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kilopond?? wie umrechnen?

Themenstarteram 22. Dezember 2011 um 18:48

Hallo, ich habe auf einer alten Abschleppachse die Tragkraft von 900 kp gesehen. Da sind wohl Kilopond gemeint. Wieviel sind denn das in Kilogramm? Danke

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18 Antworten

1 kp =1000 p= 980665 dyn = 9,80665 N

und 9,80.. N is dann vergleichbar mit 1 Kg.!

900 kp müssten dann ca 900 kg sein

hab ich jetzt nur in einen anderen forum gefunden aber denke mal das ist das was du wissen möchtesdt

Im Wiki wird's ja ziemlich genau und leicht verständlich beschrieben.

Themenstarteram 22. Dezember 2011 um 19:04

Alles klar! Vielen dank! Das ist ja nicht gerade viel zum abschleppen.

Edit

Themenstarteram 22. Dezember 2011 um 19:15

Edit??

Edit = Editieren

 

Ich hab was geschrieben, was hier nicht reinpasst,

Sorry

Themenstarteram 22. Dezember 2011 um 19:34

Der Alkohol wieder? ;)

Ein kp ist die Erdanziehungs-/Schwer-/Gravitationskraft, die eine Masse von 1 kg am Normort auf der Erde erfährt. :D

Der Normort ist übrigens Sèvres bei Paris. Dort sind der Urmeter und das Urkilogramm im "Bureau International des Poids et Mesures" hinterlegt.

Man könnte ihn besichtigen fahren und mal das Folies Bergère besuchen...

Die Achse braucht in etwa nur die Last eines halben Autos zu tragen, der Rest läuft hinterher.

900kg für eine Abschleppachse sind viel, mit der konnte damals noch Transporter bewegen.

am 7. Januar 2012 um 15:41

schöne diskussion um kilopound, aber hinfällig. abschleppachsen sind nicht mehr erlaubt, also achse schrott!

am 7. Januar 2012 um 15:58

Wer sagt, das sie nicht erlaubt sind?

Sie sind auch in D zulassungsfrei, zum Abschleppen zugelassener Fahrzeuge erlaubt.

Zitat:

§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HUPlakette)angebracht sein.

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

Abschleppeinrichtungen wie Abschleppachsen, Abschleppstangen und Abschleppseile

unterliegen nicht der Bauartgenehmigungspflicht.

§ 30 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so gebaut und ausgerüstet sein, dass niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Wichtig ist die sichere Befestigung aller Teile die der Gefahr des Verlierens während der Fahrt ausgesetzt sind.

§ 31 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so beschaffen sein, dass die

Verkehrssicherheit der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht leidet. Der Fahrer des schleppenden Fahrzeuges muss geeignet sein. Die Verantwortung hat dafür der Fahrzeughalter.

§ 42 StVZO:

Die Vorschriften bezüglich der Anhängelasten bleiben unberücksichtigt.

§ 53 Abs. 8 StVZO:

Sollte das Abschleppen mittels Abschleppwagen oder Abschleppachse vorgenommen

werden, müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. auf einem zusätzlichen Leuchtenträger, am abgeschleppten Fahrzeug angebracht sein. Diese müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

Nachtrag:

Für den Betrieb in Österreich muss für die Abschleppachse eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, und die Achse mit eigenem Kennzeichen versehen werden, wenn man zum Abschlepport schneller als nur 10km/h fahren will.

Endlich beladen darf man, ohne Kennzeichen an der Achse, schneller zurück als hin.

Moin Moin !

Die Aufzählung der obigen §§ klingt sehr eindrucksvoll,unterschlägt aber ,dass es sich dabei um deine eigene (Falsch)Interpretation handelt.Die meisten der obigen §§ haben mit dem Thema nicht einmal am Rande etwas zu tun.Ausser dem § 22a bringt einzig der §53 etwas zur Abschleppachse (Lichtbalken) ,die anderen sind nicht zutreffend oder nur allgemein zutreffend,da hätte man genauso den § 1 StVO anführen können.

Insbesondere das Folgekennzeichen ist nirgends gefordert ,schon gar nicht im § 10 FZV oder § 64 StVZO. Mit dem gleichen Recht ,aus dem du da eine Kennzeichenpflicht herausliest,müsste das auch für ein Abschleppseil gelten.

Gerade aus dem § 22a geht hervor,dass eine Abschleppachse juristisch gesehen weder ein Fzg und schon gar nicht ein Anhänger ist ,sondern eine Abschlepphilfe ,genau wie eine Stange oder Seil ! Folgerichtig taucht die Abschleppachse auch weder in der Liste der zulassungspflichtigen,noch in der von den Vorschriften der Zulassung befreiten Fzge auf.

MfG Volker

am 8. Januar 2012 um 8:48

Nicht meine, die der Zulassungsstelle der Stadt Gera, die die §en zur Benutzung der Abschleppachse gelistet hat.

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