Lagerbedingungen Ethanol
Hallo alle zusammen,
kann mir jemand sagen, wie viel Liter Ethanol ich als Privatperson lagern kann, würde gern eine größere menge Lagern wollen, das aber so das der Gesetzgeber mir nicht ans Bein kann.
78 Antworten
@ Magirus
Lies bitte erst einmal hier nach, bevor Du weiter nicht korrekte Aussagen triffst!
http://www.ff-misburg.de/.../loeschmittel_schaum.htm
Oder frage mal bei Deiner Feuerwehr nach!
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Lies bitte erst einmal hier nach, bevor Du weiter nicht korrekte Aussagen triffst!
hä?
bitte was?
lies du erstmal richtig, was ich dir geschrieben habe, bevor du mich hier der falschaussage betitelst...du schreibst:
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Normale Feuerlöscher funktionieren bei Alkohol nicht, die können den Brand nicht ablöschen.
daraufhin schreibe ich:
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
was du meinst sind schaumlöscher die KEIN ALKOHOLBESTÄNDIGES SCHAUMMITTEL enthalten...
und als antwort bekomme ich:
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Falsch, für Alkohol benötigst Du ein spezielles Schaummittel.
ähm...hast du irgendwie ein denkproblem?
spezielles schaummitel = alkholbeständig
normales schaummitel = NICHT alkoholbeständig
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Oder frage mal bei Deiner Feuerwehr nach!
ich denke als langjähriger truppführer einer stützpunktwehr die in ihrem aufgabengebiet mehr als 30km autobahngebiet (a3/a48) sowie ice-tunnebauwerke hat und einige chemiefirmen hat, habe ich genug erfahrung im umgang mit feuerlöschern sowie schaum....
edit: toller link den du da gepostet hast, das habe ich vor etlichen jahren schon auffm grundausbildungslehrgang gelernt...
also informier DU dich lieber erstmal über feuerlöscher, brandklassen & deren wirkungs/funktionsweise....
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Früher galt die VbF für den Brand- und Explosionsschutz. Heute im Rahmen der EU-Harmonisierung die Betriebssicherheitsverordnung!
Die TRbF (Technische Regel brennbare Flüssigkeiten) wird zur Zeit harmonisiert, viele Teile gelten schon nicht mehr!
Also, auf welches Eis wollt Ihr gehen??
Halbwissen ist nun einmal für denjenigen der etwas Falsch macht, sehr gefährlich!
bisher ist die TRbF 20 noch nicht offiziell aufgehoben (auch nicht in Teilen).
in welchen Teilen soll die denn nicht mehr gelten? was ist deine Quelle, die das aussagt?
@ Magirus
Wo sind denn Deine Ausführungen ersichtlich?
Quelle bitte anführen!
Dann kann es ja jeder nachlesen!
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@ Bert
Wenn in Deutschand etwas geschrieben steht, so bedeutet es nicht, dass Du danach auch vorgehen kannst.
Die TRbF 20 betrifft Läger die fachmännisch geführt werden, weder eine Tankstelle noch Deinen Keller!
Hierbei ist die TRbF nur das Technische Regelwerk brennbarer Flüssigkeiten.
Wichtiger sind jedoch der Brand und Explosionsschutz, dieses ist wiederum in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Das Wasserrecht wird trotz Rahmengesetzgebung von jedem einzelen Bundesland geregelt.
So und nun erkläre mir mal, warum z. B. H-EL im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung als nicht Brennbar klassifiziert wird und somit entsprechende Schutzstreifen zu Gebäuden nicht mehr eingehalten werden brauchen, wo das doch noch in der TRbF 20 steht?
Beachte bei Deinen Ausführungen, dass dieses Forum öffentlich ist und es mit sicherheit Leute geben wird, die Deine Ausführungen als zutreffend ansehen werden!
Gruß
Nick
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Wo sind denn Deine Ausführungen ersichtlich?
Quelle bitte anführen!
ähm...
du bist dir darüber bewusst, dass du widersprüchlich argumetierst?
du schreibst "normale feuerlöscher funktionieren bei alkohol nicht..."
ich schreibe lediglich, dass normale schaumlöscher nicht bei alk. funktionieren, dass dazu spezielles alkohol-beständiges schaummittel nötig ist...
du schreibst daraufhin, dass ich im unrecht wäre, und dass man zum löschen von alkohol spezielles schaummittel benötige...
fällt dir da nicht was auf? ist das nicht dasselbe?
anscheined warst DU gestern wohl nicht gegen den alkohol beständig....
und nun noch ein link, damit du mir das auch mit dem "normalen" pulver-löscher glaubst:
Zitat:
Brandklasse B
"Brände von flüssigen und flüssig werdenden Stoffen."
...
Beispiele: Benzin, Alkohol, Teer, Wachs, viele Kunststoffe, Äther, Lacke, HarzLöschmittel: Schaum, ABC-Pulver, BC-Pulver, Kohlendioxid
QUELLE
Hey Magirus,
ist Dir bekannt, daß das hier öffentlich ist?
Also wäre es sicher angebracht, wenn Du Dich auch mal versuchen würdes, am Riemen zu reißen.
Überigens wäre es besser wenn Du wirklich eine Fachquelle anziehen würdest, als Wikipedia anzuführen.
Die Ausführungen dort sind öffters sehr fragwürdig gewesen!
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
@ Bert
Wenn in Deutschand etwas geschrieben steht, so bedeutet es nicht, dass Du danach auch vorgehen kannst.
Die TRbF 20 betrifft Läger die fachmännisch geführt werden, weder eine Tankstelle noch Deinen Keller!
Hierbei ist die TRbF nur das Technische Regelwerk brennbarer Flüssigkeiten.
Wichtiger sind jedoch der Brand und Explosionsschutz, dieses ist wiederum in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Das Wasserrecht wird trotz Rahmengesetzgebung von jedem einzelen Bundesland geregelt.
So und nun erkläre mir mal, warum z. B. H-EL im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung als nicht Brennbar klassifiziert wird und somit entsprechende Schutzstreifen zu Gebäuden nicht mehr eingehalten werden brauchen, wo das doch noch in der TRbF 20 steht?
du mahnst andere an wg. fehlender Quellenangaben, bringst aber selber keine.
und warum es in H-EL eine "andere" Klassifizierung gibt, kann ich dir nicht sagen, nur spekulieren....und dass lass ich lieber 😉
und Wasserhaushaltsrecht der Bundesländer steht hier gar nicht zur Debatte, das Problem ist doch die Brandgefahr, nicht die mögliche Wasserverunreinigung.
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
Beachte bei Deinen Ausführungen, dass dieses Forum öffentlich ist und es mit sicherheit Leute geben wird, die Deine Ausführungen als zutreffend ansehen werden!
Gruß
Nick
und wo ist das Problem? ich habe hier weder falsche Angaben gemacht noch mich als Alleswisser hingestellt. wenn jemand die Vorschriften willentlich falsch auslegen will oder sich darüber hinwegsetzen, dann ist das weder von deiner noch meiner Seite zu ändern.
daher ist es mir wichtiger, die Leute zu sensibilisieren im Umgang mit solchen Stoffen. immerhin ist damit nicht zu spaßen.
Moinsen,
sachtma wieso braucht es denn überhaupt einen Feuerlöscher? Wenn Wasser verfügbar ist, müßte man doch dem Brandproblem zuverlässig begegnen können. Danach hat man zwar 'nen Wasserschaden aber gut, es brennt nicht mehr... ?! -)
Grüße
Martin
Zitat:
Original geschrieben von Nick1
ist Dir bekannt, daß das hier öffentlich ist?
nach fast 4000 beiträgen, bin ich mir voll und ganz darüber im klaren....
GloriaZitat:
Original geschrieben von Nick1
Überigens wäre es besser wenn Du wirklich eine Fachquelle anziehen würdest, als Wikipedia anzuführen.
Die Ausführungen dort sind öffters sehr fragwürdig gewesen!
als einer der größten feuerlöscherhersteller der brd, dürfte dir wohl ein begriff sein? oder willst du noch mehr links zu dem thema, in dennen alles das was ich bereits gesgat habe steht?
@ Magirus.
Aber gerne doch und bitte Qualifiziert!
@ Bert
TRbF020 Läger
Anhang E Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten
Anhang F Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann
Anhang G Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C
Anhang H Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Anhang I: Probebetrieb
Anhang J: Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Transportbehälter
Anhang K: Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe
Anhang L: Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)
Anhang O: Ausrüstungen für Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und Zapfventile
Anhang P: Prüfrichtlinien
So, wo möchtest Du denn jetzt die Punkte gefunden haben, die hier angefragt wurden. Ich stelle die passenden Dinge gerne ein.
Die Ausführungen zur Betriebssicherheitsverordnung, die auch den EX-Schutz regelt, stelle ich Dir gerne zur Verfügung.
Brauche dafür nur mal eine E-Mail-Adresse, da dieses hier den Rahmen sprengen würde.
Aber den Anhang J stelle ich gleich noch ein.
Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern 02b Anhang J
Dieser Anhang regelt die aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in Transportbehältern. Auf Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe findet AnhangK Anwendung.
1. Allgemeines
(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF60 wird verwiesen.
(2) In Transportbehältern dürfen brennbare Flüssigkeiten aktiv gelagert werden.
(3) Transportbehälter dürfen nicht ausschließlich als ortsfeste Lagerbehälter verwendet werden. Transportbehälter dürfen am gleichen Ort der Lagerung nur befüllt oder entleert werden.
(4) Am Ort der Lagerung dürfen nur Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L sowie IBCs befüllt werden.
(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 L sowie IBCs entleert werden.
(6) Kombinationsverpackungen (vgl. TRbF 20 Nummer2.4 Absatz 9) mit flexiblen Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.
2. Aktive Lagerung in Transportbehältern aus Kunststoff
2.1 Allgemeines
(1) Tankcontainer aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.
(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 L aus Kunststoff sowie Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie
elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder
bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Umhüllung versehen sind.
(3) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von Absatz 2 sind Gegenstände und Materialien, die nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR132 "Statische Elektrizität" Abschnitt 2 nicht aufladbar sind.
(4) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf TRbF 20 Nummer11 verwiesen.
2.2 Anforderungen an den Betrieb von Transportbehältern aus Kunststoff bei der passiven Lagerung
2.2.1 Gefäße mit außen nicht aufladbaren Wandungen
Die Wandungen von Gefäßen sind nicht aufladbar, wenn für den Oberflächenwiderstand ROE folgende Grenzwerte eingehalten werden
ROE < 1,0· 109W bei 50 % rel. Feuchte und 23 °C oder
ROE < 1,0· 1011W bei 25 % rel. Feuchte 23 °C.
2.2.2 Gefäße mit Umhüllung
(1) Sind Gefäße aus aufladbarem Material mit einer Umhüllung versehen, muss diese das Gefäß so umgeben, dass keine zusammenhängenden, der Reibung zugänglichen Restflächen größer 100 cm2 verbleiben. Streifenförmige Restflächen mit einer Breite kleiner 3 cm können beliebig lang sein.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass die Umhüllung während der aktiven Lagerung mit dem Gefäß verbunden bleibt.
(3) Die Umhüllung muss folgende Anforderungen erfüllen:
Die Forderungen hinsichtlich des Oberflächenwiderstandes aus Nummer 2.2.1 werden erfüllt oder
die Umhüllung besteht aus einem an der Gefäßwand anliegenden leitfähigen Netz oder Gitter. Die Maschenweite ist dabei so gering, dass die Maschenfläche kleiner 100 cm2 ist, oder
die Umhüllung besteht aus Papier, Pappe oder dergleichen und ist während des gesamten Zeitraumes der aktiven Lagerung ausreichend dauerhaft.
Wenn der Rest auch noch soll, bitte kurz posten!
Zitat:
Original geschrieben von Smarund
Moinsen,
sachtma wieso braucht es denn überhaupt einen Feuerlöscher? Wenn Wasser verfügbar ist, müßte man doch dem Brandproblem zuverlässig begegnen können. Danach hat man zwar 'nen Wasserschaden aber gut, es brennt nicht mehr... ?! -)
Grüße
Martin
Mach das doch mal mit Alkohol! :-)
Prost!! :-)
Zitat:
Original geschrieben von Bert B.
du mahnst andere an wg. fehlender Quellenangaben, bringst aber selber keine.
und warum es in H-EL eine "andere" Klassifizierung gibt, kann ich dir nicht sagen, nur spekulieren....und dass lass ich lieber 😉und Wasserhaushaltsrecht der Bundesländer steht hier gar nicht zur Debatte, das Problem ist doch die Brandgefahr, nicht die mögliche Wasserverunreinigung.
und wo ist das Problem? ich habe hier weder falsche Angaben gemacht noch mich als Alleswisser hingestellt. wenn jemand die Vorschriften willentlich falsch auslegen will oder sich darüber hinwegsetzen, dann ist das weder von deiner noch meiner Seite zu ändern.
daher ist es mir wichtiger, die Leute zu sensibilisieren im Umgang mit solchen Stoffen. immerhin ist damit nicht zu spaßen.
Bert, genau dass habe ich bei Deine Ausführungen vermisst!
Wenn jemand sich über die Vorschriften wissentlich hinweg setzt, ist das schon schlimm genug, aber wissentlich etwas falsches zu vermitteln ist sträflich!
Deine Ausführungen entsprechen nicht dem aktuellen Sachstand und sind daher leider nicht ganz korrekt. Da ist das Problem, dass Du nicht akzeptieren wolltest.
Ansonsten stimme ich mit Dir ja überein.
Da wir in den Vergangenheit schon öffters diese Diskussionen gehabt haben, solltest Du eigendlich wissen, dass ich die entsprechenden Ausführungen auch jederzeit sachlich hinterlegen kann. Bei Bedarf auch mit entsprechenden Quellen oder auf PN auch mit den zugehörigen Texten.
Gruß
Nick