Kauf eines Oldies - eine rechtliche Frage!

Hallo zusammen,

habe eine Frage an die Cracks: Ich habe mir eine alte Yamaha Bj. 81 angesehen, die voll restauriert wurde, und bin nun mit dem Verkäufer einig geworden. Erst nach der Einigung kamen für mich aber ein paar Unklarheiten auf, die vielleicht ja auch gegenstandslos sind, deshalb meine Frage an Euch, bevor der Deal morgen erfolgen soll:

Folgender Sachverhalt liegt vor: Der Verkäufer hat das gute Stück offenbar bereits restauriert erworben, selbst aber nicht angemeldet, sondern nur einige abschließende Arbeiten gemacht und verkauft es jetzt weiter. Letzten Monat hat er es noch neu geTÜVt. Auf meine Frage am Telefon, wie viele Vorbesitzer es eigentlich hat, musste er im Brief nachsehen, dort steht wohl neben demjenigen, von dem er es gekauft hat: "ein Vorbesitzer bekannt". Der Brief wurde 1996(!) ausgestellt. Meine Frage, wann es zuletzt zugelassen war, konnte er nicht genau beantworten, er "meint", das sei 2013 gewesen, vermutlich also vor der Restaurierung durch den Vorbesitzer.

Da es sich um keinen Kleckerbetrag handelt, ist meine Frage, ob hier rechtlich alles im grünen Bereich ist und worauf ich bei der Transaktion achten muß. Die Bezahlung erfolgt bar und ich habe mir den ADAC-Privatkaufvertrag dafür ausgedruckt.

Für ein paar Tipps wäre ich Euch sehr dankbar!

Viele Grüsse 🙂

30 Antworten

Super, vielen Dank Euch allen! Ich bin in diesen Fragen nicht mehr auf dem Laufenden, mein letzter Fahrzeugkauf war anno 1993 mit einer VW-"Hasenkiste", und die fahre ich noch heute. Zulassungsbescheinigung 1+2 habe ich schon mal gehört, betraf mich aber nie. Gute Fahrzeuge oder solche, die mir Spass machen, bleiben im Stall ...

Dann werde ich morgen früh mal zur Tat schreiten 🙂

Danke nochmal und viele Grüsse!

@PeterBH, danke auch Dir für den Hinweis; Der Verkäufer ist ja insoweit bekannt, als dass er sich ausweist und mit seiner von mir geprüften Perso-Nummer im Kaufvertrag steht. Der Verkauf findet außerdem bei ihm zu Hause statt. Insofern sollte es "wasserdicht" sein, denke ich ..

VG!

Was ist eine VW-Hasenkiste??? Laut deinem Profil hast du einen Polo. Fuhr ich früher das Luxusmodell, den Audi 50 LS, meine Schwester den Polo mit 40 PS, meine Mutter den Polo mit 60 PS. Aber den Begriff "Hasenkiste" kannte ich bisher nicht.

Hasenkiste wurde damals die Steilheckversion des Polo 86c genannt, weil man die so hässlich fand. Mein Auto bis 1993 war ein Polo1 von 77, der war blechmäßig, aber keinesfalls technisch an seine Grenzen gelangt. Der 86c mit seinen 45PS wird dagegen dereinst noch das Verbot von fossilen Autos miterleben. Der TÜV rät mir dringend davon ab, das Auto jemals zu verkaufen. Der Rat war zwar nett gemeint, aber nicht nötig ... 😁

Mein Neffe hat jetzt den Vergaser-86c meiner Mutter übernommen, weil sie nicht mehr fahren kann: Bj. 87, kein Rost, kein Ölverbrauch, erster Motor, wie meiner auch .. Die Hasenkisten sind bei uns zweifellos zu begehrten Familienerbstücken avanciert 😉

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Unsere waren noch die Ursprungsmodelle mit dem Schrägheck. Logisch, dass ich da den Ausdruck nicht kannte.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 29. Oktober 2016 um 18:47:40 Uhr:


Um diesen alten Denkfehler auszurotten, steht auf jeder Zulassungsbescheinigung Teil II in der Rubrik C4c der Hinweis "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen".

Natürlich nicht. Wenn ich meinem Kumpel den Brief zur Aufbewahrung gebe (und mir das schriftlich bestätigen lasse) gehört das Fahrzeug noch lange nicht ihm. Aber vor Gericht hätte ich ohne die schriftliche Bestätigung gaanz miese Karten, wie ein Gerichtsfall bei uns vor ein paar Jahren deutlich gezeigt hat. Oder, anderes Beispiel: Einige Fahrzeugbriefe liegen bei der Bank, als Sicherheit für Kredite.

ABER IM NORMALFALL UND BEI PRIVATEN LEUTEN IST ES TATSÄCHLICH SO; DASS DEMJENIGEN; DER DEN BRIEF HAT, AUCH DAS FAHRZEUG GEHÖRT. Und man muß ja nicht jeden noch so unwarscheinlichen theoretischen Fall austreten bis zum gehtnichtmehr.

Übrigens würde sich der Verkäufer selbst ins Bein schießen: Da auf dem ADAC-Kaufvertrag bis zur Nummer des Personalausweises alles notiert wird, was soll er dann machen? Den Käufer anzeigen - und dann noch vor Gericht wegen Betrugs, Diebstahl und ähnlichem verhaftet werden?

Das mit der Bank ist aber anders.
Im Kreditvertrag steht nämlich, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers/bzw. der Bank bleibt. Der Eigentumsvorbehalt ist auch unabhängig davon, wo sich der Brief befindet.

Da darf ich mal das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zitieren:
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3).....

Mehr als eine Vermutung ist es also nicht, und manchmal lässt sich das Gegenteil vom tatsächlichen Eigentümer halt nicht beweisen.

In dem Fall, den ich kurz erwähnt habe, ging es - nach meinen Erinnerungen - um folgendes: Ein Mann wollte sein Auto verkaufen. Ein potentieller Käufer schaute sich den Wagen an, sagte okay - aber er müsse noch was überprüfen und bräuchte deshalb den Brief. Mit dem ging er dann zum Anwalt und klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs.
Und bekam Recht.
Der Richter sagte noch in seiner Urteilsbegründung, daß er dem Ex-Besitzer zwar prinzipiell glauben würde, da dieser aber das nicht beweisen könnte würde in diesem Fall der Grundsatz "wer den Brief hat, dem gehört das Auto" gelten. Das ist aber zugegebenermaßen ein paar Jährchen her und auch die Juristerei ändert sich. Jedenfalls gilt für mich der Grundsatz Brief = Fahrzeug.

Über alles andere sollen sich die Juristen rumärgern. Übrigens würde ich, @Peter, den Satz mit den Inhaberpapieren mehr beachten - um solche handelt es sich nämlich.

Dann zitiere ich mal aus Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 12 FZV, Rn 15:
Die Übereignung von Kfz richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 929 ff BGB); die Übergabe der ZB II ist dafür nicht erforderlich. Da die ZB II kein Traditionspapier ist, ersetzt die Übergabe der ZB II nicht die Übergabe des Fz. Das Eigentum an der ZB II folgt dem Eigentum am Fz. Beim Erwerb eines Kfz vom Nichtberechtigten ist gutgläubiger Erwerb grundsätzlich nur möglich, wenn der Erwerber sich die ZB II hat vorlegen lassen.
Mit dem Eigentum am Kfz wird der Erwerber auch Eigentümer des dazu ausgestellten Fahrzeugbriefes, BGH NJW 83, 2139.
Dingliche Rechte am Brief abweichend von denen am Kfz können nicht begründet werden, Stuttgart, DAR 71, 13.
Der Brief hat keine rechtsbegründende Bedeutung, er ist Beweisurkunde, Düsseldorf VkBl 52, 132, ist kein Traditionspapier, es verbrieft nicht das Eigentum am Kfz, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers idR ausschließt, BGH NJW 06, 3488.
Weist der Brief den Veräußerer nicht als Berechtigten aus, so ist gutgläubiger Erwerb wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber über die Berechtigung nicht vergewissert., Hamm NJW 75, 171.

Ich habe am Wochenende ein Motorrad nur mit Übergabe der Papiere und des Geldbetrages in bar per Handschlag gekauft.

Ok,
es handelt sich dabei um eine XT600Z von 1990 für 850 CHF, an der noch etwas geschraubt werden muss, damit sie durch die MFK (schweizer TÜV) kommt.

Schweizer Zivilrecht kenn ich nicht. Oder hast du in Deutschland gekauft? Dann fehlt die Übergabe des Fahrzeuges zum Eigentumsübergang (Übergabe kann aber auch ersetzt werden).

Das Fahrzeug habe ich in der Schweiz gekuft. Natürlich steht es jetzt bei mir in der Garage. Der Verkäufer war so nett, und hat mir den Hobel sogar mit seinem Transporter nach hause gefahren.

Bei einem teureren Fahrzeug hätte ich schon auf einem Kaufvertrag bestanden.

Der wichtigste Satz kommt wohl von Softail-88:

Zitat:

Und man muß ja nicht jeden noch so unwarscheinlichen theoretischen Fall austreten bis zum gehtnichtmehr.

Und die Betrugsmaschen funktionieren anders.

Um noch mal auf das ursprüngliche Thema zurückzukommen:
Bei einer restaurierten Maschine ist die Anzahl der Vorbesitzer ziemlich egal. Wichtig ist nur, wie sauber der "Restaurator" gearbeitet hat. Hauptsache, er hat alle Schäden beseitigt, egal ob die von 2 oder 10 Vorbesitzern stammen.

Das meinte ich mit "Risiko hält sich in Grenzen und aufs Bauchgefühl verlassen".

Auch in Deutschland gelten mündliche Verträge.

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