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LeasingratenversicherungPlus vs. Leasingratenversicherung - Unklarheit der Vereinbarung

Themenstarteram 10. Juli 2020 um 12:01

Guten Tag zusammen,

 

ich hoffe, es kann mir jemand helfen:

Hat / hatte jemand über einen Vertrag, der eine „LeasingratenversicherungPlus“ oder „Leasingratenversicherung“ über Audi oder VW enthält?

Oder kann mir jemand Auskunft geben?

 

Ich bin aktuell etwas verzweifelt und frage, weil meines Erachtens in meinen Unterlagen unklar ist, welche Variante gewählt wurde und ich gerne abgleichen würde, wie in anderen Verträgen ausgewählt wurde, welche Versicherungsvariante geschlossen wurde. Dies hat für mich wegen eines laufenden Verfahrens hohe Relevanz und ich sehe mich als ehrlicher Kunde / Verbraucher in einer sehr unangenehmen Situation.

 

Konkret ist es bei mir folgendermaßen:

In der Leasing-Bestellung steht lediglich „In der Leasingrate ist eine Leasingratenversicherung (12,19 EUR) gemäß der beigefügten Anmeldeerklärung enthalten.“

Die Anmeldeerklärung ist überschrieben mit: „Anmeldeerklärung zur LeasingratenversicherungPlus (LRVPlus) und Leasingratenversicherung (LRV) [es gelten die Angaben auf der Leasing-Bestellung]“

An keiner Stelle wird ein Kreuzchen gesetzt oder meines Erachtens eindeutig die Variante gewählt. Die Formulierung in der Bestellung, dass „eine“ Leasingratenversicherung enthalten ist, besagt meines Erachtens nicht, dass ich die Variante ohne Plus gewählt habe.

In meinem Fall konkreten Fall verhält es sich ganz besonders so, dass ich gar nicht wusste, dass es zwei Varianten gibt, da ich mich lediglich für eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit interessierte, die es nach Auskunft „nur im Gesamtpackage“ gab. Eine echte Beratung fand gar nicht statt, lediglich ein Telefonat, in dem ich mich nach der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit erkundigte.

Hinzu kommt ein meines Erachtens nicht rechtskonformes „Beratungsprotokoll“, das einzig ein allgemeiner Vordruck ist. Dort steht, dass über die Fälle Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Todesfall gesprochen wurde. Im letzten Satz steht: „Der Leasingnehmer / Die Leasingnehmerin hat sich nach der Beratung für den in der Beitritterklärung beantragten Verischerungsschutz entschieden.“

Es gibt jedoch kein Dokument mit der Überschrift „Beitritterklärung“.

 

Über Infos / Hilfe etc. wäre ich sehr dankbar!

Anbei Fotos: Gelbe Markierung ist durch mich.

Beste Antwort im Thema

Dann bin ich raus.

Wie gesagt bin kein Jurist.

Aber wenn die Juristen sich nicht einig sind, dann wird das Ende wohl rin yrichter entscheiden müssen.

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so wie in den Unterlagen steht hast Du wohl eine LRV abgeschlossen. Dies beinhaltet KEINE Arbeitslosenversicherung. Die hat blos die LRVPlus. Tod und Arbeitsunfähigkeit haben beide.

Im Vertrag steht ja:

..hat eine LRV abgeschlossen.. andernfalls müßte da stehen hat eine LRVPlus abgeschlossen...

Das ist meine Interpretation des Textes. Nagel mich da nicht fest, bin kein Anwalt.

Themenstarteram 10. Juli 2020 um 13:00

@StephanRE: Das sehen ich und einige Anwälte anders, zumindest ist die Formulierung nicht eindeutig: Der unbestimmte Artikel bezeichnet eine Gattung und keine konkrete Sache, insofern bin ich sogar der Meinung, dass eindeutig keine Variante gewählt worden sein kann, sondern die Aussage lediglich besagt, dass „(irgend)eine“ Leasingratenversicherung enthalten ist (die „gemäß“ Anmeldeerklärung oder anderswo zu spezifizieren ist). Zumindest muss dann aber unklar sein, was gemeint ist. Es kann gar nicht ohne Zweifel die Vereinbarung der Variante sein. Dass die Varianten so bezeichnet sind, ist höchstgradig unglücklich. Wenn ich „einen Audi TT“ kaufen möchte, dokumentiere ich damit doch auch nicht, dass ich keinen Audi TT Roadster oder Audi TT Quattro möchte - oder doch?

Dass eine der Varianten exakt gleichlautend mit der Gattung ist, ist „unglücklich“ und sollte nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Wenn ich „einen Audi“ kaufen möchte, könnte ich das nach der Varianten-Logik gar nicht, da es keinen „Audi“ gibt, sondern nur verschiedene Varianten.

Wäre ich der Verkäufer, würde ich nachfragen, ob es auch ein Audi TT Quattro sein darf, wenn der Kunde „einen Audi TT“ möchte.

Die Versicherung ist übrigens auch der Meinung, dass keine Wahl einer Variante herausgelesen werden kann. Dies haben zwei Sachbearbeiter bestätigt.

Mich würde interessieren, wie es in anderen Verträgen aussieht: Normalerweise wird unmissverständlich eine Auswahl getroffen, z.B. mit Kreuzchen. Hier ist an keiner Stelle eine Auswahlmöglichkeit ersichtlich, auch gab es nirgends ein Dokument mit einer anderen (Plus-)Variante / anderem Beitragssatz.

Dann bin ich raus.

Wie gesagt bin kein Jurist.

Aber wenn die Juristen sich nicht einig sind, dann wird das Ende wohl rin yrichter entscheiden müssen.

Man könnte die Frage ja mit dem Vertragspartner klären. Oder ist das zu schwer?

Das sollte doch über den angegebenen Preis 12,19 € rauszukriegen sein.

Themenstarteram 10. Juli 2020 um 14:05

Die Auseinandersetzung ist aktuell vor Gericht. Die Frage ist, wie ich als versicherte Person hätte angemeldet werden sollen. Mein expliziter Wunsch war einzig und alleine die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. (Wie gesagt, dass es zwei Varianten gibt, wusste ich damals nicht, ich hatte mich darauf verlassen, dass alles passt. AGB / Versicherungsbedingungen habe ich mir früher fast nie durchgelesen, auch weil ich dachte, dass man als Verbraucher gut geschützt ist.)

Über den Preis kann man nichts klären, da es keinen Preis / Angebot für eine andere Variante gibt.

Aufschluss geben könnte die im Beratungsprotokoll referenzierte „Beitritterklärung“, jedoch gibt es offenbar kein solches Dokument und auf die Frage an den Verkäufer / Berater, was die „Beitritterklärung“ sei, antwortete dieser, dass er damit nichts anfangen könne. Ist das nicht ein klares Zeichen für ein mangelhaftes Beratungsprotokoll? Das Protokoll ist ein Vordruck mit keinerlei Auswahl und verweist zur Auswahl auf ein Dokument, das nicht existiert. (Nachweispflicht?)

Aus meiner Warte ist es wichtig darzulegen, dass eben nicht eindeutig die Variante ohne Plus gewählt wurde, mir würde demnach evtl. ein Beispiel helfen, bei dem die Wahl der Variante eindeutig ist.

Dann hätte man gleich zu Beginn kund tun sollen, dass die Sache vor Gericht ist. Ich bin hier draußen.

Themenstarteram 11. Juli 2020 um 10:16

Zitat:

@trouble01 schrieb am 11. Juli 2020 um 11:33:33 Uhr:

Dann hätte man gleich zu Beginn kund tun sollen, dass die Sache vor Gericht ist. Ich bin hier draußen.

Mir ging es auch in erster Linie darum, Beispiele aus anderen Verträgen zu sehen, um vergleichen zu können. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dies die Regel ist, normalerweise ist man bei Verträgen bemüht und bei Beratungen sogar praktisch verpflichtet, alles sehr genau / unmissverständlich zu dokumentieren.

Warum hast du denn das Beratungsorotoll unterschrieben?

Wenn es nicht zu 100% zum tatsächlichen Gespräch paßt oder es Fragen giebt klärt msn dss VOR drr Unterschrift ab. Deswegen heißt das ja Protokoll und nich "irgendwiesoinderartwares".

Themenstarteram 11. Juli 2020 um 18:02

Zitat:

@StephanRE schrieb am 11. Juli 2020 um 19:46:58 Uhr:

Warum hast du denn das Beratungsorotoll unterschrieben?

Wenn es nicht zu 100% zum tatsächlichen Gespräch paßt oder es Fragen giebt klärt msn dss VOR drr Unterschrift ab. Deswegen heißt das ja Protokoll und nich "irgendwiesoinderartwares".

Ich habe das Beratungsprotokoll nicht unterschrieben. Das war ein Blatt, das einfach im Angebot dabei war. Eine echte „Beratung“ fand nicht statt. Natürlich habe ich mich aber auf das verlassen, was mir gesagt wurde.

Hier mal das „Beratungsprotokoll“.

Dann hättest du nachfragen müssen. Auf so ein Protoll beruft sich der Verkäufer. Und erzählen kann der Verkäufer viel. Erst wenn du es schwarz auf weiß hast ist es fixiert und nachweisbar.

Sich auf etwas verlassen ist bei solcherlei Geschäften nie die richtige Wahl.

Und bevor du fragst: bei solchen Verträgen lese ich mir das Kleingedruckte zuhause durch. Deswegen giebt es bei derartigen Verträgen ja das wiederrufsrecht..

Themenstarteram 11. Juli 2020 um 18:27

Das Beratungsprotokoll ist elementarer Bestandteil einer Beratung. Die Beratung wird vom Berater durchgeführt, insofern ist ein korrektes Beratungsprotokoll Sache des Beraters. Ein Berater sollte geschult sein, ein Kunde/Verbraucher ist dies nicht. Ist ein Beratungsprotokoll unvollständig, fehlerhaft, unklar, so geht dies immer zulasten des Beraters. Das kann ja auch gar nicht anders sein; andernfalls könnte sich ein Berater durch unklare Formulierungen Vorteile verschaffen. Hierzu gibt es auch diverse Urteile, auch höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof: https://www.versicherungsbote.de/.../index.html

Bei AGB ist das Ganze wohl noch Verbraucherfreundlicher, hier steht im Gesetz ganz klar, dass Uneindeutigkeiten zulasten des AGB-Verwenders gehen, viele Klauseln sind sogar unwirksam, z.B. wenn sie „überraschend“ sind. Der Gesetzgeber geht wohl sogar davon aus, dass ein Kunde AGB grundsätzlich nicht liest.

In meinem konkreten Fall: Was hätte ich denn nachfragen sollen? Ich wünsch dir eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit, Berater sagt, diese gibt es nur im Gesamtpackage, ich entscheide mich dafür - damit war für mich alles klar und ich verlasse mich darauf.

Ich habe noch nicht verstanden, was du erreichen willst bzw. wozu du vor Gericht bist? Geht es um die Rückzahlung der Raten der LRV? Oder soll diese aufgrund Arbeitslosigkeit, etc. in Anspruch genommen werden und zahlt nicht?

Themenstarteram 11. Juli 2020 um 19:10

Zitat:

@hydrou schrieb am 11. Juli 2020 um 20:56:36 Uhr:

Ich habe noch nicht verstanden, was du erreichen willst bzw. wozu du vor Gericht bist? Geht es um die Rückzahlung der Raten der LRV? Oder soll diese aufgrund Arbeitslosigkeit, etc. in Anspruch genommen werden und zahlt nicht?

Der Fall ist recht umständlich und möchte ich jetzt nicht im Detail schildern, tatsächlich geht es um gegenseitige Ansprüche zwischen Leasinggeber und mir. Die Versicherung hatte zunächst geleistet, später dann mitgeteilt, nach einer erneuten Prüfung habe sich ergeben, dass Arbeitslosigkeit nicht versichert sei. Zunächst hatte die Versicherung eine Rückzahlung gefordert, dann jedoch aus Kulanz darauf verzichtet (finde ich beachtlich). Für weitere Ansprüche hat sie an den Leasinggeber verwiesen, der für die (falsche) Anmeldung zur Versicherung und die Beratung zuständig ist. Ich hatte daraufhin die Raten wieder selbst gezahlt und nach Abschluss des Leasings eine Aufrechnung mit Forderungen des Leasinggebers wegen Mehrkilometern und Beschädigung gemacht. Eine Kommunikation mit dem Leasinggeber war leider nicht wirklich möglich, es kamen ständig Standardschreiben, auf meine Schreiben und selbst auf Schreiben der Rechtsanwältin wurde nicht inhaltlich reagiert. Meines Erachtens ein sehr schlechtes Geschäftsgebaren. Für mich bestand kein Handlungsbedarf, da nach der Aufrechnung mit einer kleinen Überweisung meinerseits sich die gegenseitigen Ansprüche aufheben, jedoch hatte der Leassinggeber dann geklagt, daher nun alles vor Gericht.

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