KFZ Vertrag widerrufen
Guten Abend liebe Gemeinde.
Wir haben für meine Freundin am 12.02.2016 ein Neues Fahrzeug gekauft. Da unsere Versicherung (ich nenne sie mal A) uns nicht das beste Angebot unterbreiten konnte oder wollte haben wir uns für das Zweitfahrzeug eine neue Versicherungsgesellschaft ausgesucht (nennen wir sie B)
Am 12.02.2016 haben wir uns eine EVB Nummer für die Amtlichen Kennzeichen, so wie Überführungskennzeichen geben lassen. Am 15.12.2016 wurden die Gelben Kennzeichen beantragt, am 17.12.2016 die Amtlichen.
Nachdem ich die Kündigung an Versicherung A bezüglich des Erstwagen an Versicherung A geschrieben habe da mir Versicherung ebenfalls ein gutes Angebot für Fahrzeug 1 ab 01.01.2016 gegeben hat bekamen wir von Gesellschaft A einen Anruf. Nachdem ich die Situation geschildert habe, wurde mir prompt angeboten den Zweitwagen zum gleichen Preis zu versichern und mir 7% ermäßigen auf den Erstwagen zu geben. Auf meinen Hinweis , dass ich das Fahrzeug bereits zugelassen habe wurde mir gesagt, dass ich den Aktuellen Vertrag widerrufen könnte, da die 14 Tage noch nicht um sind.
Geht das wirklich auch wenn die Zulassung schon erfolgte? Das Angebot von Versicherung A habe ich schriftlich vorliegen.
Ich danke bereits im voraus und wünsche einen schönen Abend🙂
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@cxpain schrieb am 24. Februar 2016 um 20:25:12 Uhr:
Bei einem Versicherer wechsel eigentlich nichtnötigmöglich, könnte dann sein das die Zulassungsstelle das wie eine Neuzulassung macht.
halte die formelen Wege. Eine eVbA (eVb-Nummer) dürfte eigentlich nicht angenommen werden, da es kein Zulassungsprozess ist.
Korrekt ist, dass der Versicherer eine eVbÜ an die Zulassungsbehörde schicken muss.
Ansonsten wurde alles gesagt:
PRT-Zahlung bis zum Eingang des Widerrufs bei Versicherer B.
Ab Widerufseingang versichert über Versicherer A.
31 Antworten
Mein Fehler du meinst was anderes.
Dort steht ausschließlich zum Vertragsabschluss.
Bedeutet hat er nur telefoniert oder Internet genutzt dann hat er ein Widerrufsrecht. Hat er aber per Chat, Internet oder Telefon sich informiert oder zuvor im Laden und geht dann in den Laden / online / Telefon wurde nicht ausschließlich fernabsatz relevante Sachen genutzt und er hat kein Widerrufsrecht
Mein Fehler du meinst was anderes.
Dort steht ausschließlich zum Vertragsabschluss.
Bedeutet hat er nur telefoniert oder Internet genutzt dann hat er ein Widerrufsrecht. Hat er aber per Chat, Internet oder Telefon sich informiert oder zuvor im Laden und geht dann in den Laden / online / Telefon wurde nicht ausschließlich fernabsatz relevante Sachen genutzt und er hat kein Widerrufsrecht
Wichtig ist noch der Satz:
....es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Und das bedeutet:
Wenn jemand z. B. bei der DEVK, ALLIANZ einen Vertrag ausschließlich fernmündlich abschließt, ist es kein Fernabsatzvertrag, da diese Unternehmen, wie auch die HUK, keine für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungseinheit besitzen. Das würde immer auf die HUK24 zutreffen, aber nicht auf die HUK.
So wird dieser Satz gesehen. Es muss sich immer um ein Unternehmen handeln, bei dem Verträge ausschließlich über Fernabsatz abgeschlossen werden können.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Würde ja theoretisch bedeuten das ich Verträge anbieten kann und das über ein Geschäftsraum. Und dann welche per Internet / Telefon kein Widerrufsrecht Haben.
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Du hast bei der HUK immer ein Widerrufrecht und zwar 14 Tage lang, nach Zugang des Versicherungsscheines + AKB
das hat mit dem Fernabsatz nix zu tun
Aha! Sprechen wir hier über den endgültigen Vertrag oder die vorläufige Deckung?
Die HUK weist deutlich daraufhin, dass ihr bis zum Eingang eines Widerrufes der Beitrag zusteht. Also handelt es sich eigentlich um eine Kündigung, nicht um einen Widerruf. Bei einem Widerruf würde ein Vertrag überhaupt nicht zustandegekommen sein.
Das ist allerdings auch ein Entgegenkommen der HUK. Machen müssten sie es nicht. Schon toll!
Im VVG §§49-52 steht alles was man wissen muss.
Wie hier schon festgestellt wurde steht das VVG hier über dem BBG.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 25. Februar 2016 um 14:25:36 Uhr:
Aha! Sprechen wir hier über den endgültigen Vertrag oder die vorläufige Deckung?Die HUK weist deutlich daraufhin, dass ihr bis zum Eingang eines Widerrufes der Beitrag zusteht. Also handelt es sich eigentlich um eine Kündigung, nicht um einen Widerruf. Bei einem Widerruf würde ein Vertrag überhaupt nicht zustandegekommen sein.
Das ist allerdings auch ein Entgegenkommen der HUK. Machen müssten sie es nicht. Schon toll!
So ein schmarrn. 😉
Eine vorläufige Deckung kann man nicht widerrufen. Man kann den Hauptvertrag widerrufen. Dann ist bis zum eintreffen des Widerrufs zu zahlen und zwar für den Zeitraum der vorläufigen Deckung. 😉
Die vorläufige Deckung kann vom Versicherer mit 14 Tagesfrist gekündigt werden, oder vom Halter durch Vorlage einer neuen eVB einer anderen Gesellschaft oder durch Ab-/Ummeldung beendet werden.
Der Hauptvertrag kommt ja nur zustande wenn der Antrag unverändert angenommen (Policiert) wird und die Erstprämie binnen 14 Tagen ab erhalt der Police beglichen wurde. Und dann ist auch schon das Widerrufsrecht vorbei.
Gilt übrigens nicht nur für die HUK sondern alle Gesellschaften. Ist einfach Recht (VVG, PflVG)! 🙂
Die Erstprämie wird zwar 2 Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung fällig und muss dann erst innerhalb von 2 Wochen bezahlt werden. Also 4 Wochen nach Zugang der Rechnung
Zitat:
@GustavSturm schrieb am 26. Februar 2016 um 15:00:42 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 25. Februar 2016 um 14:25:36 Uhr:
Aha! Sprechen wir hier über den endgültigen Vertrag oder die vorläufige Deckung?Die HUK weist deutlich daraufhin, dass ihr bis zum Eingang eines Widerrufes der Beitrag zusteht. Also handelt es sich eigentlich um eine Kündigung, nicht um einen Widerruf. Bei einem Widerruf würde ein Vertrag überhaupt nicht zustandegekommen sein.
Das ist allerdings auch ein Entgegenkommen der HUK. Machen müssten sie es nicht. Schon toll!
So ein schmarrn. 😉
Eine vorläufige Deckung kann man nicht widerrufen. Man kann den Hauptvertrag widerrufen. Dann ist bis zum eintreffen des Widerrufs zu zahlen und zwar für den Zeitraum der vorläufigen Deckung. 😉
Die vorläufige Deckung kann vom Versicherer mit 14 Tagesfrist gekündigt werden, oder vom Halter durch Vorlage einer neuen eVB einer anderen Gesellschaft oder durch Ab-/Ummeldung beendet werden.Der Hauptvertrag kommt ja nur zustande wenn der Antrag unverändert angenommen (Policiert) wird und die Erstprämie binnen 14 Tagen ab erhalt der Police beglichen wurde. Und dann ist auch schon das Widerrufsrecht vorbei.
Gilt übrigens nicht nur für die HUK sondern alle Gesellschaften. Ist einfach Recht (VVG, PflVG)! 🙂
Lies doch erst einmal, bevor Du etwas von Dir gibst.
Ich habe von Anfang an geschrieben, dass es kein Widerrufsrecht bei einer vorläufigen Deckung gibt!
Ich bin hier lediglich auf die Formulierung der HUK in ihren Bedingungen eingegangen.
Und hier ist der VVG-konforme Unterschied HUK24 zur HUK:
HUK24 ==> Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
HUK ==> Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Und dort steht, wie von mir mehrfach ausgeführt, nichts von Widerruf!
Zitat:
@celica1992 schrieb am 26. Februar 2016 um 15:49:44 Uhr:
Die Erstprämie wird zwar 2 Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung fällig und muss dann erst innerhalb von 2 Wochen bezahlt werden. Also 4 Wochen nach Zugang der Rechnung
Und das ganze hat nichts mit der vorläufigen Deckung zu tun!
Habe eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich habe bei der Bestellung des neueb Fahrzeuges bei der VVD einen Vertrag abgeschlossen ubd bis heute kein Fahrzeug erhalten, kann ich den Vertrag widerrufen?