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Kennzeichen reserviert - was aber passiert beim KFZ-Verkauf?

Themenstarteram 18. April 2012 um 18:30

Hallo,

ich habe die Tage mein Auto abgemeldet und die Kennzeichen kostenlos für 1 Jahr reservieren lassen. Was aber passiert, wenn ich das Auto nun doch vor Ablauf dieser Frist verkaufen sollte und der neue Besitzer andere Kennzeichen für das Auto verwenden wird. Verfällt dann automatisch die Reservierung oder bleibt die Reservierung für das Auto bindend bestehen? Ich habe einen Hinweis auf dem Abmeldeformular gefunden, dass eine Rücknahme der Reservierung mit Kosten verbunden wäre. Aber im Fall eines Verkaufs stellt sich das Ganze doch etwas anders dar, oder? Wer kennt sich mit der Materie aus?

Vielen Dank.

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42 Antworten

Na testen wir mal.

Wie haltet ihr es mit §6 (8) FZV bei euch?

Wie gestaltet ihr die Identifizierung?

Rein dem Wortlaut nach müßte ein Fahrzeug identifiziert werden. FFM legt das so aus, daß alles was noch nie FFM war vorgeführt werden muß.

Rein dem Wortlaut nach ok?

 

 

Wie haltet ihr es mit §29 StVZO (10) ?

Also dem Nachweis der Hauptuntersuchung durch ein anderes amtliches Dokument z. B. Fahrzeugschein (ausgestellt von anderer Zulassungsstelle) oder gar dem Stempel des Prüfers hinten auf dem Schein?

Gilt die von dir angesprochene "Verbleibskennzeichenreservierung" nach

§ 14 (1) Satz 3 FZV bei euch als Zuteilung eines Kennzeichens im Sinne von §10 (4) FZV ?

Gelten Saisonkennzeichen bei euch als ungestempelte Kennzeichen für Abmeldungen nach § 10 (4) FZV ?

Fallen Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis unter §10 (4) FZV?

 

Die Fragen sind ernstgemeint...

So dann noch eher Witzfragen:

Wie haltet ihr es mit "88" als Kennzeichen? Gebt Ihr das aus?

Brandenburg nicht mehr. :rolleyes:

Wie ist es mit der Kennung "ED"? Gebt ihr die aus?

Stuttgart nicht. ;)

 

Edit:

@vegasking:

das sollte dich nix kosten.

Und wenn dich die Kennzeichenkombi nicht mehr interessiert kanns eigentlich auch egal sein ob der Käufer extra was für Wunschkennzeichen zahlt. ;)

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wenn es so wäre, dass die Kennzeichen nach einer Außerbetriebsetzung sofort wieder frei zur Verfügung ständen, hätten alle Verkehrsteilnehmer, die ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen würden/wollen ein Super Problem.

Da Ihr beide ja mehr oder weniger vom Fach seid, erklärt mir mal wie am dann den § 10 Abs. 4 einhalten will, wenn das Kennzeichen sofort wieder frei wird und vergeben werden kann.

Das bedeutet, dass wenn ein Halter sein FZ außer betrieb gesetzt hat, darf er nicht mehr, Eurer Meinung nach, nach Hause fahren - unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs.4), denn das Kennzeichen könnte ja sofort wieder einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden.

Der alte Halter entwertet die Kennzeichen, schraubt sie an das abgemeldete Fahrzeug und fährt gemütlich heim. Der neue Halter lässt sich neue Schilder prägen, diese werden nach der Zulassung gesiegelt, er schraubt sie an das zugelassene Fahrzeug und fährt glücklich heim. Es fahren also zwei glückliche Menschen rum, einer mit entwerteten Kennzeichen in einem abgemeldetet Fahrzeug, einer mit gesiegelten Kennzeichen in einem zugelassenen Fahrzeug. Und beide, Achtung, jetzt kommt was total Verrücktes: mit der gleichen Kombination. Wird tausendfach in Deutschland praktiziert, ist absolut im gesetzlichen Rahmen und keiner stört sich dran. Ich vergaß, ein kleines gallisches Dorf in Oldenburger Kreis hat natürlich eigene Regeln und da geht das nicht...

@vegasking: Deine Frage hatte ich bereits beantwortet, es passiert überhaupt nix. Die Reservierung verfällt einfach nach Ablauf der Reservierungsfrist. Dafür kann dir auch niemand was berechnen. Für die genaue Frist und den Regelungsablauf musst du in deinem zuständigen Landesverkehrsministerium bitte nachfragen, das kann dir so pauschal niemand beantworten.

Heiliger Strohsack,

wie kann man solche Antworten geben. Kennzeichen dürfen nur einmalig in den Verkehr gebracht werden. Es können keine zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.

Bei Euch in der Zulassungsstelle müssen ja Sodum und Gurorra herrschen.

Ich habe just einen Kollegen von der Polizei hier, dem musste ich ein Taschentusch reichen. Er wusste allerdings noch nicht so genau ob er weinen oder lachen soll !

Bitte schreibe am besten nichts mehr hierzu. Es ist sehr lächerlich. Doppeltes Kennzeichen, selbst wenn es nur für wenige Stunden ist.

Zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen auf der Straße. Eine solche Situation gibt es nicht einmal mit der Einführung des Wechselkennzeichen ab dem 01.07.2012.

Mal ganz Ehrlich, jetzt haste aber einen richtigen Klogriff geschrieben. :p

 

So jetzt hab ich dich. :D:D:D

Zumindest für Bayern gilt das.

Denn Schatzi hatte exakt das Problem und hat eine Antwort des

bayerischen Verkehrsministeriums daß es möglich ist.

Sofern es 2 Kennzeichenpaare gibt von denen eins entstempelt ist und das andere die neuen Stempel für das neue Fahrzeug hat.

Quelle:

Zitat:

Bayerisches Staatsministerium

für Wirtschaft, Infrastruktur

Verkehr und Technologie

Prinzregentenstraße 28, 80538 München

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

wie kann man solche Antworten geben. Kennzeichen dürfen nur einmalig in den Verkehr gebracht werden. Es können keine zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Kennzeichen sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.

So eine Antwort gibt man, wenn man Ahnung hat. Das dies so ist, beweist der Ansprechpartner von Archduchess. Mehr Ahnung hat angeblich nur selbsterklärt die Zulassungsstelle Oldenburg...

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Ich habe just einen Kollegen von der Polizei hier, dem musste ich ein Taschentusch reichen. Er wusste allerdings noch nicht so genau ob er weinen oder lachen soll !

Zum Weinen, wenn er diese Regelungen nicht kennt...und so jemand muss das auch noch durchsetzen, arme Bürger...

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Mal ganz Ehrlich, jetzt haste aber einen richtigen Klogriff geschrieben. :p

Fragt sich nur, wer hier ins Klo greift...einen Ansprechpartner haste ja nun, kannst ja mal durchklingeln, frage einfach nach den entsprechenden Entscheidungsträgern, vielleicht die Frau Dr. Jäntschi-Haucke oder einen ihrer von dir so vermuteten ahnungslosen Mitarbeitern...

 

und zum Nachweis der Link in ein anderes Forum zur Fragestellung von Schatzi zum Beweis, daß die Problemstellung echt ist und nicht nur jetzt schnell aus den Fingern gesogen wurde. ;)

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=97529

Auf Seite 2 gibts die Antwort.

 

 

Ich warte übrigens auf Antwort auf meine Fragen weiter oben!

Wie handhabt ihr diese Fälle?

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Ich vergaß, ein kleines gallisches Dorf in Oldenburger Kreis hat natürlich eigene Regeln und da geht das nicht...

Tecci - scheinbar liegt Gallien auch in Ba-Wü - schau mal hier .

Edith sagt, ich bin zu langsam.

Ja, die Antwort von BaWü steht noch aus.

Aber man kann auf jeden Fall nicht sagen ICH mach alles richtig. UNSERE Zulassungsstelle ist der King. Wir haben die einzige Wahrheit, alle anderen sind...

@ichtyos: Danke für den Hinweis, wollte ich eigentlich vorher schon schreiben, dass es natürlich wieder regional Unterschiede gibt, hatte ich in einem anderen wieder aufgewärmten Thread auch schon mal geschrieben. Aber: es gibt Regelungen der FZV, die lassen Ermessen zu, andere nicht. Das hatte ich auch Archduchess schon so mitgeteilt, auch da musste ich mich schon mal teilweise korrigieren, weil ICH falsch lag. Vieles wird auch über die jeweiligen Landesministerien auf Bundesebene dann untereinander abgestimmt, Problem ist die Weitergabe bis zur untersten Vollzugsebene, da tun sich einige doch schwerer als andere. Im Falle des § 10 (4) bin ich aber eigentlich relativ sicher, dass dies bundesweit einheitlich gehandhabt wird (bzw. sollte). Mit der Freigabe von Kennzeichn ist das so ein Ding, das liegt immer ein bisschen auch am Verfahrensanbieter der Zulassungssoftware. Aber grds. geht es, auch in Ba-Wü. Dort ist es sogar noch einheitlicher soweit ich weiß unter den Zulassungsstellen, weil die anders angebunden sein sollten als z.B. in Bayern, Thüringen oder auch NRW glaube icih...

Wobei Köln wirklich schlimm ist.

Das kann doch gar nicht so gewollt sein.

Wenn man sich die Beispielliste in dem verlinkten MT Thema ansieht sieht man auch was die Länder teilweise sagen.

Das alte Oldtimerkennzeichen kann so auch nicht wirklich legal sein. Per Ausnahmegenehmigung auch nicht wirklich. Aber gut, wenn das Land das meint?

Oder Brandenburg, das findet sich hier:

Zitat:

Seit Dezember 2009 werden von brandenburgischen Kfz-

Zulassungsstellen keine Kennzeichen mehr neu vergeben,

die auf „88“, „888“, „8888“, „188“, „1888“ sowie „8818“

enden. Auch die Kombinationen „HH 18“ sowie „AH 18“

sind seitdem für Neuvergaben gesperrt.

http://...sungsschutz.brandenburg.de/.../...%20Kennung_Nov2010_web.pdf

Was ein Witz ist. :rolleyes:

Man kann immer noch xC 18 (Combat 18), DN (deutschnational), WP (white power) usw.... bekommen.

Die Phantasie hat doch keine Grenzen.

Und da allen (19)88 geborenen die Kennzeichen zu nehmen...

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Ich vergaß, ein kleines gallisches Dorf in Oldenburger Kreis hat natürlich eigene Regeln und da geht das nicht...

Tecci - scheinbar liegt Gallien auch in Ba-Wü - schau mal hier .

Edith sagt, ich bin zu langsam.

Schau mal, die sehen das auch so: Deine Quelle !!!

Mitglieds-Nr.: 63873

Hallo, ich kann euch alle beruhigen, es gibt keinen Fehler im System. Wenn du z.B zwei Fahrzeuge hast, ein neues (A) und dein altes (B) gibt es nur eine Möglichkeit. Wenn du dein altes Fahrzeug (B) bei der Zulassungsstelle abmeldest, darfs du nach Entfernung der Landesplaketten auf den Kennzeichen innerhalb des Kreises und einens angrenzenden Bezirkes auf dem direkten Wege nach Hause fahren. Wenn du aber nun das Kennzeichen für das neue Fahrzeug (A) nehmen möchtest, darfs du nicht mit dem alten Fahrzeug (B) kommen es sei denn, du fährst es mit roten Nummern oder Kurzzeitkennzeichen nach Hause. Wenn du mit dem abgemeldeten Fahrzeug (B) da bist und du nimmst das Kennzeichen für das neue Fahrzeug und du fährst mit den mit den abgemeldeten Fahrzeug (B) und den Kennzeichen nach Hause ist das Kennzeichenmissbrauch, weil es ja schon auf ein anderes Fahrzeug zugelassen ist. Ich arbeite übrigens in einer Zulassungsstelle.

du mußt auf Seite 2 gehen. Die Diskussion da geht länger.

Und die Kultur ist deutlich besser als hier.

Aber hier zählt das Forum auch für die Belustigung laut Sagts Uns.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wenn du mit dem abgemeldeten Fahrzeug (B) da bist und du nimmst das Kennzeichen für das neue Fahrzeug und du fährst mit den mit den abgemeldeten Fahrzeug (B) und den Kennzeichen nach Hause ist das Kennzeichenmissbrauch, weil es ja schon auf ein anderes Fahrzeug zugelassen ist.

Das dem zum Glück nicht so ist, zeigen die tausendfach täglich vorkommenden Ummeldungen bei identischem Kennzeichen...

warum nur wehrst Du dich so massiv gegen das, was tatsächlich in anderen Behörden passiert?

Ich glaube Dir ja, dass es bei Euch anders gehandhabt wird, aber das muss nicht zwingend richtig sein, auch wenn man noch so sehr dran glaubt.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

So jetzt hab ich dich. :D:D:D

Zumindest für Bayern gilt das.

Denn Schatzi hatte exakt das Problem und hat eine Antwort des

bayerischen Verkehrsministeriums daß es möglich ist.

Sofern es 2 Kennzeichenpaare gibt von denen eins entstempelt ist und das andere die neuen Stempel für das neue Fahrzeug hat.

Quelle:

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

Bayerisches Staatsministerium

für Wirtschaft, Infrastruktur

Verkehr und Technologie

Prinzregentenstraße 28, 80538 München

Habe heute das Ministerium angeschrieben, melde mich sobald ich eine Nachricht habe.

Netten Gruß

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