Lasierte Rückleuchten
Guten Abend,
Habe da mal eine Frage bezüglich Lasierte Rückleuchten...
Ein Kollege von mir hat sich welche gekauft und sie auch in seine Papiere eingetragen bekommen soweit ich weiß sind die doch nicht zulässig?
Im anhang hänge ich mal ein bild von den Rückleuchten ran.
Wenn ihn jemand von hinten drauf fährt und könnte derjenige ja auch sagen das er kein Bremslicht gesehen hat was passiert dann? (Obwohl eingetragen)
mfg
Beste Antwort im Thema
hallo leute
hatte darmals an meinem e46 bmw auch solche lasierten rückleuchten und sie sind ganz und garnicht ZULÄSSIg mit dem E-Prüfzeichen,denn es sind eigentlich ganz normale Rückleuchten mit E-PRüfzeichen welche nur Lackiert werden und somit das >E-Prüfzeichen erlischt!!!Bim Tüv musste ich die dinger aus dem Verkehr zeiehen.
23 Antworten
Alles unnütze Diskussion!
Ich glaube nicht einmal das der TÜV die Dinger eingetragen hat! Die lachen dich aus, wenn du mit lasierten Leuchten kommst, und die eingetragen haben möchtest.
Unnütz hin oder her, muss jeder selber wissen was er mit seinem Wagen und anderen Objekten macht. Wie sehen die Rückleuchten denn überhaupt gesamthaft auf einem 211er aus? Hat jemand ein Bild?
Kann mir kaum vorstellen das dein Kumpel die eingetragen bekommen hat, so einfach geht das nicht, sonst gäbe es die Teile massenweise im Handel.
Es ist nicht zulässig mit den Dingern zu fahren, die Folgen davon bei Unfall würde ich aber auch nicht dramatisieren, so wie manche Zeitgenossen hier im Forum. Davon geht nichts kaputt und es gibt höchstens mal ne Mängelkarte....
Aber was willst du übehaupt damit, ist übelster Vorstadtstyle und sieht Kacke aus, kauf dir lieber MOPF Rücklichter.
Sieht frischer aus und ist erlaubt....
Zitat:
Original geschrieben von doc.smart
Neidest Deinem Kollegen wohl die Teile, weil die noch cooler sind, als die, die Du nachträglich verbastelt hast? 😁Zitat:
Original geschrieben von v6audiA6
Guten Abend,Habe da mal eine Frage bezüglich Lasierte Rückleuchten...
Ein Kollege von mir hat sich welche gekauft und sie auch in seine Papiere eingetragen bekommen soweit ich weiß sind die doch nicht zulässig?
Im anhang hänge ich mal ein bild von den Rückleuchten ran.
Wenn ihn jemand von hinten drauf fährt und könnte derjenige ja auch sagen das er kein Bremslicht gesehen hat was passiert dann? (Obwohl eingetragen)mfg
Glaub aber eher, dass Du den Schrott an deiner eigenen S......verlängerung montieren willst. Wenn's schee macht, bitte schön.
Kommt für einen 22-jährigen mit so einer coolen Karre übrigens ziemlich unkrass rüber, sich hier über unsinnige Vorschriften zu informieren 😁 😁 😁
an meiner eigenen WAS? Die Lichter bei ihm sehen gut aus trotzdem verbau ich sowelche Dinger ohne ABE nicht punkt aus ende
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Zitat:
Original geschrieben von v6audiA6
an meiner eigenen WAS? Die Lichter bei ihm sehen gut aus trotzdem verbau ich sowelche Dinger ohne ABE nicht punkt aus endeZitat:
Original geschrieben von doc.smart
Neidest Deinem Kollegen wohl die Teile, weil die noch cooler sind, als die, die Du nachträglich verbastelt hast? 😁
Glaub aber eher, dass Du den Schrott an deiner eigenen S......verlängerung montieren willst. Wenn's schee macht, bitte schön.
Kommt für einen 22-jährigen mit so einer coolen Karre übrigens ziemlich unkrass rüber, sich hier über unsinnige Vorschriften zu informieren 😁 😁 😁
Mach doch mal ein Bild, damit man es gesamthaft betrachten kann.
sollte ich aus gründen warum auch immer mal auf ein fahrzeug mit nachträglich getönten rücklichtern drauffahren oder auffahren....
werde ich auf jeden fall und warum auch immer sagen ich habe lichttechnisch kein licht/bremslicht/reflektorlicht gesehen und den rest machen meine anwälte ....
steve
I. Sachverhalt
Der Halter hat die Rückleuchten seines Fahrzeuges lackiert.
II. Rechtsfolgen
1. Erlöschen der Bauartgenehmigung der Leuchten
Lichttechnische Einrichtungen müssen allesamt über eine Bauartgenehmigung verfügen. Damit sind bauartgenehmigte Teile vorliegend verändert worden. Durch jegliche Veränderung an einem bauartgenehmigten Teil, erlischt die Bauartgenehmigung. Mithin müssten die Teile einer erneuten Prüfung (in dem Fall Lichttechnisches Gutachten und Materialgutachten) unterzogen werden und wären auch nur so eintragungsfähig. Eine solche Prüfung funktioniert zum einen nicht zerstörungsfrei, zum anderen sind die Kosten deutlich vierstellig und in dem Fall mutmaßlich nicht erfolgt.
2. Eintragung trotz fehlender Gutachten
Sachverständige als Beliehene können grundsätzlich nur im Rahmen der StVZO Eintragungen vornehmen. d.h.: Die hier gezeigten Teile der Beleuchtungseinrichtung sind augenscheinlich nicht mit der StVZO in Einklang zu bringen, mithin können sie nicht wirksam eingetragen werden, vom KEINEM Sachverständigen der Welt. Eine erfolgte Eintragung ist unwirksam und das Papier nicht wert auf dem sie steht. Einziger Weg solche Rückleuchten legal zu fahren wäre eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (i.d.R. das Landratsamt).
3. Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges
Wird an einem Fahrzeug eine Änderung vorgenommen, die von der Betriebserlaubnis abweicht UND eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wahrscheinlich macht, so erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (§ 19 Abs. 2 StVZO). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei Veränderungen der Beleuchtungseinrichtung immer der Fall. Mithin fährt man ohne BE mit solchen Rückleuchten.
III. Tatbestände
1. Ohne Drittschaden
Kommt man in eine Verkehrskontrolle mit solchen Rückleuchten, so muss der Beamte vor Ort (so er den Mangel erkennt) wie folgt handeln:
- Fahrzeugführer und Halter bekommen jeweils einen Tatvorwurf für das Fahrzeug ohne BE (i.d.R. 3 Punkte und 50€)
- Weiterfahrt ist vor Ort zu untersagen (zwingend! Ereignet sich nach der Kontrolle ein Unfall mit Personenschaden stehen sonst fahrlässige Körperverletzung / Tötung für den Beamten im Raum!)
- Im Zweifel ist das Fahrzeug sicherzustellen und einem Sachverständigen vorzuführen
- Auf Wunsch der Straßenverkehrsbehörde kann das Fahrzeug auch stillgelegt werden.
===> Kosten: Vierstellig!
2. Mit Drittschaden
Kommt es zu einem Unfall, so stehen die oben genannten Maßnahmen auf der Tagesordnung. Sind die Änderungen kausal für den Schaden, so beeinflusst dies natürlich die Schuldfrage. Selbst wenn sie nicht kausal waren, so ist für die Versicherung, je nach Vertrag, eine Regressnahme oder Liquidationsverweigerung möglich.
@ J.M.G
Alter Paragraphenreiter....😁
Jetzt sag mal was zu nem bekannten Thema, du kennst dich ja wunderbar aus, wenn es um Vorschriften geht....
Diskusssionen um LED (ohne Zulassung) strikt durch Moderatoren unterbinden, da angeblich gegen NUB´s verstößt, aber massiv Reklame dafür über Ebay Ads machen (s. angehängtes Bild).
Heißt also, wir wollen nicht darüber schreiben, aber über unsere Platform anbieten lassen wir zu...
Was meinst du dazu? Gerecht? Zulässig?
Wie intepretierst du die NUBs dazu, sollte man solche Diskussionen unterbinden? Oder mit dem Hinweis "ist aber verboten" erlauben?
Hallo Dura,
warum denn jetzt wieder das alte Thema??
Die Vermietung der Werbefläche ist die eine Geschichte und die NUB eine Andere. MT vermietet die Werbefläche und hat erstmal keine Einfluss auf die Werbung die eingestellt wird. Sollte sich im Nachhinein rausstellen das die Werbung nicht den Vorgaben entspricht, wird der Werber aufgefordert das zu ändern. Hier könne aber durchaus Unterschiede sein.
Für Beiträge auf MT ist MT verantwortlich. Für Werbung der Werbepartner. Das soll heißen, der Werbepartner der hier für nicht zulässige Leuchtmittel wirbt, trägt dafür auch die Verantwortung. Da muß MT nicht einschreiten und ihm diese Werbung verbieten.
Gruß
Mäcces.😉