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kein Führerschein aber geschädigter bei Unfall

Themenstarteram 20. November 2011 um 7:59

Hallo,

Mit ist was extrem doofes passiert ich habe aktuell keinen gültigen Führerschein (bin in der Probezeit abzüglich der Tolleranz 4 (!!!) KM zu schnell gewesen. Habe mir kanpp 4 Jahrezeit gelassen und vor einer Zeit mit der Nachschulung angegefangen, noch 2 Stunden und ich hätte ihn wieder. Nun hatte meine Tochter am Fr. einen Unfall im Kindergarten und ich musste schnell hin und habe dummerweise das Auto genommen. So wie es kommen musste hat mich nun jemand volle kanne im Kreisel erwischt. Schuld ist klar der andere... Als die Polizei gekommen ist dachte ich schon es wäre aus. Jedoch haben sie alles "normal" aufgenommen, mein Fürhrerschein und Pass haben sie wie die vom verursacher mitgenommen und dann wieder ganz normal ausgehändigt und konnten dann wieder los.

So nun die Frage nachdem die Polizei die Sachlage am Ort aufgenommen hat ,prüfen diese am dem Revier event. noch die gültigkeiten oder legen Sie den Fall zu den Akten und schicken es an die Versicherungen und prüfen die Versicherung die Gültigkeit? Wenn die Polizei oder die Versicherung nun feststellt das ich keinen gültigen Führerschein habe - wird der Schaden da ich nicht Schuld habe trotzdem übernommen, bekomme aber stress wegen Fahren ohne Führerschein oder zahlen Sie überhaupt nicht?

Vielen lieben dank...

Beste Antwort im Thema
am 20. November 2011 um 9:25

sind eigentlich schon wieder ferien, oder haben die trolle am wochenende ausgang .....

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Ist das deine Meinung oder allgemeine Praxis in der Rechtssprechung? Interessiert mich tatsächlich...

Zitat:

Original geschrieben von AS60

 

Das ist nicht ausschlaggebend für das Verursachen und damit die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall sein.

Nach dem Motto: du durftest hier nicht sein, also bist du Schuld.

Also bitte. Das kann nicht dein Ernst sein.

Zwischen Schuld und Haftung gibt es aber einen Unterschied, du kannst augrund der Gefährdungshaftung eines Fahezeuges auch eine Haftung ohne Schuld tragen.

Wenn sie´s merken, werden sie zu dir kommen, um den FS zu kassieren. Gibt dann, sofern Du nicht vorbelastet bist, erstmal dafür ne Geldstrafe, etliche Punkte (7 glaub ich), ne neue Sperrfrist und wenn Du Pech hast, noch ne MPU obendrauf. Das wäre aber erst der Punkt mit Fahren ohne FS. Bei der Verlustmeldung hast Du doch ne Erklärung an Eidesstatt abgeben müssen, gesetzt dem Fall, Du kannst den den Verlust und das Wiederaufffinden nachweisen, bleibt immernoch die Tatsache, dass Du den FS dann hättest noch abgeben müssen. Ich denke mal Du bist auch darüber belehrt worden, schriftl.

Wie dem auch sei, es kann richtig bitter und teuer werden.

Du bräuchtest schon extrem viel Dusel, dass das Ganze nicht auffliegt.

Allerdings würde ich mich hier auch nicht outen, wenn ich den Mantel des Schweigens darüber liegen lassen möchte. So anonym ist das Internet nun auch wieder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx

Zitat:

Original geschrieben von franky2201

Der Unfall wird nicht zu deiner Last gehen aber den Schuh ohne FS mußt du dir selber anziehen.

Sicher? Kann die gegnerische Versicherung nicht argumentieren, dass man ja eigentlich überhaupt nicht auf der Straße hätte sein dürfen und daher zumindest eine Teilschuld angesetzt wird?

Hallole zusammen

Das mit dem Mitverschulden zieht nur wenn Du mit Alkohol erwischt wirst, mit alk wirst Du immer ein Mitverschulden bekommen , bei Deinem Kreisechrasch vermutlich eher nicht. Bleibt die Ursache für den Entzug des FS , wens wegen 40maligen Falschparken ( ja SOWAS GIBT ES ) und damit Unbelehrbarkeit war ist es noch immer Fahren ohne gültige lizenz. Erschwerend wird man Dir zur last legen das Du den " Verlorenen Schein ) nicht nachträglich abgegeben hast und dann auch noch als Vorlage/ Nachweis Deiner Fahrerlaubniss vorgelegt hast ... wie blöd ist das denn gelauffen.. . Dürfte zu einer deutlichen Verlängerung Deines Fussgängerdaseins führen. Jol.

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx

Zitat:

Original geschrieben von franky2201

Der Unfall wird nicht zu deiner Last gehen aber den Schuh ohne FS mußt du dir selber anziehen.

Sicher? Kann die gegnerische Versicherung nicht argumentieren, dass man ja eigentlich überhaupt nicht auf der Straße hätte sein dürfen und daher zumindest eine Teilschuld angesetzt wird?

Hi,

es kommt auf die Situation an in welcher es passiert, da sind ja die anderen Schreiberkollegen schon drauf eingegangen.

Denke mal das in diesem Fall ggf. die Versicherung später einen Regress fordern könnte, gehe aber nicht davon aus, da sich der TE ja sonst fehlerfrei Verhalten hat.

Lg

Themenstarteram 21. November 2011 um 7:15

Zitat:

Original geschrieben von DB NG-80

Zitat:

Original geschrieben von neuer-user

Hallo,

(bin in der Probezeit abzüglich der Tolleranz 4 (!!!) KM zu schnell gewesen.

Wenn man nur 4 Km/h zu schnell ist braucht man aber doch nicht zur Nachprüfung!

Und ausserdem verstehe ich nicht wieso du dir 4 Jahre Zeit gelassen hast.

 

Gruß

Nach abzug aller Tolleranzen (war in einer 7 KM zone (kennen viele nicht))...

Bin damals in ne große stadt umgezogen und brauchte dann kein auto und hatte kein geld dafür:-).

Zitat:

Original geschrieben von neuer-user

Zitat:

Original geschrieben von DB NG-80

 

 

 

Wenn man nur 4 Km/h zu schnell ist braucht man aber doch nicht zur Nachprüfung!

 

Und ausserdem verstehe ich nicht wieso du dir 4 Jahre Zeit gelassen hast.

 

 

Gruß

Nach abzug aller Tolleranzen (war in einer 7 KM zone (kennen viele nicht))...

 

Bin damals in ne große stadt umgezogen und brauchte dann kein auto und hatte kein geld dafür:-).

Es gibt keine 7er Zone falls du einen verkehrsberuhigten Bereich ( auch Spielstraße gemeint) meinst gilt hier eine Schrittgeschwindigkeit.

 

Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert. Sie liegt nach Urteilen verschiedener deutscher Obergerichte zwischen 4 und 10 km/h. Der deutsche Bundesgerichtshof spricht davon, dass sie „deutlich unter 20 km/h“ liegen muss

 

Ich habe noch nie so viele Ausreden ( Schutzbehauptungen) wie hier vom TE gelesen, ich hoffe du glaubst das selbst nicht,denn sonst solltest du dein Problem mit einem Psychologen aufarbeiten, aber nicht wieder irgendwelche Schaauergeschichten erzählen die dir eh kleiner glaubt.

 

Wer andere ständig belügt fängt irgendwann selbst an seine Lügen zu glauben das endet dann in einem Realitätsverlust bevor es zu so einer schweren Psychose kommt solltest du dich behandeln lassen.

 

Und ich hoffe ganz ehrlich das sie dich an den Arsch kriegen Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, ist eine Straftat

 

Hier mal das Gesetz dazu

 

§ 21StVG  Fahren ohne Fahrerlaubnis#

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2.

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3.

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Es gibt keine 7er Zone falls du einen verkehrsberuhigten Bereich ( auch Spielstraße gemein) meinst gilt hier eine Schrittgeschwindigkeit.

Eine Spielstraße darf man gar nicht befahren.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

 

Es gibt keine 7er Zone falls du einen verkehrsberuhigten Bereich ( auch Spielstraße gemeint) meinst gilt hier eine Schrittgeschwindigkeit.

Eine Spielstraße darf man gar nicht befahren.

Erst lesen dann melden.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bereich

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Erst lesen dann melden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Spielstraße :p

edit: Mist, der Hartzer war schneller :D:)

Nicht einmal die einfachsten Dinge wissen die Leute. Kein Wunder, dass auf der Straße nichts funktioniert.

Zitat:

Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist.

Zitat aus Wiki. Es steht sogar noch groß dabei.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Gilt wohl eher für dich:

 

www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=23802

Ich habe deutlich von einem verkehsberugten Bereich gesprochen, welcher auch oftmals Umgangssprachlich  als „Spielstraße“ bezeichnet wird.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

 

Erst lesen dann melden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Spielstraße :p

 

edit: Mist, der Hartzer war schneller :D:)

Ja genau da steht:

 

Unter einer Spielstraße oder Wohnstraße versteht man umgangssprachlich verschiedene Formen von Verkehrsberuhigung oder der Sperrung einer Straße und der damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeit für spielende Kinder. Folgende Konstellationen können gemeint sein.

 

 

Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen

 

Verkehrsberuhigter Bereich

 

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

Es gibt keine 7er Zone falls du einen verkehrsberuhigten Bereich ( auch Spielstraße gemeint) meinst gilt hier eine Schrittgeschwindigkeit.

Nö, siehe fetter Bereich.Gemeint hast du das vielleicht aber nicht geschrieben....;) Dein zweiter Beitrag ist o.k., der erste nicht ( jaja, ich bin ein ein §§ Reiter :D ).

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