Kennzeichenübernahme innerhalb Konzerns

Moin Zusammen!

Ich habe bereits nach passenden Threads zu meiner folgenden Problematik recherchiert. Sollte ein entsprechender Thread bereits existieren, würde ich mich freuen, wenn Ihr mir einen entsprechenden Verweis dalasst. Vielen DANK.

Ich habe diesbezüglich bereits unsere zuständige Zulassungsbehörde befragt, aber ich habe die Befürchtung, dass der zuständige MA am Telefon nicht ganz bei der Sache war. Hier möchte ich einfach kurze Bestätigung und Hintergrundinformationen von euch erhalten:

Situationsbeispiel:

Ich bin Geschäftsführer eines Konzerns mit unterschiedlichen Standorten in verschiedenen Zulassungsbezirken. Die Holding bzw. der zentrale Standort des Unternehmens befindet sich in Bremen. Es bestehen unterschiedliche Niederlassung (rechtlich eigenständige Unternehmen), z. B. in Flensburg - wobei die Bremer Zentrale stets Beteiligungen an die Niederlassungen hat.

Das Firmenfahrzeug ist aktuell über die Flensburger Niederlassung (mit Flensburger KZ) zugelassen. Das Fahrzeug ist abgängig und soll in Flensburg verkauft werden. Der Kauf und die Zulassung des Neuwagens soll über Bremen veranlasst werden. Dabei soll das Kennzeichen (aus Symbolik zu Flensburg) bestehen bleiben!

Frage: Ist eine Zulassung nach diesem Prinzip mit Kennzeichenübernahme in Bremen möglich?Niederlassung und Hauptsitz der Firma sind zwar eigenständige Gesellschaften, führen jedoch dieselben Gesellschafter.

Vielen DANK für die Bemühung!

Grüße und ein schönes Wochenende,
M.K.

EDIT: Ich hoffe das ich mit meiner Zulassungsfrage im Forum der KFZ-Versicherung richtig gelandet bin. Ein passenderes Forum habe ich nicht entdecken können.

20 Antworten

Wenn alle Fahrzeuge des Konzerns mit den gleichen Kennzeichen zugelassen sein sollen, kann man auch den Fuhrpark an eine eigene (Tochter-) Firma übertragen. Die kann dann Ihren Sitz am Ort des gewünschten Kennzeichens haben.

Das machen z.B. Telekom, Post, Bahn und in Teilen sogar die Bundeswehr so (wenn auch vermutlich nicht nur wegen der Kennzeichen).

Verkehrsrechtlich hat das zur Folge, daß die Fahrzeuge als Selbstfahr-Vermietfahrzeug angemeldet werden müssen. Dann gelten verkürzte Untersuchungsfristen;beim PKW z.B. jährliche HU, wenn er nicht für mindestens drei Jahre an den selben Nutzer vermietet ist.

Was das in Sachen Steuer, Versicherung und Gewerberecht bedeutet müssen aber andere beantworten...

Hi,

ein Selbstfahrvermietfahrzeug ist es erst dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt..

Der einfachste Weg: Der Wagen wird auf die Flensburger Firma zugelassen und die stellt es der Bremer Firma gegen Weiterberechnung der Kosten zur Verfügung. Der große Vorteil für den GF des Konzerns: er entscheidet!

Beste Grüße

Sause

Zitat:

@Maj0rDe schrieb am 5. Mai 2017 um 21:36:23 Uhr:


Vielen DANK! Ich denke das dürfte die Angelegenheit auf den Punkt jetzt beantwortet haben. Hab da wohl etwas um den heißen Brei gesprochen, bzw. bin zu kompliziert an die Sache rangegangen - wenn du schreibst im Fhzg.-Brief steht "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen."

Gegenüber dem Versicherer dürfte sich eine gütliche Regelung schaffen lassen. Wäre dann zwar einzigartig, so sind aber die annähernd 100, u.a. PKW/LKW und Selbstfahrervermietfahrzeuge alle gleichwertig in ihrer Art zu jeweils denselben Versicherungsprämien versichert - wenn es dann das ist, was du einen Stückbeitrag nennst.

Ich möchte mich bei allen Teilnehmern an diesem Thread recht herzlich bedanken!

VG
M.K.

Ja das ist ein klassischen "Stückbeitragsrahmen". Dann ist es sogar für die Versicherung egal. Sprich:
Eigentümer: Firma Bremen
Halter: Firma Flensburg
VN: Firma Bremen mit abw. Halter Firma Flensburg.

Fertig ist die Laube.

Zitat:

@hk_do schrieb am 5. Mai 2017 um 22:44:13 Uhr:


Verkehrsrechtlich hat das zur Folge, daß die Fahrzeuge als Selbstfahr-Vermietfahrzeug angemeldet werden müssen.

das wäre mir neu und es ist eigentlich nichts ungewöhnlich, dass bei einer großen firma auch mal auf einzelnen niederlassungen zugelassen wird. Und der Versicherer bekommt auch im Datensatz mit, ob es sich um SFV-Risiko handelt.

Rein versicherungstechnisch handelt es sich stinknormal um Eigenverwendung (=Privat-/Werkverkehr). Das Fahrzeug wird weder gegen entgelt vermietet, noch wird damit Personen oder Güter gegen Entgelt transportiert.

hast du da mal eine Hausnummer in der FZV / STVZO?

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Wie schon oben mal geschrieben wurde:

Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer können jeweils komplett unterschiedliche Personen/Firmen sein.

Das letzte Wort hat eben die Versicherung, ob die das so akzeptiert. Bei meinem privaten Fahrzeugen sind Halter und VN auch unterschiedlich. Musste halt beim Abschluss der Versicherung angegeben werden.

Zitat:

@phaetoninteressent [url=http://www.motor-talk.de/.../...nahme-innerhalb-konzerns-t6024698.html
das wäre mir neu und es ist eigentlich nichts ungewöhnlich, dass bei einer großen firma auch mal auf einzelnen niederlassungen zugelassen wird. Und der Versicherer bekommt auch im Datensatz mit, ob es sich um SFV-Risiko handelt.
Rein versicherungstechnisch handelt es sich stinknormal um Eigenverwendung (=Privat-/Werkverkehr). Das Fahrzeug wird weder gegen entgelt vermietet, noch wird damit Personen oder Güter gegen Entgelt transportiert.
hast du da mal eine Hausnummer in der FZV / STVZO?

Üblicherweise wird ja die eine Firma von der anderen Firma Geld dafür bekommen, dass sie ihr das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wenn und weil das der Geschäftszweck dieser Firma ist, handelt sie dabei gewerbsmäßig.

§13(2) Satz 2 FZV, Anlage VIII Nr. 2.2 StVZO

(mit gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung hat das deswegen natürlich nichts zu tun)

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