Kleiner Altschaden fiktiv abgerechnet nun neuer Schaden an der Stoßstange
Hallo,
auch wenn es bereits ähnliche Themen gibt, passte mein Thema nicht haargenau auf bisherige Threads.
Ich hatte durch einen Auffahrunfall eine beschädigte Heckstoßstange, die ich fiktiv abgerechnet habe.
Der Schaden ist wirklich klein gewesen, es gab aber Geld für eine neue Stoßstange inklusive Ein- und Ausbau. (Das Geld floss allerdings trotzdem in eine Nachlackierung am Übergang zum Kotflügel, wofür ich hingegen kein Geld bekommen hatte, aber gut andere Geschichte.)
Nun hatte ich einen erneuten Unfall, woraufhin meine Heckstoßstange nun unweigerlich zerstört ist und evtl. noch andere Bauteile.
Man liest allerdings 2 widersprüchliche Dinge im Netz. Einerseits kann etwas, was kaputt ist nicht noch mehr kaputt gehen. Andererseits muss ich als Geschädigter ja so gestellt werden wie vor dem Unfall und davor konnte ich ja problemlos mit der Heckstoßstange weiterfahren.
In einem anderen Thread wurde klar dargelegt, dass ich zumindest nicht erneut fiktiv abrechnen kann, aber ich muss ja nun das Auto tatsächlich reparieren.
Wenn man nur die Stoßstange selbst betrachtet, steht mir da ein Ersatz zu?
Ohne die Stoßstange ist der Schaden wahrscheinlich unter der Bagatellgrenze. Wenn ich aber einen Kostenvoranschlag in der Werkstatt machen lasse, würde ich natürlich die Stoßstange mit berechnen lassen, denn ich will sie ja wechseln. Dem Gutachter hingegen würde ich von dem Vorschaden berichten, da es meine Pflicht ist.
Die Frage wäre auch, ob ich als Laie unterscheiden muss zwischen es gab eine Delle als Altschaden und der Gutachter dann einen Abzug errechnet oder ob ich ihn auf die fiktive Abrechnung auch hinweisen muss, wo wahrscheinlich irgendwo das Wort "austauschwürdig" vorkommt.
Danke im Voraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 22. Januar 2018 um 21:35:54 Uhr:
Ich habe mir auch mal einen Schaden auszahlen lassen.
Es war die Stoßstange vorn, Parkrempler, kleine Risse, nicht reparabel, die Stoßstange hätte ausgetauscht werden müssen.
Der Gutachter hat mir das so geschildert:
Der Schaden wird geschätzt, der Nettobetrag d.h. ohne Umsatzsteuer wird ausgezahlt.
Wenn es zu einem weiteren schlimmeren Schaden kommt kann ich reparieren
lassen. Die Versicherung bezahlt dann die Reparaturkosten abzüglich der Teile die ich schon ausbezahlt
bekommen habe.
Wenn es also wieder nur die Stoßstange ist die nun völlig hinüber ist gibt es nichts.
Ansonsten muss ich nachweisen dass ich mit dem ausgezahlten Betrag fachmännisch habe instandsetzen lassen.
War für mich logisch und finde ich auch gerecht so.
Man kann sich ein beschädigtes Teil schließlich nicht mehrmals bezahlen lassen oder?
so ist das auch richtig :-)
37 Antworten
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 23. Januar 2018 um 10:33:17 Uhr:
das hängt in der Tat davon ab, wie "Kaputt kaputt" ist. liegt ein "überlagerter Altschaden" vor, d.h. der Stoßfänger ist an der selben Stelle beschädigt ist ja keine Schadenerweiterung eingetreten, weil: Kaputt ist kaputt.Wäre der Stoßfänger zum Beispiel links beschädigt und wäre deswegen zu ersetzten, der neue Schaden wäre aber nun rechts, dann kann man auch eine örtliche Instandsetzung rechts vorgeben und den linken Schaden Quasi "ausblenden". Warum: nun, weil der Zustand wieder herzustellen ist, welcher vor dem Unfall bestanden hat. Und das war ein Stoßfänger der links beschädigt war :-)
Ist er aber rechts so beschädigt, dass er neu muss und der Schaden links wäre noch Instandszusetzen, tritt die Wertverbesserung ein, weil ja der Altschaden zwangsläufig mit beseitigt wird.
Ich hoffe das ist so verständlich beschrieben..........
Genau so sagt es eigentlich auch das Gericht:
" In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist "
D.h. im Umkehrschluss: Keine Abgrenzung der Schäden, Anrechnung der vorherigen Ersattung.
Außer natürlich der Nachweis der Instandsetzung kann erbracht werden.
Rechnungen, Fotos etc.
@Dellenzaehler und @Gerry0309
Danke schon mal für eure Antworten.
Also Schadenerweiterung sollte ja dann dadurch gegeben sein, dass nun der Stoßfänger über die gesamte Breite hinüber ist. d.h. generell wäre der Stoßfänger nun zu erstatten mit einem Abzug durch Wertverbesserung, auch wenn sich der Schaden natürlich partiell mit dem Altschaden überlagert?
Mit einem Foto vom Zustand vorher sollte sich der Schaden ja auch klar abgrenzen lassen, oder?
Du hast doch ein Gutachten bzw KVA vom ersten Schaden oder?
Inklusive Foto biste da doch auf der sicheren Seite...
Laut aktuellem Stand schon, aber bisher bzw. in vielen Beiträgen hört es sich so an als ob "kaputt" bereits "kaputt" ist.
Es macht m.M.n. einen großen Unterschied, ob ich jetzt nur einen Abzug bekomme, weil mein Auto mit der neuen Stoßstange mehr wert ist oder ob die Kosten für den Stoßstangenwechsel abgelehnt würden, da die Stoßstange ja vorher schon tauschwürdig war (Wert=0Euro?). Vorher war mein Auto verkehrssicher, mit dem aktuellen Zustand bezweifle ich, ob es z.B. TÜV gibt.
Der erste Fall erscheint ja logischer, man soll ja schließlich gestellt werden wie vor dem Unfall und nicht wie vor x Unfällen davor.
Zweiter Fall ist aber im Forum sehr oft zu lesen.
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Halt uns doch auf dem Laufenden...
Das vorerst letzte Wort hat eh die Versicherung.
Ich würde auch den Vorschaden ordentlich dokumentieren. Denn die Versicherung könnte den Vorschaden auch höher bewerten...was letztlich deren Summe reduzieren würde...
Zitat:
@KingChris111 schrieb am 23. Januar 2018 um 11:41:46 Uhr:
Der erste Fall erscheint ja logischer, man soll ja schließlich gestellt werden wie vor dem Unfall und nicht wie vor x Unfällen davor.
Dein 1. Fall ist nur dann logisch, wenn die beiden Schäden voneinander abweichen (nicht optisch, sondern abrechnungstechnisch).
Wenn:
1. Schaden - neuer Stoßfänger, ggf. Lackierung, Aus- und Einbau (nicht instandgesetzt, Reparaturkosten erhalten)
2. Schaden - neuer Stoßfänger, ggf. Lackierung, Aus- und Einbau
gehst du leer aus, bzw. bist du dann für den 2. Schaden bereits entschädigt worden.
Evtl. kommt auch als Beispiel in Frage:
- Unfall A fiktiv abgerechnet 200 €
- Unfall B Tausch Stoßstange 1000 €, 200 € aus Vorschaden in Abzug gebracht, Reparatur kann erfolgen
So wirst du nicht schlechter gestellt, denn deine bereits erhaltene Zahlung aus Unfall A wird dir angerechnet.
Wenn du reparieren lassen willst bzw. musst
würde vor weiteren Spekulationen jetzt mal mit der Versicherung klären ob ein
Kostenvoranschlag oder ein Gutachten zur Reparaturfreigabe erforderlich ist.
Bei meinem letzten Auffahrunfall hinten war es trotz HUK 24 völlig unproblematisch.
Ich habe gesagt ich will reparieren lassen, darufhin hatte ich die Wahl unter sogenannten Partnerwerkstätten
u.a. meine Markenwerkstatt.
Zu der bin ich hin, die interessieren sich für Vorschäden, wenn sie nicht ins Auge stechen, natürlich
überhaupt nicht.
Der KD_Meister hat den Schaden fotografiert, die Reparaturkosten berechnet und alles an die Versicherung gemailt.
Er sagte zu mir wenn die HUk nicht innerhalb von 4 Stunden glaube ich war das, widerspricht ist die
Reparatur freigegeben, Punkt Ende.
Das lief völlig problemlos.
Wenn du auszahlen lassen willst werden sie eher rummäkeln schätze ich mal.
Man kann dieser Anleitung zum Versicherungsbetrug natürlich folgen - dann sollte es sich aber um eine andere Versicherung als beim letzten Mal handeln und der 1. Schaden nicht in die HIS-Datenbank eingetragen sein.
..und wenn es dann später doch raus kommt ist man drann!
Besser ist m.E. der Tipp, nach erfolgter fiktiver Abrechnung und erfolgter Reparatur ein Nachgutachten machen zu lassen oder aussagekräftige Bilder mit Datumsnachweis zu machen und alle Unterlagen gut aufzubewahren.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 23. Januar 2018 um 10:33:17 Uhr:
das hängt in der Tat davon ab, wie "Kaputt kaputt" ist. liegt ein "überlagerter Altschaden" vor, d.h. der Stoßfänger ist an der selben Stelle beschädigt ist ja keine Schadenerweiterung eingetreten, weil: Kaputt ist kaputt.Wäre der Stoßfänger zum Beispiel links beschädigt und wäre deswegen zu ersetzten, der neue Schaden wäre aber nun rechts, dann kann man auch eine örtliche Instandsetzung rechts vorgeben und den linken Schaden Quasi "ausblenden". Warum: nun, weil der Zustand wieder herzustellen ist, welcher vor dem Unfall bestanden hat. Und das war ein Stoßfänger der links beschädigt war :-)
Und genau auf diese Aussage bezugnehmend. Wie stellt man denn den Zustand wieder her, dass der Stoßfänger links beschädigt war und zu ersetzen wäre, wenn man örtlich nichts mehr reparieren kann, da nach dem 2. Unfall der Stoßfänger durchgehend kaputt ist?
Es wird ja nicht weniger Reparaturleistung sein, als in dem Fall wo nur rechts was kleines dazukam, wie in deinem Beispiel?
Es mag nicht weniger Reparaturaufwand sein nach Unfall 2. Allerdings bekommst du die Kosten für Unfall 1 die du ja schon erstatten bekommen hast abgezogen. Sonst würde man dir ja den Schaden aus Unfall 1 zweimal vergüten...
Ich probier es mal so rum: Das von mir gepostete Gerichtsurteil enthält doch genau dieselbe Situation, oder wo sind klare Unterschiede, weswegen ich in meiner Auffassung falsch liege?
"..., so muss er sich diese Leistung [fiktive Abrechnung 1. Unfall] nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls, bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird,.."
Der neue Schaden darf laut dem Urteil ja auch im Bereich des Vorschadens liegen und nicht repariert trifft auch bei mir zu.
"In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist "
Dieser Abschnitt kann sich ja nicht auf die örtliche Abgrenzung beziehen, wenn vorher bereits feststeht, dass es im Bereich des Vorschadens ist. Damit kann nur gemeint sein, dass man klar angeben muss, wie der Vorschaden aussah, was ich ja kann. Damit ist ja klar abzugrenzen, welche Schäden neu dazukamen.
...letztlich sagt das aber auch aus das der Vorschaden von deinem erneuten Schaden abgezogen wird... Das dürfte doch klar verständlich sein oder?