Last- und Geschwindigkeitsindex in Ausnahmegenehmigung

Hallo zusammen,

ich hab als Tuning-Vollnoob mal eine Frage an die alten erfahrenen Hasen.

Bei meinem neu erworbenen Fahrzeug ist eine Spurverbreiterung in Kombination mit einer Reifengrößenänderung vermerkt, diese beinhaltet den Index 106R.

Mein Problem an der Stelle ist folgendes: Die Reifengröße gibt es nicht in 106R. Also gar nicht. Weltweit nicht. Keine Ahnung was da damals schiefgelaufen ist.
Auf dem Fahrzeug ist ein Offroad-Allwetterreifen mit Index 117Q verbaut, so hat er beim Kauf auch neuen TÜV bekommen.

Ich habe den Wissenstand dass man
a) höheren Lastindex immer verwenden darf, nur nicht darunter
und
b) Geringerer Geschwindigkeitsindex bei Winter- und Allwetterreifen erlaubt ist wenn man sich den entsprechenden Aufkleber auf's Armaturenbrett pappt und die Geschwindigkeit einhält.

Die Frage, welche ich nun habe, ist kurz und knackig:
Gilt das auch bei einer Ausnahmegenehmigung?

ich hoffe ihr könnt mich erleuchten 🙂

Gruß
VanTommels

17 Antworten

Das sollte er doch bitte definieren. Er fragt explizit,

" Gilt das auch bei einer Ausnahmegenehmigung?"

Welche Ausnahmegenehmigung?

Änderungsabnahme hat nix mit Ausnahmegenehmigung zu tun

 

Darauf bezieht sich der Kollege aber.

„Ausnahmegenehmigung“ für Spurplatten und eine von der Serie abweichende Reifengröße mit der Betriebskennung 106 R.

@TE auch wenn @Gummihoeker deine Fragen achon korrekt beantwortet hat, hier noch was zum nachlesen:

https://www.google.com/url?...

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