Leasingrückgabe mit sehr unangenehmer Überraschung

Ich habe neulich einen Leasingwagen zurück gegeben. Bei der Begutachtung konnte ich nicht dabei sein, weil der Gutachter sich das Auto erst 2 Tage nach der Rückgabe angesehen hat. Mittlerweile habe ich das Gutachten und bis fast aus allen Wolken gefallen: Er macht Schäden in einer Höhe von 4500 Euro geltend. Ich kann diese ganzen Schäden absolut nicht nachvollziehen. Weder sind mir diese Schäden bekannt, noch kann man sie auf den Fotos erkennen. Soweit minimale Schäden tatsächlich zu erkennen sind, liegen diese m.E. noch im Rahmen der Rückgabekriterien nach dem Katalog der Leasingbank.

Ich erspare mir jetzt die Aufzählung aller (angeblichen) Mängel. Mich interessiert jetzt vor allem die richtige Vorgehensweise für mich, wenn ich mit diesem Gutachten nicht einverstanden bin. Es wird ja nichts nützen, wenn ich jetzt Diskussionen mit dem Autohaus anfange.

Kann/soll ich selbst einen Gutachter beauftragen?

58 Antworten

Zitat:

@Lattementa schrieb am 14. Oktober 2021 um 11:39:31 Uhr:



Zitat:

@Schweinesohn schrieb am 14. Oktober 2021 um 11:07:31 Uhr:


Ich habe glaube ich zu schnell einen Anwalt eingeschaltet.
Ich habe zuletzt gar nicht mehr reagiert weil der Tonfall des Geschäftsführers eines Arschloches glich und damit unterhalte ich mich nicht.
Kam jetzt auch zweites Gutachten, aber die Wertminderung erscheint mir gewürfelt.
Im 1. Gutachten stand gar keine, dann hat man wohl einfach pauschal 10% der gesamten Reparatursumme gefordert und und im 2. Gutachten wieder mal ein anderer Betrag dieses mal aber geschätzt.
Der Anwalt kommt aber auch nicht aus dem Quark, habe der Leasinggesellschaft drauf geantwortet dass man mit erst einmal die Werte offen zu legen hat bevor man etwas fordert und ich nicht mit scheinbar gewürfelten Zahlen arbeite.

Mal schauen was kommt

Du hast einen Anwalt eingeschaltet und kommunizierst trotzdem selbst mit der Gegenseite? Das wäre nicht sehr clever..

Ich habe denen das geschildert und an den Anwalt verwiesen. Von ihm kommt ja mal wieder nichts…

Zitat:

@Schweinesohn schrieb am 14. Oktober 2021 um 13:00:04 Uhr:



Zitat:

@Lattementa schrieb am 14. Oktober 2021 um 11:39:31 Uhr:


Du hast einen Anwalt eingeschaltet und kommunizierst trotzdem selbst mit der Gegenseite? Das wäre nicht sehr clever..

Ich habe denen das geschildert und an den Anwalt verwiesen. Von ihm kommt ja mal wieder nichts…

Wenn dadurch Bewegung reingekommen ist, hast Du es genau richtig gemacht. Ist das ein Anwalt Deiner Wahl, oder wie bist Du an ihn gekommen?

Leider ja.. kostet mich also auch noch SB bei der RSV und wechseln ist nicht weil dann nicht alle Kosten übernommen werden können

Wenn der Anwalt nachweislich nichts unternimmt, kann er dafür wohl keine Rechnung stellen. Ich würde ihn vor die Wahl stellen, Dich nun sachgemäß zu vertreten, oder das Mandat unter Verzicht auf Honorar niederzulegen.

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Werde ich auch nächste Woche tun wenn nichts mehr auf meine Anfragen kommt

Ihr seid mir Experten: mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird Dee Anwalt das Mandat niederlegen wenn er das mitbekommt dass Du selbst mit der Gegenseite kommunizierst. Zahlen musst Du (bzw. Deine RSV) dann trotzdem.

Zitat:

@Lattementa schrieb am 14. Oktober 2021 um 14:43:50 Uhr:


Ihr seid mir Experten: mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird Dee Anwalt das Mandat niederlegen wenn er das mitbekommt dass Du selbst mit der Gegenseite kommunizierst. Zahlen musst Du (bzw. Deine RSV) dann trotzdem.

Bezahlen muss er nur, wenn der Anwalt auch was geleistet hat. Und warum sollte der Anwalt ein einseitiges Kündigungsrecht haben, wenn der Mandant wegen erwiesener Untätigkeit des Anwalts das Heft selbst in die Hand genommen hat?

Glaub mir einfach, ich bin Anwalt 😉

Ah. Totschlagargument. Und Du glaubst alle anderen schlafen mit dem Kopf an der Heizung?

Aber das ist hier auch nicht das Topic und ehe es einen Ordnungsruf gibt, sollte diese Nebendiskussion hier nicht vertieft werden.

Er hat aber Recht. Geschuldet ist eine Leistung, kein Erfolg. Und es gab ja unstreitig eine Tätigkeit, das Honorar ist damit entstanden.

Und oft genug verstehen Mandanten nicht, warum ein Anwalt etwas macht oder eben auch nicht. Wobei ich nicht verhehlen will, dass viele an der Kommunikation zu ihren Mandanten noch arbeiten können. 😉

Hat der TE sich denn nun entschieden?

Zitat:

@hoinzi schrieb am 14. Oktober 2021 um 19:56:18 Uhr:


Er hat aber Recht. Geschuldet ist eine Leistung, kein Erfolg. Und es gab ja unstreitig eine Tätigkeit, das Honorar ist damit entstanden.

Und oft genug verstehen Mandanten nicht, warum ein Anwalt etwas macht oder eben auch nicht. Wobei ich nicht verhehlen will, dass viele an der Kommunikation zu ihren Mandanten noch arbeiten können. 😉

Richtig. Es wird Leistung geschuldet. Ich hatte geschrieben, dass bei Nichtleistung kein Anspruch auf Honorar bestehen kann. Der Anwalt muss schon darlegen, was er getan hat bzw. warum er nichts getan hat. Einfach Mandat annehmen, ohne tätig zu werden, kann keinen Honoraranspruch begründen.

Es gab ja mindestens ein Schreiben an den Händler. Zack, Drops gelutscht.

Zitat:

@hoinzi schrieb am 15. Oktober 2021 um 09:27:09 Uhr:


Es gab ja mindestens ein Schreiben an den Händler. Zack, Drops gelutscht.

Nein. Wenn er danach ohne Angabe von Gründen seine Arbeit einstellt, ist es nicht sach- und fachgerecht. Im Gegenteil, er könnte sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er nicht alles unternimmt, um seinen Mandanten so zu vertreten, dass das bestmögliche dabei herauskommt. Wenn der Mandant einerseits den Anwalt zur weiteren Tätigkeit auffordert, dieser nichts unternimmt und der Mandant dann selbst tätig wird und sogar etwas Positives erreicht, spricht vieles dafür, dass der Anwalt schlechte Arbeit abliefert.

Gegebenenfalls kann man auch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Vermittlung einschalten.

Das wissen wir ja alles nicht, und auf die Aussagen von Mandanten, die meinen, es laufe nicht richtig, gebe ich nicht viel...

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