Kurzzeitkennzeichen plus Saison
Hallo, mein KZK läuft von 04-10. Bleibt auch so. Kann ich parallel an Weihnachten mit einem KZK ein paar Tage in Urlaub fahren? (SaisonKZ wird natürlich abgeschraubt).
Beste Antwort im Thema
Da es sich nicht um eine Probe- oder Überführungsfahrt handelt. Nein.
17 Antworten
OK, Zusatzfrage: ich fahre mit dem KZK zu einem Spezl, mit dem ich über Weihnachten ein wenig an dem Wagen schrauben möchte. Geht das? Wahrscheinlich auch nicht, weil er ja auf Saison zugelassen ist, oder?
Du kannst das Fahrzeug auf einem Trailer zu deinem Spezl fahren, oder es das ganze Jahr zulassen und das ganze Jahr fahren.
Nein, ist nicht möglich, aber das weißt du ja auch selbst. Sei nicht so geizig.
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Während des off saison Zeitraumes ist das FZ quasi vorübergehend stillgelegt. Überführungs- und Probefahrten sind mit KZK möglich
Dem Wortlaut von §9 Absatz 2 Satz 6 folgend dürfte das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraum zwar mit roten-, nicht aber mit KZK bewegt werden.
Möglicherweise ist das nicht gewollt und man hat einfach versäumt, das bei der Abspaltung von §16a auch anzupassen, aber erstmal steht das momentan so im Verordnungstext....
Zitat:
@Kai R. schrieb am 11. Oktober 2015 um 18:42:08 Uhr:
Während des off saison Zeitraumes ist das FZ quasi vorübergehend stillgelegt. Überführungs- und Probefahrten sind mit KZK möglich
Urlaubsfahrten allerdings weiterhin nicht.
In welchem Gesetz seid Ihr unterwegs? Par. 9 FZV regelt die Saisonkennzeichen und dort steht, dass außerhalb des Saisonzeitraums Par. 16.1 FZV (rote und Überführungskennzeichen) unberührt bleibt. Ich kann da keine Unterscheidung finden.
Jetzt habe ich auch nochmal geschaut. Die LH München schreibt "Kurzzeitkennzeichen beantragen…
Voraussetzungen: Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt (abgemeldet)."
Der §9 liest sich so, als ob ein Sommer-Saisonauto im Winter außer Betrieb gesetzt wäre: "Das Fahrzeug darf … nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen … werden".
Ist das eine "faktische Abmeldung" ?
Im Endeffekt ist das Auto doppelt versichert (auch außerhalb der Saison ist das Auto haftpflichtversichert, meine ich, z. B. wenn Öl ausläuft), also jetzt mal ganz ehrlich, was könnte da passieren?
Vor diesem Hintergrund... ich habe keine Ahnung.
Ansonsten... Kurzzeitkennzeichen bekommst du ohnehin nur vom Amt, dann melde doch den Wagen da gleich ab und später wieder an... macht rund 20 € und du musst ein zweites Mal zum Amt, aber du bist auf der ganz sicheren Seite.
PS:
Lass dir die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen von deiner Versicherung geben. Normalerweise ist die kostenlos, wenn man den Wagen innerhalb von 12 Monaten zulässt (kommt natürlich auf die Versicherung an). Du meldest also den Wagen ab, fährst mit Kurzzeitkennzeichen und meldest denselben Wagen wieder an. Könnte klappen, aber ohne Gewähr. 😉
Da sparst du sogar noch, da die 5-Tagesversicherung rund 50 € kosten würde.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Oktober 2015 um 14:50:13 Uhr:
Par. 9 FZV regelt die Saisonkennzeichen und dort steht, dass außerhalb des Saisonzeitraums Par. 16.1 FZV (rote und Überführungskennzeichen) unberührt bleibt. Ich kann da keine Unterscheidung finden.
Du solltest eine aktuelle Fassung verwenden:
§16 regelt nur noch die roten Kennzeichen, die Kurzzeitkennzeichen sind jetzt in §16a zu finden. Auf den wird aber im Gegensatz zu §16 im §9 nicht verwiesen, also ein deutlicher Unterschied....
Stimmt. Da es aber in der alten Fassung klar gereglt war, kann man wohl davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den Betrieb mit KZK außerhalb des Saisonzeitraums zulässt.



