Kurzkennzeichen aus anderen Bezirik holen ?
Hi.
Vielleich weiß jemand ob das geht.
Muß ich das Kurzkennzeichen in dem Kreis holen wo ich es später Zulasse oder kann ich es auch in dem Kreis holen wo das Fahrzeug steht ?
Geht halt darum um zig mal hin und her Fahren zu vermeiden.
36 Antworten
In dem genannten Link
http://kfz-kennzeichen-abc.de/.../
Ist es doch eigentlich abschließend erklärt...
Zitat:
@Wecki500 schrieb am 22. Februar 2018 um 20:39:53 Uhr:
In dem genannten Link
http://kfz-kennzeichen-abc.de/.../
Ist es doch eigentlich abschließend erklärt...
Welch unglaublich neue Erkenntnis...🙄
Oh man welch Geistes Kind du doch bist.
Keine Argumente mehr?
Kommt noch was Gescheites oder bist am Ende???
Ansonsten bin ich fertig mit dir. Ich kann mir nur mit Menschen austauschen die auch dazu bereit sind.
Wir hätten das ganz einfach klären können aber da scheinst du ja eher keine Lust drauf zu haben. Ok, akzeptiert, dann unterlasse aber jedweden Kommentar der sich auch nur annähernd auf mich bezieht. Ich werde dann das Selbige deinerseits tun. Versprochen!!
Warum so kompliziert. In der FZV steht doch alles
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3.eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller
1.die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,
3.die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,
5.zdie Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und
5.den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,
zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
1.nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und
2.nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist,
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.
(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird.
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Puuhh, sehr kompliziert geschrieben für die Uhrzeit aber es bestätigt doch das was ich bereits sagte.
Oder hab ich mich verleeeessssenn, uch mir fallen die Augen zu😉?
Ja Kapitaen, wie die meisten Deutschen Gesetze,kompliziert geschrieben.
Ist ein Vollzitat der FZV,da hier einem die eigenen Worte ja gern widerlegt werden wollen.
Also KZK mit HU dann alles gut,wenn keine gültige HU vorhanden,dann KZK mit dem Vermerk im Schein,dass nur Fahrten im ZulassungsBezirk und angrenzenden Landkreis der ausgebenden Zulassungsstelle des KZK erlaubt sind.
Möchte man also ein KZK von der Zulassungsstelle seines Wohnortes mit zum Auto,welches man holen möchte,nehmen,dann ist zwingend eine gültige HU notwendig,wenn nicht das Auto im NachbarKreis steht.
Ich hoffe,dass es jetzt verständlicher war.
Gruß m
Ich ruf morgen beim Amt an den jetzt klingt deine Zusammenfassung anders als das was du Fett im Zitat hervorgehoben hast usw.
Ich kann nicht mehr.😉
Ist ein zu eins das Gleiche.
Einmal zitiert und einmal wie ich's Dir morgen am Telefon sage,
Gruß Martin
Mal was anderes, ob ich das hier Verstanden habe.
Wenn ich das Motorrad doch schon hier habe, dann kann ich ohne HU mir Kurzkennzeichen holen und zum nächsten TÜV bei mir fahren?
Normaleschilder bekomme ich ja nicht ohne TÜV.
Hab beim Amt angerufen, es ist so wie ich es sagte.
Kein Rumfahren im Bezirk oder Nachbarbezirk mit KZK ohne Tüv zur Überführung oder sonstigem Vergnügen.
Nur für den TÜV, Zulassungsstelle und für die für TÜV relevante Fahrt zur Werkstatt.
Na Frühaufsteher, was sagst jetzt??
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 26. Februar 2018 um 11:23:24 Uhr:
Hab beim Amt angerufen, es ist so wie ich es sagte.
Mir glaubt ja auch keiner 😠
Wann hast Du denn heute angerufen, ich hatte heute keine Nachfrage diesbezüglich.
Aber vermutlich wohnst Du nicht in meinem Landkreis 😁
Na dann ist es ja abschließend geklärt, außer Anja findet noch einen Einwand. 😎
Gruß Martin
Ha ha, es sei denn du heißt Herr Fischer😉😉🙂
Wir haben keinen Landkreis, sind eine Kreisfreie Stadt oder auch Kreisstadt.
Bestimmt findet sie noch ein Haar in der Suppe.
Macht sie ja ganz gerne😉
Habe jetzt auch mal etwas genauer Gesucht.
Auf unserer Hompage von der Zulassungsstelle, habe ich jetzt folgendes gefunden:
......Sollte die Vorlage einer gültigen HU nicht möglich sein, wird das Kurzzeitkennzeichen für Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirkes eingeschränkt.
Ich werde bekloppt, da fehlen aber noch die weiteren Einschränkungen.
Das was du da wieder zitierst ist nur die halbe Wahrheit. Verlink mal deine Seite!
Ich hab das Gefühl das man es nur noch mit beratungsressistenten Menschen zu tun hat.🙁