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KTM mit falscher Vorhalter Anzahl gekauft

KTM 640 LC4 / Adventure

Hallo Leute ich habe seit 2 1/2 Wochen meine KTM LC4 640 Bj. 2002. An sich total schönes Teil, nun ist aber einem Freund aufgefallen dass im Brief 9 Vorhalter eingetragen sind. In meinem Kaufvertrag steht 3, was durchaus ein Kaufargument für mich war.
Der Vorbesitzer meint jetzt er hätte die Daten eben so vom Vorgänger-Kaufvertrag übernommen.
Was kann ich nun machen? Das dreifache an Vorhalter ist leider eine ganz schöne Hausnummer.

Grüße

34 Antworten

Zitat:

@restek schrieb am 11. September 2023 um 20:15:11 Uhr:


Ich weiss ja nicht, aber sogar auf dem gescannten Dokument seh ich eindeutig eine 8.
Und auch wenn das schlecht zu erkennen wäre, prangt daneben klar und deutlich die 9.
Darauf rumzureiten, bringt nix.
Und willst Du dir wirklich wegen eventuell 400 Euro Minderung eine Gerichtsverhandlung mit ungewissem Ausgang an den Hals hängen..? Also ein Betrag, der auch bei geschickter Verhandlung in der Verhandlungsmasse drin gewesen wäre.
Verbuche es unter Lebenserfahrung und freu dich am Motorrad

Die neun prangte aber erst nach Anmeldung auf den TE.
Dass er da nicht gleich nach der Anmeldung Alarm gemacht hat, ist wohl dem Zustand geschuldet,dass es ihm bis zum Missfallen des Mopeds egal war.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 11. September 2023 um 17:38:29 Uhr:


In deinem Konstrukt verweist du mehr oder weniger auf die Pflichten des Verkäufers und die Rechte des Käufers. Dabei berücksichtigst du aber nicht, dass der Verkäufer kein gewerblicher Händler ist und es sich um einen privaten Verkauf handelt. In der Folge hat man eben nicht nur auf Seiten des Käufers berechtigte Interessen, sondern auch gleichgewichtig Interessen auf der Seite des Verkäufers.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 11. September 2023 um 17:38:29 Uhr:



Zitat:

@Fisch_in_Tomate schrieb am 11. September 2023 um 16:31:55 Uhr:


Ich denke, dass eine 10-15%ige Kaufpreisminderung angemessen sein dürfte.

Glaubst du wirklich, dass der Verkäufer freiwillig eine 10-15%ige Kaufpreisminderung gewährt?

Es handelt sich um einen gegenseitigen privatrechtlichen Vertrag zwischen Verbrauchern. Dabei hat jeder seine Pflichten und Rechte...
Zu den Pflichten des Käufers gehört NICHT, die konkrete Beschreibung des Kaufgegenstandes zu hinterfragen, sondern er kann sich darauf verlassen, dass der Verkäufer diese RICHTIG vornimmt. Wenn der Verkäufer seine Obliegenheiten nachweisbar verletzt (egal ob fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig!), kann der Käufer aus dieser Vertragsverletzung z.B. eine Kaufpreisminderung fordern. Da die Anzahl der Halter objektiv falsch im Kaufvertrag steht, ist das gegeben. Die Höhe ist immer verhandelbar.
Bitte nicht Gewährleistung und zugesicherte Eigenschaft verwechseln, für zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer immer (egal ob privat oder gewerblich), eine Gewährleistung kann der private Verkäufer hingegen ausschließen.
Ich bin der Auffassung, dass eine Kaufpreisminderung Aussicht auf Erfolg haben kann, für die Durchsetzung Deines Anspruches benötigst Du letztendlich anwaltliche Hilfe, wenn der Verkäufer nicht von selbst einlenken sollte.
Bei einem "Batellschaden von 500 EUR" würde ich ohne Rechtschutzversicherung den Gang zum Anwalt genau abwägen, allein die Erstberatung kostet bereits rund 200 EUR...
Ich würde mich auf 10-15% argumentativ einschießen und Notfalls auf die 200 EUR herunterhandeln lassen, bei bestehendem Rechtschutz bliebe ja oft eine Selbstbeteiligung...(und Richter versuchen ja auch einen Vergleich zu erzielen, damit sie kein Urteil schreiben müssen)

Insofern ist direktes Verhandeln hier sicher sehr sinnvoll und angebracht!

Die 200 EUR für die Erstberatung hätte die Gegenseite ja auch, wenn es hart auf hart käme... Ich sehe jedenfalls die besseren Argumente auf der Käuferseite, weil die Obliegenheitsverletzung ausdrücklich im Kaufvertrag dokumentiert ist. Die Dokumente zum Fahrzeug (Brief/ Schein / TÜV-Berichte / Wartungsnachweise etc.) gehören übrigens zur Kaufsache und sind nicht automatisch etwa ein "Anhang zum Kaufvertrag"...

Deine pauschalen Ausführungen mögen vielleicht auf einem gewerblichen Händler zutreffend sein, jedoch nicht bei einem privaten Verkauf, denn hier kann ein Verkäufer als Laie gelten, welcher eben nicht für alles in Haftung genommen werden kann. In diesem Fall kann dies beim Verkäufer in Bezug zur Halterzahl angenommen werden, denn er wusste offenkundig nicht, wie viele Halter es vor ihm gab und das die Halterzahl in der ZB zu finden ist.

Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft wird zwar umgangssprachlich noch viel gebraucht, ist aber im entsprechenden Paragraph des BGB nicht mehr zu finden und daher auch nicht mehr juristisch verwertbar. Man könnte es noch wortwörtlich in den Kaufvertrag schreiben, das dieses und jenes als zugesicherte Eigenschaft garantiert wird, aber das ist hier ja nicht der Fall.

Die Diskussionen der letzten Seiten zeigen mir mal wieder, warum ich mich an jur. Diskussionen im Netz kaum mehr beteilige. Da treffen viele Meinungen, Google-Wissen, Vermutungen, anekdotische Evidenz zu „ähnlichen“ Sachverhalten etc. pp. aufeinander - während eine sachlich fundierte Einordnung ggf. als unsinnig abgetan wird, weil sie einem nicht gefällt, man sie nicht nachvollziehen kann oder Google aber was anderes sagt…

Dennoch will ich mich an der Stelle einfach mit dem, aus meiner Sicht für diesen Thread einzig richtigen, Ratschlag einschalten:
Ist dir das Thema mit der Halteranzahl tatsächlich wichtig? Dann wende dich an einen meiner Kollegen, die dich - unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen, Einsicht in die Unterlagen im Original etc. - ordentlich beraten werden. Und dann kannst du dir überlegen, ob und welche Schritte du einleiten willst.
Manchmal kann ja schon ein und der selbe Text eine ganz unterschiedliche Wirkung erzeugen, wenn im einen Fall das Logo einer Kanzlei oben in der Ecke prangt.
Aber ja: Das bedeutet ggf. auch ein paar Euro in die Hand zu nehmen. Und dann doch noch ein Ratschlag: Das sollte zeitnah erfolgen.

Und damit liegt es nun an dir, Thread-Ersteller.

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... und nachdem nun alles gesagt ist, was gesagt werden konnte ohne in einer auf MT unzulässigen Rechtsberatung zu münden:

*** CLOSED ***

Mit freundlichen Grüßen
NoGolf
MT-Team | Moderation

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