L200, 2,5 DID
Guten Abend
Hätte gern einmal gewust wieviel Steuern man für einen nagelneuen L200 2,5 DID mit knapp über 160 PS (Jubiläumsausführung, 30 Jahre Mitsu ) zu zahlen hat und ob dieser schon einen Partikelfilter besitzt???!!!
Danke für`s lesen
18 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von waldschrat4
Wenn das FA nicht schläft oder nicht will, dann bekommt keiner den L mit Doppelkabine als LKW zugelassen.
Die Klage ist jetzt beim Bundesfinanzgericht anhängig, die bißherigen Entscheidungen gingen zu gunsten der PickUps aus. Das der Staat und die Länder nicht auf ihre Einnahmen friewillig verzichten und uns Pick-Besitzer so lang wie möglich die Kohle aus der Tasche ziehen werden ist auch klar.
Hallo Waldschrat,
bist du dir da ganz sicher das das so ist, komisch das das Finanzamt bei uns die Steuer von über 800 Euro auf 172 Euro gesenkt hat. Ist schon komisch oder ? Das ein Finanzamt so was macht !!
Zitat:
Original geschrieben von dieseldampf
Hallo zusammen,Zitat:
Original geschrieben von Quadropede
Hallo
Eure Antworten sind ja nicht gerade ergiebig.
Gewichtsbesteuerung für Geländewagen, sprich auch Pick Up´s gibt es seit dem 1. Mai 2005 nicht mehr. Die Besteuerung erfolgt nach Hubraum. Pick Up´s deren Ladefläche länger als der zum Personentransport benötigte Fahrgastraum ist, bekommen weiterhin die Gewichtsbesteuerung, sprich LKW-Steuer.
Noch einmal zu meiner Frage.
Neuer L200, 2,5 Liter Turbo Diesel Common Rail, 167 PS, Euro 4 Einstufung, wieviel Steuern verlangt man von mir für diesen nach Hubraum besteuerten Pick Up????
Besitzt dieser Mitsubishi einen Partikelfilter?????????man liest ja so einiges und viele glauben ja auch einiges. Auch bei mir hat das FA so einen "Versuch" gewagt meinen L 200 von Lkw auf Pkw um zu steuern wenn ich das mal so sagen darf:
Dann habe ich dem FA dieses Schreiben zu gesand ihr glaubt nicht was das für Wunder bewirkt hat !!!
Und somit läuft mein L 200 Intesse Bj 2005 na wie vor als LKW !! mit 172 Euro Steuern.Hier das Schreiben an das FA.
Betreff: Aktenzeichen. KfZ-Steuerbescheid Nr. RT-** *** vom 04.05.07 über 832,00 €
für Fahrzeug RT-** ***Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die (Neu-)Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den
vorgenannten Bescheid Einspruch ein.Zugleich beantrage ich, die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Betrages zu gewähren,
der eine Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG übersteigt.Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um Mitsubishi L 200, Schadstoffklasse ? mit einem
verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2830 kg.Dieses Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8
Nr. 2 KraftStG anzusehen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen
„Personenkraftwagen“ i. S. v. § 8 Nr. 1 KraftStG.Deshalb darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht, wie in dem angegriffenen Bescheid geschehen,
nach § 9 Nr. 2 KraftStG ermittelt werden. Vielmehr ist die Steuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG
festzusetzen.Was ein Personenkraftwagen im Sinne des Gesetzes ist, ist im KraftStG selbst nicht
definiert. Gesetzesinitiativen, die zum 01.05.2005 eigenständige Definitionen im KraftStG
verankern wollten, insbesondere fingieren wollten, dass Fahrzeuge der Klasse N1
abweichend vom Verkehrsrecht als PKW gelten sollten, wurden verworfen.Das KraftStG knüpft somit weiter ausnahmslos an die verkehrsrechtlichen
Begriffsdefinitionen an (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).Die deutsche Definition für Personenkraftwagen, nämlich § 23 Abs. 6 a StVZO, wurde zum
01.05.2005 ersatzlos gestrichen. Sie verstieß gegen EU Recht.
Damit hat auch die vom BFH entwickelte Definition des Begriffes Personkraftwagen (Urteil
vom 26. August 1997, VII R 60/97, BStBl. 1997 II 744, 745) keine Gültigkeit mehr, da sie sich
ausdrücklich auf den Wortlaut jener nunmehr gestrichenen Vorschrift stützte.Das Gleich gilt folglich für die Übernahme dieser bisherigen Definition in diversen finanzgerichtlichen
Urteilen sowie in darauf fußenden Erlassen der Länderfinanzverwaltung.Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist an die Begriffe des Verkehrsrechts gebunden (§ 2 Abs. 2
Satz 1 KraftStG), soweit das Kraftfahrzeugsteuerrecht Begriffe verwendet, die es auch im
Verkehrsrecht gibt.In der Richtlinie 70/156/EWG wird für das Verkehrsrecht definiert, was ein
Personenkraftwagen ist und was demgegenüber ein "für die Güterbeförderung ausgelegtes
und gebautes Kraftfahrzeug ist". Nach dieser Richtlinie ist mein Fahrzeug als Fahrzeug der
Klasse N1 einzustufen.Fahrzeuge dieser Klasse N1 sind gerade keine Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Diese
im Gemeinschaftsrecht verbriefte Regelung prägt das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz.Aus den dargelegten Gründen ist mein Fahrzeug somit als "anderes" Fahrzeug im Sinne von
§ 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und die Steuer somit an Hand des Gewichtes aus § 9 Nr. 3
des Gesetzes zu berechnen. Soweit dies in dem angegriffenen Bescheid verkannt wird und
eine höhere Steuer veranlagt wird, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Deshalb ist der
angegriffene Bescheid aufzuheben, weil er mich in meinen Rechten verletzt. Solange dies
nicht geschehen ist, ist wenigstens interimsweise die Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren.Mit freundlichen Grüßen
*********Das sendet das mal euchrem FA zu, mal sehen was sie dann sagen ! :-)
Zitat:
Original geschrieben von dieseldampf
Hallo!Zitat:
Original geschrieben von Quadropede
Hallo
Eure Antworten sind ja nicht gerade ergiebig.
Gewichtsbesteuerung für Geländewagen, sprich auch Pick Up´s gibt es seit dem 1. Mai 2005 nicht mehr. Die Besteuerung erfolgt nach Hubraum. Pick Up´s deren Ladefläche länger als der zum Personentransport benötigte Fahrgastraum ist, bekommen weiterhin die Gewichtsbesteuerung, sprich LKW-Steuer.
Noch einmal zu meiner Frage.
Neuer L200, 2,5 Liter Turbo Diesel Common Rail, 167 PS, Euro 4 Einstufung, wieviel Steuern verlangt man von mir für diesen nach Hubraum besteuerten Pick Up????
Besitzt dieser Mitsubishi einen Partikelfilter?????????Finanzamt Magdeburg sieht das anders nach versendund dieses Schreibens!
Was nun? Hier mal meine Tel:0176/78186232 ich weiß nicht mehr weiter
man wird nur noch gefickt Sonntagsfahrverbot weil LKW grüne Plakete bei selbem
Motor vom L200 im Pkw verbaut aber ist ja Papiere ein LKW also gelbe aber
bei den Steuern da ist es wieder ein Pkw der zu besteuern ist!MfG Matti
Hallo zusammen,
man liest ja so einiges und viele glauben ja auch einiges. Auch bei mir hat das FA so einen "Versuch" gewagt meinen L 200 von Lkw auf Pkw um zu steuern wenn ich das mal so sagen darf:
Dann habe ich dem FA dieses Schreiben zu gesand ihr glaubt nicht was das für Wunder bewirkt hat !!!
Und somit läuft mein L 200 Intesse Bj 2005 na wie vor als LKW !! mit 172 Euro Steuern.Hier das Schreiben an das FA.
Betreff: Aktenzeichen. KfZ-Steuerbescheid Nr. RT-** *** vom 04.05.07 über 832,00 €
für Fahrzeug RT-** ***Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die (Neu-)Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch den
vorgenannten Bescheid Einspruch ein.Zugleich beantrage ich, die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Betrages zu gewähren,
der eine Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG übersteigt.Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um Mitsubishi L 200, Schadstoffklasse ? mit einem
verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2830 kg.Dieses Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8
Nr. 2 KraftStG anzusehen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen
„Personenkraftwagen“ i. S. v. § 8 Nr. 1 KraftStG.Deshalb darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht, wie in dem angegriffenen Bescheid geschehen,
nach § 9 Nr. 2 KraftStG ermittelt werden. Vielmehr ist die Steuer nach § 9 Nr. 3 KraftStG
festzusetzen.Was ein Personenkraftwagen im Sinne des Gesetzes ist, ist im KraftStG selbst nicht
definiert. Gesetzesinitiativen, die zum 01.05.2005 eigenständige Definitionen im KraftStG
verankern wollten, insbesondere fingieren wollten, dass Fahrzeuge der Klasse N1
abweichend vom Verkehrsrecht als PKW gelten sollten, wurden verworfen.Das KraftStG knüpft somit weiter ausnahmslos an die verkehrsrechtlichen
Begriffsdefinitionen an (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).Die deutsche Definition für Personenkraftwagen, nämlich § 23 Abs. 6 a StVZO, wurde zum
01.05.2005 ersatzlos gestrichen. Sie verstieß gegen EU Recht.
Damit hat auch die vom BFH entwickelte Definition des Begriffes Personkraftwagen (Urteil
vom 26. August 1997, VII R 60/97, BStBl. 1997 II 744, 745) keine Gültigkeit mehr, da sie sich
ausdrücklich auf den Wortlaut jener nunmehr gestrichenen Vorschrift stützte.Das Gleich gilt folglich für die Übernahme dieser bisherigen Definition in diversen finanzgerichtlichen
Urteilen sowie in darauf fußenden Erlassen der Länderfinanzverwaltung.Das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist an die Begriffe des Verkehrsrechts gebunden (§ 2 Abs. 2
Satz 1 KraftStG), soweit das Kraftfahrzeugsteuerrecht Begriffe verwendet, die es auch im
Verkehrsrecht gibt.In der Richtlinie 70/156/EWG wird für das Verkehrsrecht definiert, was ein
Personenkraftwagen ist und was demgegenüber ein "für die Güterbeförderung ausgelegtes
und gebautes Kraftfahrzeug ist". Nach dieser Richtlinie ist mein Fahrzeug als Fahrzeug der
Klasse N1 einzustufen.Fahrzeuge dieser Klasse N1 sind gerade keine Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Diese
im Gemeinschaftsrecht verbriefte Regelung prägt das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz.Aus den dargelegten Gründen ist mein Fahrzeug somit als "anderes" Fahrzeug im Sinne von
§ 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und die Steuer somit an Hand des Gewichtes aus § 9 Nr. 3
des Gesetzes zu berechnen. Soweit dies in dem angegriffenen Bescheid verkannt wird und
eine höhere Steuer veranlagt wird, ist dies offensichtlich rechtswidrig. Deshalb ist der
angegriffene Bescheid aufzuheben, weil er mich in meinen Rechten verletzt. Solange dies
nicht geschehen ist, ist wenigstens interimsweise die Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren.Mit freundlichen Grüßen
*********Das sendet das mal euchrem FA zu, mal sehen was sie dann sagen ! :-)
Moin,
könnte jemand einen Kontakt zu Mechanic2 herstellen? hab einige Beiträge von ihm gelesen und bin mir sicher er könnte mir bei einem Problem helfen bzw. eine Tipp geben.
vielen dank