ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Kündigung der Haftpflicht durch Versicherer überhaupt möglich? Pflichtversicherungsgesetzt?

Kündigung der Haftpflicht durch Versicherer überhaupt möglich? Pflichtversicherungsgesetzt?

Themenstarteram 26. November 2014 um 17:35

Ich hab mal eine Frage, ob einem die Versicherung überhaupt Kündigen kann, wenn man nur Haftpflicht hat?

Soviel ich weiß, müssen die ja gesetzliche Deckung mindestens anbieten.

Darf einem also der Versicherer überhaupt die Haftpflicht eines Autos einseitig kündigen, oder gilt das nur für die Kasko Zusatzdeckungen?

Beste Antwort im Thema

Schau in Deine Vertragsbedingungen, da steht genau, wann Deine Versicherung kündigen kann. Bei meiner ist das Punkt G3 - Ablauf des Versicherungsjahres zählt ausdrücklich dazu, nach einem Schadensereignis, vertragswidriger Fahrzeugnutzung usw.

In der Praxis kündigen aber die wenigsten Versicherer aus Lust und Laune.

Gruß

Peter

58 weitere Antworten
Ähnliche Themen
58 Antworten

ja

warum sollte immer nur ein vertragspartner kündigen dürfen?

darf dir dein vermieter kündigen? obwohl du kein eigenheim hast?

Themenstarteram 26. November 2014 um 17:51

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 26. November 2014 um 18:37:59 Uhr:

ja

warum sollte immer nur ein vertragspartner kündigen dürfen?

Steht in der Überschrift.

Weil er per Gesetzt dazu verpflichtet ist, mir mindestens gesetzliche Deckung in der Haftpflicht zu gewähren.

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 26. November 2014 um 18:37:59 Uhr:

darf dir dein vermieter kündigen? obwohl du kein eigenheim hast?

Nein darf der nicht. ;)

Außer ich habe meine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt oder er kann ein berechtigtes Interesse, wie z.B. Eigenbedarf anmelden.

Schau in Deine Vertragsbedingungen, da steht genau, wann Deine Versicherung kündigen kann. Bei meiner ist das Punkt G3 - Ablauf des Versicherungsjahres zählt ausdrücklich dazu, nach einem Schadensereignis, vertragswidriger Fahrzeugnutzung usw.

In der Praxis kündigen aber die wenigsten Versicherer aus Lust und Laune.

Gruß

Peter

Beim näheren betrachten gar nicht mal so uninteressant die Frage..

 

Also ein Versicherer MUSS einen PKW mit gesetzlicher Mindestdeckung in der Haftpflicht annehmen (Kontrahierungszwang). Alle weiteren Zusatzdeckungen können immer ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Nachdem die Annahme eines Fahrzeuges erfolgt ist, gelten die jeweiligen Versicherungsbedigungen des Versicherungsunternehmens. Dort ist dann auch festgelegt unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag gekündigt werden kann - wie PeterBH bereits geschrieben hat.

Gehen wir mal von aus der VN zahlt die Prämien brav und baut auch keine Schäden. Dann könnte der Versicherer in der Regel nur zum Ablauf des Vertrages kündigen.

Zu diesem Datum könnte der VN dann wieder einen neuen Antrag beim gleichen Versicherer stellen.

Im Pflichtversicherungsgesetz ist geregelt unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug abglehnt werden kann:

Zitat:

§5(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,

2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder

3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Quelle

Da bei einer Ablaufkündigung keine der Einschränkungen zutrifft, dürfte der neue Antrag also nicht abgelehnt werden.

Im Anschluss kann der Versicherer wieder zum Ablauf kündigen, VN stellt neuen Antrag, Vertrag wird wieder vom Versicherer gekündigt, VN stellt neuen Antrag usw ;)

Genau das ist mein Gedanke.

Könnte ja so ein Katz- und Maus Spiel werden.

Eigentlich finde ich das Gesetz lückenhaft.

Einerseits zwingt es die Gesellschaften die Leute zu versichern.

Andererseits schließt es aber nicht aus, dass die Gesellschaft den Vertrag gleich wieder kündigen kann.

Zitat:

@Spidddy schrieb am 26. November 2014 um 20:20:23 Uhr:

Andererseits schließt es aber nicht aus, dass die Gesellschaft den Vertrag gleich wieder kündigen kann.

Wie bereits erwähnt, wird sie das aber nur aus einem wichtigen Grund tun und nicht einfach aus Lust und Laune heraus.

Wenn der Vertrag schadenfrei läuft und auch sonst kein vertragswidriges Verhalten von der Seite des Versicherungsnehmers vorliegt, führt das ja zu einer Verbesserung des Betriebsergebnisses des Versicherers.

Warum also sollte er dann kündigen?

Zitat:

@spike23 schrieb am 26. November 2014 um 20:03:42 Uhr:

 

Da bei einer Ablaufkündigung keine der Einschränkungen zutrifft, dürfte der neue Antrag also nicht abgelehnt werden.

Abgelehnt sicher nicht.

Aber, es werden dann sicherlich "Abwehrprämien" aufgerufen.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 26. November 2014 um 21:42:57 Uhr:

Zitat:

@spike23 schrieb am 26. November 2014 um 20:03:42 Uhr:

 

Da bei einer Ablaufkündigung keine der Einschränkungen zutrifft, dürfte der neue Antrag also nicht abgelehnt werden.

Abgelehnt sicher nicht.

Aber, es werden dann sicherlich "Abwehrprämien" aufgerufen.

Genauso ist es :D

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 26. November 2014 um 21:42:57 Uhr:

 

Aber, es werden dann sicherlich "Abwehrprämien" aufgerufen.

Auch das ist per Gesetz verboten.

Jeder Versicherer hat das Recht, die Beiträge für die einzelnen Risiken selbst zu kalklieren.

Wo steht das in welchen Gesetz ???

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 26. November 2014 um 22:00:15 Uhr:

Jeder Versicherer hat das Recht, die Beiträge für die einzelnen Risiken selbst zu kalklieren.

Wo steht das in welchen Gesetz ???

Überhaupt keine Ahnung von der Materie, aber immer schön Unsinn behaupten...

Einfach mal § 5 PflVG lesen.

Zitat:

@spike23 schrieb am 26. November 2014 um 20:03:42 Uhr:

 

Gehen wir mal von aus der VN zahlt die Prämien brav und baut auch keine Schäden. Dann könnte der Versicherer in der Regel nur zum Ablauf des Vertrages kündigen.

Zu diesem Datum könnte der VN dann wieder einen neuen Antrag beim gleichen Versicherer stellen.

Im Pflichtversicherungsgesetz ist geregelt unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug abglehnt werden kann:

Das ist die konkrete Antwort auf die Frage.

Zu diskutieren, ob ein Gesetz Sinn macht hilft Dir nicht weiter.

Vielmehr solltest Du Dir gedanken machen, ob Du Dich einem Versicherer aufzwingen will, der Dich nicht haben will. Was der im Schadnefall macht ist wohl klar.

Gruß Phaeti

Also ich kenne ein Versicherer, der die Annahme einer KFZ Versicherung verweigert, wenn der Interessent vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 26. November 2014 um 22:13:58 Uhr:

Also ich kenne ein Versicherer, der die Annahme einer KFZ Versicherung verweigert, wenn der Interessent vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Nur einen?

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Kündigung der Haftpflicht durch Versicherer überhaupt möglich? Pflichtversicherungsgesetzt?