Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung
Hallo,
wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.
Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?
Viele Grüße
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!
175 Antworten
"dass Du mir nicht glaubst "
"dass er sein Wissen nicht vom Hören Sagen hat."
Beide Aussagen habe ich nicht getroffen.
"ich werde sicher nichts urheberrechtlich geschütztes aus einem Buch hier einstellen"
Habe ich nicht verlangt. Zitieren reicht völlig aus.
"weil es nicht ins eigene Weltbild passt"
Meine Äußerung hat überhauzpt nichts mit meinem Weltbild zu tun. Aus meiner Sicht werden für eine qualifizierte Diskussion über Rechtsfragen Quellenangaben benötigt. Aber wenn Ihr das anders seht, macht so weiter.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 1. Dezember 2020 um 11:30:28 Uhr:
"ich werde sicher nichts urheberrechtlich geschütztes aus einem Buch hier einstellen"
Habe ich nicht verlangt. Zitieren reicht völlig aus.
Du hast nach einem Scan gefragt. Was soll das sonst sein als ein Urheberrechtsverstoß? 😕
Aber bitteschön, Quellen zum Nachlesen:
- Zunner, Praxiswissen Fahrzeug-Zulassung
- Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage
Das Thema ist ja seit einer Weile tot, aber ich wärme es gerne nochmal auf.
Ich habe fernmüdlich ein Auto reserviert das ich in Berlin, was knapp 680km von mir entfernt ist, kaufen und dann nach Hause fahren möchte.
Da mir die knappen 1400km für einen Tag zu viel sind, möchte ich gerne eine Übernachtung einlegen.
Jetzt habe ich eine Freundin in einem 80km von Berlin entfernten Ort, der aber nicht auf dem Weg zu meiner Heimatadresse liegt. Dort könnte ich übernachten und könnte mir ein Hotel sparen.
Jetzt bin ich aber verunsichert, ob ich mich damit schon strafbar machen würde.... Wie seht ihr das? Darf ich für eine Übernachtung so einen Umweg fahren, oder kann von mir verlangt werden, lieber ein Hotel an der Strecke zu bezahlen?
Ich würde es einfach machen, ohne mir den Kopf zu zerbrechen. Es ist ja dennoch eine Überführungsfahrt und die Unterkunft dient ganz klar einer Erholungspause auf dieser Fahrt. Das würde mir reichen. Ist aber keine rechtlich abgesicherte Ansicht.
Vor Jahren habe ich Kurzzeitkennzeichen für eine schöne Rundfahrt mit nem Jaguar durch Belgien und Frankreich genutzt. Selbst da hat kein Aas danach gefragt, obwohl das (im Ausland) ungewöhnliche Kennzeichen an dem nicht alltäglichen Auto einige Blicke auf sich gezogen hat. Ja, heute ist es strenger geworden. Ich würde das heute wohl nicht noch einmal machen. Aber der Fall ist ja auch ganz anders als dein Vorhaben!
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Soweit ich weiß, kannst mit nem KZK innerhalb der Gültigkeitsdauer rumfahren wo Du willst. Anders beim roten Überführungskennzeichen.
Gruß jaro
Naja, so stimmt das auch nicht, das ist ja das Problem! § 16a I FZV erlaubt nur Probe- und Überführungsfahrten mit KZK, nicht Lust- und Vergnügungsreisen. Deshalb ist die Frage von @Antiges berechtigt.
Unzulässige Fahrten mit KZK kosten 50 € (TBNr. 182).
Mit 50€ Buße und drei Vaterunser kann ich leben. Allerdings scheint die unerlaubte fahrt auch Steuerhinterziehung zu sein 🙁
Fraglich ist also ob der umweg von 80km zulässig für ne Übernachtung ist….
Nein, es ist keine Steuerhinterziehung. Es gibt keinen Steuer-Straftatbestand, der durch einen Umweg auf einer erlaubten Überführungsfahrt erfüllt wäre.
Ich denke, für Erholungszwecke auf einer insgesamt 1.400 km langen legalen Fahrt, könnten 80 km Umweg fast schon erlaubt sein. Es wird aber einfach niemanden interessieren.
Soweit ich gelesen habe schon, da das fahrzeug auf dem Umweg keine Zulassung hat und daher kfz steuer hinterzogen würde
Doch, es ist zugelassen. Nach § 16a FZV. https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Wer sich nicht an die erlaubten Zwecke hält, muss im schlimmsten Fall 5000 ¢ zahlen. Der Tatbestand ist im BKat ausdrücklich genannt und deshalb wird die Tat nicht nach anderen, weniger speziellen Regeln verfolgt. Bspw. § 370 AO ist nicht erfüllt, weil man ja keine Angaben dem Finanzamt gegenüber macht (und dadurch Steuern verkürzt).
Zitat:
@jaro66 schrieb am 19. Februar 2022 um 07:32:12 Uhr:
Soweit ich weiß, kannst mit nem KZK innerhalb der Gültigkeitsdauer rumfahren wo Du willst. Anders beim roten Überführungskennzeichen.
Gruß jaro
Das Gegenteil ist der Fall.
Wenn wirklich nur Probe- und Überführungsfahrten erlaubt sind, wäre dann ein anderes System mit umlaufenden Kennzeichen nicht sinnvoller?
Jede Zulassungsstelle bekommt eine bestimmte Anzahl Überführungskennzeichen. Jetzt kauft jemand ein Auto in München, geht dort zur Zulassungsstelle, besorgt sich das Überführungskennzeichen, fährt mit dem Auto zu seinem Wohnort nach Frankfurt, fährt dort zur Zulassungsstelle, gibt die Überführungskennzeichen ab und meldet das Auto regulär auf sich an. Ein anderer Kunde bekommt die Überführungskennzeichen dann, um ein Auto von Frankfurt nach Berlin zu überführen. Das würde doch den gleichen Zweck erfüllen und dabei weniger Blechschrott verursachen.
Oder noch besser:
Jede Zulassungsstelle kann für jeden Zulassungsbezirk zulassen.
Zitat:
@ampfer schrieb am 19. Februar 2022 um 08:15:48 Uhr:
Zitat:
@jaro66 schrieb am 19. Februar 2022 um 07:32:12 Uhr:
Soweit ich weiß, kannst mit nem KZK innerhalb der Gültigkeitsdauer rumfahren wo Du willst. Anders beim roten Überführungskennzeichen.
Gruß jaroDas Gegenteil ist der Fall.
Nein, auch das Gegenteil ist nicht der Fall. § 16 FZV erlaubt ebenfalls nur sehr eingeschränkt die Nutzung von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen. Nur Prüfung-, Probe und Überführungsfahrten sind zulässig.
Also sehr ähnlich wie bei KZK, nur eben permanent für bestimmte Nutzer (Werkstätten).
Dass es in der Praxis anders gehandhabt wird, ändert nichts daran. Es sollte @antiges die Sicherheit geben, dass sein Umweg nach aller Wahrscheinlichkeit kein Bußgeld nach sich ziehen wird.
@phiraos: und was hat deine Erwägung mit der Frage hier zu tun?
Zitat:
@NOMON schrieb am 19. Februar 2022 um 08:12:54 Uhr:
Doch, es ist zugelassen. Nach § 16a FZV. https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Nein. Die Vergabe von KZK für ein Fahrzeug stellt KEINE Zulassung dar.