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Kennzeichen reserviert - was aber passiert beim KFZ-Verkauf?

Themenstarteram 18. April 2012 um 18:30

Hallo,

ich habe die Tage mein Auto abgemeldet und die Kennzeichen kostenlos für 1 Jahr reservieren lassen. Was aber passiert, wenn ich das Auto nun doch vor Ablauf dieser Frist verkaufen sollte und der neue Besitzer andere Kennzeichen für das Auto verwenden wird. Verfällt dann automatisch die Reservierung oder bleibt die Reservierung für das Auto bindend bestehen? Ich habe einen Hinweis auf dem Abmeldeformular gefunden, dass eine Rücknahme der Reservierung mit Kosten verbunden wäre. Aber im Fall eines Verkaufs stellt sich das Ganze doch etwas anders dar, oder? Wer kennt sich mit der Materie aus?

Vielen Dank.

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42 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Absatz 1

Deine Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr auch sich reservieren kann, ist falsch. Das Kennzeichen bleibt beim Fahrzeug.

Sorry, aber das ist grundlegend falsch!

Diese Kennzeichenbindung gibts schon lange nicht mehr. Insofern durch den Halter nicht anders gewünscht, wird das aktuelle Kennzeichen sofort nach Abmeldung des KFZ umgehend wieder frei für jemand anderen. Theoretisch kann der hinter mir am Zulassungsschalter sofort mein altes Kennzeichen wieder für sich beantragen.

Insofern der Halter (wie in diesem Fall hier) das Kennzeichen reservieren lassen hat, geht das natürlich nicht.

Wie lange reserviert werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Bei uns hier sind es 90 Tage, ich kenne aber welche mit nur 30 Tagen.

Dennoch besteht kein Rechtsanspruch auf ein reserviertes Kennzeichen.

am 19. April 2012 um 6:55

Da kann aber etwas nicht stimmen oder jede Behörde geht da eigene Wege. Beim Anmelden des Firmenwagen vor einigen Tagen wollte ich auch ein Wunschkennzeichen aber bekam es nicht. Es war "frei" aber noch 1 Woche gesperrt. Wenn man sein eigenes Kennzeichen mitnimmt, dann geht es sofort.

Themenstarteram 19. April 2012 um 7:06

Dann interpretiere ich die Formulierung "Reservierung auf Halter und Fahrzeug" so, dass im Falle eines Verkaufs des Fahrzeugs die von mir beantragte Kennzeichen-Reservierung automatisch erlischt und der neue Halter sich wieder sein eigenes Kennzeichen aussuchen kann/muss?

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Da kann aber etwas nicht stimmen oder jede Behörde geht da eigene Wege.

Ja, leider kochen da noch immer einige aufständische Behörden ihr eigenes Süppchen. :(

Ist wie mit kleinen gallischen Dorf...

Zitat:

Original geschrieben von vegasking69

Hier der Wortlaut auf dem Dokument der Behörde:

Das Kennzeichen wurde für den Zeitraum von 12 Monaten "auf den letzten Halter und für dieses Fahrzeug" reserviert. Die Rücknahme der Kennzeichenreservierung ist mit erheblichen Kosten verbunden.

Also hier noch einmal die Frage, was ist hier als "Rücknahme" zu verstehen?

Was passiert mit der Reservierung, wenn ich jetzt an einen neuen Halter verkaufe, der das Kennzeichen nicht übernimmt/nicht übernehmen kann.

Hallo,

alles richtet sich nach der Gebühren VO, die findest Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Diese Verordnung gilt Bundesweit. Leider gibt es vereinzelte Zulassungsstellen, die diese nicht richtig umsetzen. Unsere Landkreise, hier im Norden, haben da eine besondere Verfahrensweise. Sie tauschen sich aus (Erkenntnisse, Erfahrungen, Arbeitsabläufe). Leider macht das sonst kaum einer.

Die Reservierung eines Kennzeichens kostet 2,60 Euro und wird fällig, zuzüglich von 10,20 Euro Wunschkennzeichengebühr wenn das Kennzeichen verwendet wird.

Der Ablauf einer Reservierungsfrist bleibt unberücksichtigt. Keine Gebühren, wenn keine Verwendung. Auch ist in der Gebührenordnung keine Ziffer enthalten, die eine Gebührenfestsetzung, bei Rücknahme einer Reservierung, festsetzt. Eine solche Gebühr wäre m.E. auch nicht gerechtfertigt.

Viel Spaß beim lesen der Gebührenordnung.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Dann lese mal den § 14

Da steht, das der Halter das Kennzeichen befristet reservieren kann, aber nicht für ein Jahr.

:rolleyes: Der Halter kann es reservieren, aber eben auch nur um Zwecke der Wiederzulassung. Das eine Jahr ist die Angabe des jeweiligen Landesverkehrsministeriums. Habe auch nie behauptet, dass dies so im Gesetz steht. Nochmal: Wiederzulassung. Nicht: Kennzeichen soll für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Daher ist deine Aussage eben schlicht falsch, wenn du das Kennzeichen ausschliesslich fahrzeugbezogen betrachtest. Aber das wurde dir auch schon durch MartinSHL erklärt...

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Und zügel Dich Bitte ein wenig in Deiner Wortwahl, wenn ich das richtig gelesen habe willst Du Modorator sein von Motortalk sein ?, dann verhalte Dich auch so !

Ähm, erstens erkenne ich nicht, wo meine Wortwahl zügellos gewesen sein soll, wenn du das so empfindest, bloß weil dich jemand korrigiert aufgrund deiner Fehlinfos, dann ist das dein Problem. Im Übrigen zweitens habe ich hier nirgends als Moderator geschrieben sondern als ganz normaler User...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Dann lese mal den § 14

Da steht, das der Halter das Kennzeichen befristet reservieren kann, aber nicht für ein Jahr.

:rolleyes: Der Halter kann es reservieren, aber eben auch nur um Zwecke der Wiederzulassung. Das eine Jahr ist die Angabe des jeweiligen Landesverkehrsministeriums. Habe auch nie behauptet, dass dies so im Gesetz steht. Nochmal: Wiederzulassung. Nicht: Kennzeichen soll für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Daher ist deine Aussage eben schlicht falsch, wenn du das Kennzeichen ausschliesslich fahrzeugbezogen betrachtest. Aber das wurde dir auch schon durch MartinSHL erklärt...

Was heißt denn bei Dir Wiederzulassung. Wiederzulassung gleiches Fahrzeug, oder Übernahme des Kennzeichen auf ein anderes Fahrzteug, denn beides ist möglich !!!

Und nun denke ich mal, dass es genug ist. Dein geschreibe ist nicht richtig. Ich arbeite, wie schon gesagt seit 20 Jahren, in der Zulassungsstelle und nicht auf einem Flohmarkt.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Und zügel Dich Bitte ein wenig in Deiner Wortwahl, wenn ich das richtig gelesen habe willst Du Modorator sein von Motortalk sein ?, dann verhalte Dich auch so !

Ähm, erstens erkenne ich nicht, wo meine Wortwahl zügellos gewesen sein soll, wenn du das so empfindest, bloß weil dich jemand korrigiert aufgrund deiner Fehlinfos, dann ist das dein Problem. Im Übrigen zweitens habe ich hier nirgends als Moderator geschrieben sondern als ganz normaler User...

Noch einmal, BITTE schreibe ich keinen Mist; von wegen FEHL-INFO´s. Nur weil es vielleicht auf einer Deiner Außerbetriebsetzung so steht, bedeutet es noch lange nicht, dass das so richtig ist.

Wenn Du glaubst richtig zu liegen, dann teile mir mit, woher Du Deine Erkenntnisse hast. Ich setze mich dann unverzüglich mit der Zulassungsstelle in Verbindung. Ansonsten behaupte nicht, dass ich falsche Info´s gebe. Du verwirrst hier nur die Leser !

 

Und es muß ja so richtig sein was ihr macht? :D

Schau mal z. B. bei bei der Zulassungsstelle Köln.

 

Hier hatte ich mal aufgelistet was es so alles Tolles gibt. Toll im anderen Sinn.

http://www.motor-talk.de/.../hilfe-altes-kennzeichen-t3231612.html?...

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Absatz 1

Deine Aussage, dass der Halter das Kennzeichen 1 Jahr auch sich reservieren kann, ist falsch. Das Kennzeichen bleibt beim Fahrzeug.

Sorry, aber das ist grundlegend falsch!

Diese Kennzeichenbindung gibts schon lange nicht mehr. Insofern durch den Halter nicht anders gewünscht, wird das aktuelle Kennzeichen sofort nach Abmeldung des KFZ umgehend wieder frei für jemand anderen. Theoretisch kann der hinter mir am Zulassungsschalter sofort mein altes Kennzeichen wieder für sich beantragen.

Insofern der Halter (wie in diesem Fall hier) das Kennzeichen reservieren lassen hat, geht das natürlich nicht.

Wie lange reserviert werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Bei uns hier sind es 90 Tage, ich kenne aber welche mit nur 30 Tagen.

Dennoch besteht kein Rechtsanspruch auf ein reserviertes Kennzeichen.

Wie schon einmal geschrieben, nach einer Außerbetriebsetzung, wenn nichts anderes bestimmt ist, bleibt dass Kennzeichen für ein Jahr bei dem Fahrzeug. Nach Ablauf eines Jahres erfolgte dann über das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die Löschung. Das Kennzeichen kann nicht von dem der hinter Dir steht sofort wieder verwendet werden für ein anderes Fahrzeug. Es sei denn, Du willst das als Halter.

BITTE, achtet auf die Feinheiten.

Eine sofortige Kennzeichenfreigabe für ein anderes Fahrzeug ist möglich, wenn der Halter bei der Außerbetriebsetzung dieses wünscht. Diese Variante habe ich allein Heute 8 mal gemacht.

Die zweite Variante zur sofortigen Vergabe auf ein anderes Fahrzeug und Halter ist, dass der Halter dieses Frei gibt. Das müsste er sogar bei mir schriftlich bestätigen. Erst dann ist es möglich, das Kennzeichen sofort für ein anderes Fahrzeug zu vergeben. Sonst nicht.

Beispiel:

Du kommst zufällig in Deine Zulassungsstelle und siehst, da wird gerade ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen abgemeldet, welches Du schon so lange haben willst. Du rennst zum Halter und fragst ihn, ob Du das Kennzeichen haben darfst. Mögliche Anworten:

Nein, ich melde das Fahrzeug in 3 Monaten wieder mit gleichen Kennzeichen an ! Hast Du Pech gehabt.

Ja, kannst Du haben. Freigabe beantragen, am besten durch den Halter und gleich übernehmen.

Es wäre sogar möglich, dass der Halter (hinter vorgehaltener Hand ) sagt, gib mir 500 Euro, dann ist es Dein. Wenn ich allerdings so etwas mitbekäme, würde ich das Kennzeichen keinem von beiden mehr geben.

Ich hoffe nun, dass wir jetzt alle Unklarheiten aus dem Weg geräumt haben. Sorry, so ist es nun mal und nicht anders. Bitte nehme es einfach mal so hin. Wir (die von den Zulassungsstellen) wissen, was so alles für Meinungen und Annahmen durch die Runden gehen.

Hinweis: Ab dem 01.07. wird sich vieles ändern. Es wird jede Menge Stoff für neue Themen hier geben. Das kann ich Dir jetzt schon versprechen.

Schönes kommendes WE

Rolf

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Und es muß ja so richtig sein was ihr macht? :D

Schau mal z. B. bei bei der Zulassungsstelle Köln.

 

Hier hatte ich mal aufgelistet was es so alles Tolles gibt. Toll im anderen Sinn.

http://www.motor-talk.de/.../hilfe-altes-kennzeichen-t3231612.html?...

Wir legen sehr viel Wert auf die rechtlichen Grundlagen. Wir halten uns auch daran. Wie schon geschrieben, es gibt einige Zulassungstellen, da wundern wir uns immer wieder. Ganz viel schindluder wird auch bei den Gebühren betrieben, dass ist mir bekannt. Ich führe hier auch den Vollzugsdienst und kenne daher viele Gebührenregelungen von anderen Zulassungstellen, wo mir schlecht werden könnte. Ich verstehe auch nicht, wie die damit durchkommen. Ich bekomme schon schamröte, wenn ich für eine Zwangsstilllegung eine Gebühr von 140 Euronen festsetze. M.E sehr viel Geld. Die Leute haben schon sowieso kein Geld auf der Naht, warum dann immer noch so hart zuschlagen.

Wie dem auch sei, wir waren schon einmal fast die beste Zulassungsstelle Deutschlands :D

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Du kommst zufällig in Deine Zulassungsstelle und siehst, da wird gerade ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen abgemeldet, welches Du schon so lange haben willst. Du rennst zum Halter und fragst ihn, ob Du das Kennzeichen haben darfst. Mögliche Anworten:

Nein, ich melde das Fahrzeug in 3 Monaten wieder mit gleichen Kennzeichen an ! Hast Du Pech gehabt.

Ja, kannst Du haben. Freigabe beantragen, am besten durch den Halter und gleich übernehmen.

Ich will nicht bestreiten, dass es auf DEINER Zulassungsstelle so ist, wie du beschreibst, dies ist aber NICHT der Regelfall.

Tecci arbeitet selber in dem bereich, ich habe berufsbedingt u.a. ebenfalls in diesem Umfeld zu tun und wir beide können Dir versichern, dass im Standardfall das Kennzeichen UMGEHEND frei ist, wenn das KFZ abgemeldet wird.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Du kommst zufällig in Deine Zulassungsstelle und siehst, da wird gerade ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen abgemeldet, welches Du schon so lange haben willst. Du rennst zum Halter und fragst ihn, ob Du das Kennzeichen haben darfst. Mögliche Anworten:

Nein, ich melde das Fahrzeug in 3 Monaten wieder mit gleichen Kennzeichen an ! Hast Du Pech gehabt.

Ja, kannst Du haben. Freigabe beantragen, am besten durch den Halter und gleich übernehmen.

Ich will nicht bestreiten, dass es auf DEINER Zulassungsstelle so ist, wie du beschreibst, dies ist aber NICHT der Regelfall.

Tecci arbeitet selber direkt auf der Zulassungsbehörde, ich habe berufsbedingt u.a. ebenfalls in diesem Umfeld zu tun und wir beide können Dir versichern, dass im Standardfall das Kennzeichen UMGEHEND frei ist, wenn das KFZ abgemeldet wird.

So Freunde, ein letzter Versuch, dass Ihr beide im Unrecht seid.

Wenn es so wäre, dass die Kennzeichen nach einer Außerbetriebsetzung sofort wieder frei zur Verfügung ständen, hätten alle Verkehrsteilnehmer, die ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen würden/wollen ein Super Problem.

Da Ihr beide ja mehr oder weniger vom Fach seid, erklärt mir mal wie am dann den § 10 Abs. 4 einhalten will, wenn das Kennzeichen sofort wieder frei wird und vergeben werden kann.

Das bedeutet, dass wenn ein Halter sein FZ außer betrieb gesetzt hat, darf er nicht mehr, Eurer Meinung nach, nach Hause fahren - unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs.4), denn das Kennzeichen könnte ja sofort wieder einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden.

Man man man, was seid Ihr für Strategen.

Aber wahrscheinlich schreibt Ihr mir gleich, das Eure FZV nur die §§ 1 bis 9 beinhaltet, oder der Halter sein Fahrzeug auf den Rücken nach hause tragen muss.

@ Tecci, in welcher Zulassungsstelle arbeitet Du ?

@ MartinSHL gehörst Du zu denen, die das uns das Arbeiten so schwer machen ? Bist Du Autoverkäufer ?

Es tut mir Leid, aber Ihr beschuldigt mich falsche Aussagen zu machen, aber wie schon gesagt 18 Jahre Zulassungstelle prägen einen.

@Tecci, wenn Du mir sagst, in welchem SVA Du tätigt bist, komm ich vorbei, wir stellen dann mal eine solche Situation dar und anschl. schreibe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dich. Ups, war nur Spass, könnte Dir aber tatsächlich geschehen, wenn Du das tatsächlich so machst.

Damit Ihre beide auch nicht lange nach dem § 10 Abs. 4 suchen müsst, füge ich diesen bei:

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Zitat:

Original geschrieben von vegasking69

Dann interpretiere ich die Formulierung "Reservierung auf Halter und Fahrzeug" so, dass im Falle eines Verkaufs des Fahrzeugs die von mir beantragte Kennzeichen-Reservierung automatisch erlischt und der neue Halter sich wieder sein eigenes Kennzeichen aussuchen kann/muss?

Nein, so ist das nicht. Bitte verfolge die anderen Äußerungen

Gruß

Themenstarteram 19. April 2012 um 12:47

Hier sind sehr viele und sehr unterschiedliche Äußerungen gemacht worden, aber keine beantwortet im Grunde meine Frage.

Es geht hier ausdrücklich nicht um Wunschkennzeichen oder ähnliches. Ich habe das Auto schlicht und ergreifend stillgelegt und mir trotzdem vorsorglich, für den Fall einer erneuten Zulassung dieses Autos, das alte Kennzeichen noch einmal kostenlos für 12 Monate reserviert.

Jetzt tendiere ich aber zu einem Verkauf des Autos und NICHT zu einer erneuten Zulassung. Was passiert also nun mit der Reservierung, wenn ich innerhalb dieser 12 Monate NICHT wieder zulasse sondern das Auto verkaufe. Ist die Fragestellung jetzt klar formuliert und kann das jemand mit wenigen und klaren Sätzen beantworten?

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Wenn es so wäre, dass die Kennzeichen nach einer Außerbetriebsetzung sofort wieder frei zur Verfügung ständen, hätten alle Verkehrsteilnehmer, die ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen würden/wollen ein Super Problem.

Da Ihr beide ja mehr oder weniger vom Fach seid, erklärt mir mal wie am dann den § 10 Abs. 4 einhalten will, wenn das Kennzeichen sofort wieder frei wird und vergeben werden kann.

Das bedeutet, dass wenn ein Halter sein FZ außer betrieb gesetzt hat, darf er nicht mehr, Eurer Meinung nach, nach Hause fahren - unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs.4), denn das Kennzeichen könnte ja sofort wieder einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden.

Der alte Halter entwertet die Kennzeichen, schraubt sie an das abgemeldete Fahrzeug und fährt gemütlich heim. Der neue Halter lässt sich neue Schilder prägen, diese werden nach der Zulassung gesiegelt, er schraubt sie an das zugelassene Fahrzeug und fährt glücklich heim. Es fahren also zwei glückliche Menschen rum, einer mit entwerteten Kennzeichen in einem abgemeldetet Fahrzeug, einer mit gesiegelten Kennzeichen in einem zugelassenen Fahrzeug. Und beide, Achtung, jetzt kommt was total Verrücktes: mit der gleichen Kombination. Wird tausendfach in Deutschland praktiziert, ist absolut im gesetzlichen Rahmen und keiner stört sich dran. Ich vergaß, ein kleines gallisches Dorf in Oldenburger Kreis hat natürlich eigene Regeln und da geht das nicht...

@vegasking: Deine Frage hatte ich bereits beantwortet, es passiert überhaupt nix. Die Reservierung verfällt einfach nach Ablauf der Reservierungsfrist. Dafür kann dir auch niemand was berechnen. Für die genaue Frist und den Regelungsablauf musst du in deinem zuständigen Landesverkehrsministerium bitte nachfragen, das kann dir so pauschal niemand beantworten.

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