Kurzzeitkennzeichen erst nach 1 Werktag anmelden ?

Hallo an alle ,
möchte morgen mein Auto verkaufen und dabei das Auto abmelden .
Kann der Käufer am selben Tag mit Kurzzeitkennzeichen anmelden bei mir ?
Auf einer Internetseite steht, erst nach 1 Werktag möglich .

Beste Antwort im Thema

Ja ab 20:00Uhr sind die auch immer ganz schnell am Telefon. 😉

Gruß Metalhead

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Mit entstempelten Kennzeichen den Käufer fahren lassen, ist aber sinnfrei, wenn es darum geht, dass der Käufer nicht mit der Haftpflichtversicherung des Verkäufers rumfahren soll. Die gilt für die Fahrt nämlich auch noch. Dann kann man auch den Käufer nach Hause fahren angemeldet und selbst ummelden lassen.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 31. Januar 2020 um 09:58:04 Uhr:


Es hängt davon ab,ob die Zulassungsstelle die Übermittlung ans KBA sofort ausführt oder später,oder über Nacht.
In unserer bekommt man ein KZK gleich nach dem abmelden.

Vollkommen richtig.

Der Hinweis auf der Internetseite, dass es am gleichen Tag nicht geht, ist daher so unrichtig nicht.

Bei der gleichen Zulassungsstelle geht es immer, wenn jedoch heute Amt A die Abmeldung vornimmt, diese jedoch nicht unmittelbar zum KBA sendet, ist man am gleichen Tage bei Amt B machtlos, da diese vom KBA die Mitteilung erhalten, das KFZ wäre noch zugelassen.

Zitat:

@Dr.Rgne schrieb am 31. Januar 2020 um 11:26:45 Uhr:


Mit entstempelten Kennzeichen den Käufer fahren lassen, ist aber sinnfrei, wenn es darum geht, dass der Käufer nicht mit der Haftpflichtversicherung des Verkäufers rumfahren soll. Die gilt für die Fahrt nämlich auch noch. Dann kann man auch den Käufer nach Hause fahren angemeldet und selbst ummelden lassen.

Nö, die geht mit dem Verkauf auf den Käufer über (man muß es nur mitteilen).

Und zugelassen mitgeben ist keine Option, wenn der Käufer dann nicht ummeldet hat ewig die Rennerei.

Gruß Metalhead

Es ging heute alles ohne Probleme .. Danke an euch allen .. Vielmehr wie oben erwähnt ist glaube Ich gemeint , dass man nicht von Amt A nach Amt B rennen kann am gleichen Tag .

@metalhead79 ... deine Ansicht finde Ich Interessant.. er könnte praktisch mit meinen entsiegelten kennzeichen noch 560km nach Hause fahren ?! Hmmm

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Nein, das darf sicherlich nicht sein.
Nur der aktuelle Halter sollte mit den entstempelten Kennzeichen noch heimfahren dürfen.

Hallo in die Runde.
Bevor hier noch mehr Halbwahrheiten ( Sorry) aufgestellt werden schaut doch bitte einfach hier nach = § 10 Abs. 4 FZV
Dort ist es ausführlich und verständlich mit allen Ausnahmen beschrieben.
Alles andere verunsichert doch nur unnötig .
Mfg Mario

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 31. Januar 2020 um 19:50:54 Uhr:


Nein, das darf sicherlich nicht sein.
Nur der aktuelle Halter sollte mit den entstempelten Kennzeichen noch heimfahren dürfen.

Doch, das darf er. Was hat der Halter damit zu tun (das Auto darf schließlich auch nicht nur der Halter fahren).

Gruß Metalhead

Was hat dann der Wohnort des Käufers mit dem in der Vorschrift genannten Heimfahrregelung mit Ungestempelten Kennzeichen zu tun.
Ich habe die Vorschriften noch nicht durchgelesen, aber rein der sog.GMV sagt mir:
Ich kann mein Auto nicht in München abmelden und dann an jemand aus Hamburg verkaufen und der fährt dann problemlos 800 km mit meinen entstempelten K.Z. so zu seinem Heimatort?

( Natürlich darf auch jemand anders als der Halter heimfahren, FS Besitz voraus gesetzt, aber halt m.M.nach nur zur Heimatadresse des Halters )
Das habe ich vorhin gemeint.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 31. Januar 2020 um 21:56:24 Uhr:


Ich kann mein Auto nicht in München abmelden und dann an jemand aus Hamburg verkaufen und der fährt dann problemlos 800 km so zu seinem Heimatort?

Doch das geht, die Fahrt muß aber bis 23:59Uhr beendet sein.

Gruß Metalhead

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Für mich ist das immer noch nicht einwandfrei verständlich geregelt.
Da oben ist von Rückfahrten die Rede. Zurück zur Adresse des bisherigen und immer noch Halters.
So fasse ich daß jedenfalls auf .
Also nicht von Reisen durch halb oder ganz Deutschland.

Warum ist das nicht eindeutig?

Zitat:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Eindeutiger geht doch gar nicht.

Gruß Metalhead

Zurück ist da, wo man hergekommen ist. Im Falle des Autokäufers kann das auch etwas weiter sein.

Verstehe....ich fahre also z.B. in München-Schwabing los zur Zul.stelle ins Münchner Westend, lasse dort die Siegel abkratzen und fahre dann
'' zurück '' nach Hamburg-Altona. Da es ja angeblich egal sein soll, WER fährt, übernehme ich die Überführungsfahrt, weil mein Käufer das Auto noch nicht so kennt und sich auch nicht fit fühlt. Und Hamburg ist immer eine Reise wert... 🙂 Zurück fahr ich mit meiner Bahncard.
Unterwegs in der Nähe von Nürnberg werde ich zwar kurz kontrolliert, aber da ich auf der '' Rückfahrt '' nach Hamburg bin, (wo mein oder jetzt nicht mehr mein Auto) nie zuvor war , ist alles paletti...
Und Ihr glaubt echt das ist kein Problem? Auch gut, aber immer noch irgendwie unlogisch.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 31. Januar 2020 um 22:48:13 Uhr:


Und Ihr glaubt echt das ist kein Problem?

Der Käufer kann das Auto zurück fahren, wohin auch immer zurück ist. Es muß versichert sein und spätestens 23:59 Uhr ist die Fahrt vorbei. Er darf natürlich nicht wenn er ein Auto von München nach Berlin überführt in Stuttgart oder Düsseldorf angetroffen werden.

Klingt komisch, ist aber so. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 1. Februar 2020 um 18:55:55 Uhr:



Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 31. Januar 2020 um 22:48:13 Uhr:


Und Ihr glaubt echt das ist kein Problem?

Der Käufer kann das Auto zurück fahren, wohin auch immer zurück ist. Es muß versichert sein und spätestens 23:59 Uhr ist die Fahrt vorbei. Er darf natürlich nicht wenn er ein Auto von München nach Berlin überführt in Stuttgart oder Düsseldorf angetroffen werden.
Klingt komisch, ist aber so. 😉

Gruß Metalhead

Frage ist hier : Wer darf zurückfahren ? Muss mal demnächst meine Versicherung anrufen und fragen ob das ok ist ... denn bis 23:59 läuft die Versicherung doch über den Verkäufer ?! Oder geht das ganze einfach dann auf den Käufer ?!

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