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KFZ-Versicherung wurde gekündigt - irgendwann Rückkehr möglich?

Themenstarteram 14. Mai 2018 um 18:40

Hallo,

mir wurde vor zwei Wochen von der Huk die KFZ-Versicherung gekündigt, nachdem ich einen weiteren Haftpflichtschaden hatte. Was jetzt wirklich ausschlaggebend für die Kündigung war, kann ich nicht sagen, aber ich hatte schon eine Pechsträne in den letzten Jahren, seit 2015 jedes Jahr einen Haftpflichtschaden und 2016 zweimal dicke Vollkaskoschäden. Der letzte Haftpflichtschaden war dann auch völlig unerwartet deutlich im vierstelligen Bereich (bin jemandem hinten reingefahren, bremsen hat nicht mehr ganz gereicht, bei mir ist hanezu nichts erkennbar, bei ihm waren es scheinbar nur Lackschäden, dann aber doch verbogene Stoßstange etc, weshalb ich meinen Wagen jetzt doch nochmal untersuchen lassen).

Die Huk ließ sich auch trotz Hinweis auf zig eigene (Rechtschutz, Privathaftpflicht, Dienstunfähigkeit, Hausrat) und noch mehr Verträge in der Familie (Eltern mit Wohngebäude, drei Autos, Hausrat etc.) weder zu einer kompletten Rücknahme der Kündigung noch zur Kündigungsumkehr erweichen. Ich habe da allerdings auch keinen direkten Ansprechpartner.

Der Wagen wird nun über meinen Vater versichert, der aus Entrüstung gleich bei Gelegenheit mitwechselt.

 

Was mich nun, erstmal nur rein theoretisch interessiert: Kann ich überhauot irgendwann nochmal ein Fahrzeug bei der Huk versichern? Ich merke schon, dass die recht günstig waren und bis zur Kündigung war ich auch äußerst zufrieden. Im Moment spricht auch mein Stolz dagegen, aber man soll nie nie sagen.

Also ist nach 5 Jahren oder so alles vergessen und vergeben oder steh ich auf ewig bei denen auf einer schwarzen Liste? Wann interessieren andere Versicherungsunternehmen meine Einstufungen und Schöden bei denen nichtmehr?

Beste Antwort im Thema

Belehrungen helfen bei Dir auch nicht - Du bist lernresistent.

Eine Versicherung, die Dich noch nehmen würde, wäre nach zwei Jahren Pleite (das mit Deinem Vater geht nicht lange gut).

Eigentlich wäre es besser, wenn Dir die Fahrerlaubnis entzogen würde - dann würdest Du nicht mehr so viele Schäden verursachen.

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Bislang war nur von einer deutlichen Schadenshäufung die Rede. Die allein genügt nicht für ein dauerhaftes Ablehnungsrecht. Da müsste schon etwas sehr gravierendes hinzutreten (z.B. Täuschung u.ä.).

Wenn VN wegen Leistungsfall gekündigt wurde, besteht kein Kontrahierungszwang.

Die Bedingungen dazu wurden hier schon einmal gepostet und das stimmt auch.

Es geht um die künftige Rückkehr nach einem Wechsel. Es ist hier nicht von erheblichen Obliegenheitsverletzungen die Rede. Ein Ablehnungsgrund für die künftige Rückkehr ist deshalb nicht gegeben. :rolleyes:

Es soll ja Versicherungen geben, die es nötig haben, so etwas wieder aufzunehmen.

Die genannten Ausnahmen im PflVG unterliegen keiner Gewichtung. Im VVG ist das sicherlich anders, wo ich Dir mit deiner Argumentation recht geben würde, nur wird das in dem Fall nicht angewandt.

HUK24 wird ebenfalls nicht klappen, da die HUK-Coburg und die HUK24 zu einer Versicherungsgruppe gehören.

Die Gewichtung bzgl. der Ausnahmegründe in §5 PflVG übernehmen - wie immer - die Damen und Herren in den schwarzen und roten Roben. Eine Leistungsfallkündigung, als Unterfall der Ausnahmetatbestände vom gesetzlichen Kontrahierungszwang, setzt beim VN keinerlei Fehlverhalten voraus. Warum sollte das anbetrachts des Abschlusszwanges genauso streng gehandhabt werden wie z.B. ein Betrug bzw. Arglist?

Beim Prämienverzug schauts ja auch nicht anders aus. Warum das so ist, kann ich Dir nicht sagen.

Vielleicht ist es rein rechtlich gesehen auch so, wie Du es behauptest.

Recht haben =/= Recht bekommen, aber ich glaube auch nicht, dass jemals die Damen und Herren in besagten Farben darüber entscheiden mussten und in der Praxis ist mir das auch noch nicht vorgekommen.

Ich weiß durchaus wovon ich rede.

Prämienverzug ist stets eine schuldhafte Vertragsverletzung des VN. Ein bloßer Leistungsfall hingegen ist genau das nicht.

Zitat:

Die Gewichtung bzgl. der Ausnahmegründe in §5 PflVG übernehmen - wie immer - die Damen und Herren in den schwarzen und roten Roben.

Das ist die Theorie, ich hätte gerne mal ein Urteil dazu gesehen, hab leider keins gefunden ... wenn Du weißt, wovon Du sprichst, dann weißt Du auch, wie viel Erfolg derjenige auf eine EVB-Nummer hätte, ohne dass er seinen Rechtsbeistand bemühen muss.

Richtig, 0! - das wäre dann die Praxis.

Interessant wäre es, wenn so ein Kandidat trotzdem an eine EVB kommt, wie sich das VU dann verhält.

Die eVB ist nicht die Hürde. Die läuft als separater Vertrag und wird nicht automatisch ein normaler HP-Vertrag. Sofern der Antrag für die HP abgelehnt wird, wird natürlich Handlungsbedarf beim VN gegeben sein. Sofern lediglich eine bloße Leistungsfallkündigung in der Vorgeschichte vorliegt, ist so eine Weigerung eher nicht zu erwarten.

Die EVB ist in gewissermaßen aber die Hürde für das VU und diese wird deshalb nicht mehr so oft (kommt aufs VU an) "blanko" ausgegeben wie früher - da leistet IDD und die damit verbundene Angst wertvolle Dienste.

Die EVB wird, bei der mir sehr gut bekannten Versicherung, nur mit Antrag herausgegeben, so dass ein solches Szenario, Leistungsfallkündigung beim selbigen VU, auch keine neue EVB bekommen würde. Egal, ob er zwischendrin woanders versichert war.

Das heißt, dass die zuständigen Institutionen klären müssten, ob hier eine Ausnahme von Kontrahierungszwang gemacht werden kann oder nicht - glaubst Du ernsthaft jemand möchte solange auf eine EVB warten? - mir ist kein Fall bekannt.

Wesentlich aufwändiger für das VU wäre es, dem Kunden, der seit Zeitraum x mit einer vorläufigen Deckung fährt, nachträglich nun diese Deckung nach Antragseingang zu kündigen.

a) das Risiko, dass der VN dagegen rechtliche Schritte einleitet ungleich höher ist, als hätte er erst gar keine EVB erhalten (Beispiele in der Praxis schon vorgekommen)

b) das Risiko besteht, dass das VU den Antrag annehmen muss, weil es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Antragseingang den Antrag entsprechend abgelehnt hat.

Zeiträume, wo das durchaus realistisch sein kann oder Versicherungen, bei denen das auch übers ganze Jahr verteilt passieren kann, sollten Dir ja bekannt sein.

Der Threadersteller würde bei dem hier angesprochenen VU eine Versicherung auch nicht durch einen vorgenommen Wechsel wiederbekommen - außer das Gericht sieht das anders (viel Spaß!)

3-5 Jahre, je nach Laune des GL's - aber dann auch wieder mit Kasko möglich. ;)

Was sollen der "Strukturvertrieb" und die IDD damit zu tun haben? Die Bußgelder nach der DSGVO sind sehr viel eher ein Problem für einen Versicherer. Eine Leistungsfallkündigung ist keine Obliegenheitsverletzung und daher kein berechtigender Grund, eine Rückkehr zu verweigern. Ein dagegenstehender Datenverarbeitungsvorgang kann 4% des Weltumsatzes als Bußgeld kosten.

Eine eVB kann online angefordert werden.

Die haben sehr wohl damit was zu tun, darauf gehe ich aber in einem öffentlichen Forum hier nicht weiter darauf ein.

Also darf das VU ab 25.05 kein Sperrmerkmal mehr setzen für Kunde xyz, so dass besagter Kunde sich nun online eine EVB generieren kann?

Ob es ein berechtigter Grund ist oder nicht, muss erst geklärt werden. Da drehen wir uns wohl im Kreis.

Willst Du das nicht verstehen? Eine bloße Leistungsfallkündigung darf für den Wechsel zurück zum früheren Versicherer nicht als Sperrmerkmal gesetzt werden.

Wie es in der Praxis abläuft (ich spreche nicht für alle VU) habe ich Dir bereits geschildert und auch aus dem einzig dafür in Betracht kommende Gesetz ist dies ebenfalls nicht genau definiert.

Deshalb kann ich es leider nicht verstehen und im Interesse (meiner) der Versichertengemeinschaft bin ich froh, dass die Hürden für einen erneuten Versicherungsschutz hoch oder gar unüberwindbar sind. ;)

Ich beende das an der Stelle!

am 18. Mai 2018 um 16:09

Ich denke @LuZiFaR hat Recht.

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