dem wir immer noch nicht wissen, wer sein Leasinggeber ist?

Aber sieh es mir bitte nach, dass ich keinen Mehrwert in einer Diskussion zu den Feinheiten des Leasingrechts mit jemandem sehe, dem sich weder die Notwendigkeit der Kenntnis des konkreten Inhalts des vom TE unterzeichneten Vertrags ergibt, um dessen Frage zu beantworten, noch, der zumindest Wissen von den Grundzügen des Vertragsrechts hat. Deswegen soll es sich für mich nun bei seinem Bewenden haben.

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 4. April 2021 um 09:37:41 Uhr:



Aber sieh es mir bitte nach, dass ich keinen Mehrwert in einer Diskussion zu den Feinheiten des Leasingrechts mit jemandem sehe, dem sich weder die Notwendigkeit der Kenntnis des konkreten Inhalts des vom TE unterzeichneten Vertrags ergibt, um dessen Frage zu beantworten, noch, der zumindest Wissen von den Grundzügen des Vertragsrechts hat. Deswegen soll es sich für mich nun bei seinem Bewenden haben.

Nein, das sehe ich Dir nicht nach, weil es Dir zu keinem Zeitpunkt in diesem Thread darum ging einen Mehrwert zu liefern, sondern ständig nur darum den von anderen Teilnehmern gelieferten Wert zu relativieren. Und genau mit der Haltung nennst Du jetzt auch kein Argument dafür, warum die Bestellung, auf die sich Käufer und Verkäfer geeinigt haben nicht Grundlage der beiderseitigen Vereinbarung sein soll.

Du hättest ohne Probleme ergänzend argumentieren können, stattdessen warst Du nur destruktriv.

Zentraler Punkt ist, dass alle von die als unklar dargestellten Dinge (Bestellung, Leasingvertrag, Rückgabebedingungen, Ablauf der Rückgabe) den meisten hier, die schon des öfteren geleast und zurückgegeben haben, bekannt sind. Dir hingegen scheinbar nicht. Diesen Leuten, welche die Erfahrung haben willst Du mit einem abstrakten Hinweis auf das BGB klar machen, dass man eine einfache Frage ohne Jurastudium nicht so einfach beantworten könnte.

Vor allem: niemand ist daran interessiert, zu erfahren wer gewinnen wird, wenn das alles vor Gericht geht und nach Gesetz abgeurteilt wird. Du zentrale Frage hier ist, ob ein Händler damit leben können wird, wenn man das Fahrzeug mit anderen Reifen zurück gibt oder nicht, weil man von vornherein den Rechtsweg vermeiden will.

@Jens Zerl Vielen Dank für die konstruktive Zusammenfassung! Ohne für andere reden zu wollen glaube ich ziemlich sicher, dass viele hier so denken wie du und ich. Keiner wird wegen ein paar 3 Jahre alter Reifen vor Gericht ziehen... außer vielleicht Juristen, die damit Geld verdienen wollen. Und mir kommt es hier fast ein wenig so vor, dass einer von ihnen hier künstlich dramatisieren und verkomplizieren will, um seine Daseinsberechtigung zu verargumentieren...

Juristen sind so, die können nicht anders.
Eins der ganz vielen Probleme die Deutschland hat. Also jetzt nicht die Juristen, sondern das jeder recht haben will. Es das macht Juristen inzwischen unabkömmlich.
Auf die Spitze getrieben müsste man theoretisch exakt die ausgelieferte reifenmarke zurückgeben. X bei Auslieferung erhalten und Y zurückgeben? Frag einen Juristen, der macht eine Doktorarbeit draus.
Hoffentlich nimmt mir der leasinggeber meine Contis statt der ausgelieferten Pirellis ohne klageandrohing ab....
Achso, die wurden ja wegen Probleme mit Vibrationen vom Hersteller getauscht. Das ist aber auch kompliziert...

Zitat:

@Johnny_Mnemonic schrieb am 4. April 2021 um 16:23:27 Uhr:


... Keiner wird wegen ein paar 3 Jahre alter Reifen vor Gericht ziehen...

Außer der Leasingsgeber...

Nun, auf so manche neben der Sache liegenden Ausführungen möchte ich nun nicht weiter eingehen, zumal ich mich auch aus der Diskussion verabschieden wollte, aber manches nicht stehenlassen kann, auch wenn der TE nun ja schon zu seiner praktisch sinnvollen Lösung seines Problems gekommen ist.

Ich habe nie als Anwalt oder als Jurist in der freien Wirtschaft gearbeitet; nach meiner Beobachtung treiben aber viele - auch einfache - Sachverhalte auf eine gerichtliche Klärung - zu der hier im Übrigen niemand geraten hat - deswegen zu, weil sich die hier im Thread gezeigten Verhaltensmuster in den letzten Jahren zunehmend verstärkt haben: Ohne einmal in die eigenen Unterlagen zu schauen, aus denen sich oftmals viele Fragen durch bloßes Lesen ergeben, werden Fragen in fachfremden Internetforen gestellt, dort werden dann Mutmaßungen und neben der Sache liegende Wertungen angestellt, elf Jahre alte Vertragsbedingungen von BMW verlinkt, ohne zu wissen, wer Leasinggeber ist und die Sache geht schief. Diese Art der "Beratung" im luftleeren Raum kann ich dagegen nicht nachvollziehen, da gerade sie nicht konstruktiv ist, sondern jemanden, der vielleicht nicht so besonnen wie der TE reagiert, auf eine falsche Fährte lockt. Oder - um es für manchen hier auf ein etwas einfacheres Abstraktionsniveau zu heben - hätte der TE gefragt, ob er ein grünes Auto zurückgeben darf, muss ich wissen, ob das Auto, das er bestellt hat, auch grün war.

Abschließend noch zum Thema "Recht haben": Bereits der erste Post des TE war - für manchen wohl unbemerkt - bereits auf die Frage angelegt, wer "Recht hat". Denn letztendlich ging es dem TE darum, ob er ein Fahrzeug mit Reifen ohne NLE zurückgeben darf; ergo, ob der Leasinggeber im Recht wäre, von ihm Reifen mit NLE zu verlangen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen