Kann das Auto noch eingezogen werden?
Bedeutet es, wenn die Sicherstellung von einem KFZ aufgehoben ist, dass es auch nicht mehr eingezogen werden kann?
57 Antworten
Die Sicherstellung endet mit wegfallen des Grundes für diese.
Dies ist unabhängig vom laufenden Strafverfahren und dessen Ergebnis.
Antwort auf den Threadtitel: Ja
Antwort auf die Frage: Nein
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 24. Januar 2022 um 13:58:56 Uhr:
Liegt ein Arrestbeschluss vor?
Nein, nicht dass ich wüsste
Wenn die Sicherstellung aufgehoben ist, bist zu verpflichtet das Fahrzeug abzuholen. Das ist völlig unabhängig von weiteren oder anderen Maßnahmen, die sich aus vergangenen oder zukünftigen Straftaten ergeben. Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis beispielsweise kann zur Einziehung des Fahrzeug führen.
Bei der Sicherstellung ändert sich der Besitzer. Bei der Einziehung ändert sich der Eigentümer. Das sind zwei Paar Stiefel.
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Zitat:
@luki schrieb am 24. Januar 2022 um 15:10:09 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 24. Januar 2022 um 13:58:56 Uhr:
Liegt ein Arrestbeschluss vor?Nein, nicht dass ich wüsste
Dann kann das Auto aus der Verwahrstelle abgeholt werden. Den Aufhebungsbeschluss würde ich mitnehmen und dort vorher einen Termin vereinbaren. Falls es mit der BE Probleme gibt, wäre ein Trailer sinnvoll.
Kann überhaupt ein Tatfahrzeug eingezogen werden, das nicht mir gehört. Bzw. noch auf mich gemeldet ist?
Wenn das Fahrzeug für eine Straftat benutzt wird wird es erstmal beschlagnahmt. Ob der Halter was weiß oder nicht spielt keine Rolle.
Aber das kann doch nicht sein. Wenn das Fahrzeug „geklaut“ wurde (also der Halter wirklich nichts weiß)
Eine Beschlagnahme geht auf jeden Fall. Die (endgültige) Einziehung vom Nichteigentümer geht leider nicht. Der Eigentümer muss die Herausgabe an sich selbst betreiben. Als (nach deinen Angaben Täter / Tatteilnehmer) Dieb wird dir der Eigentümer vermutlich keine Vollmacht zur Abholung des geklauten Fahrzeugs erteilen. Falls doch würde ich sehr stark auf eine sich unmittelbar in der Verwahrstelle anschließende erneute Beschlagnahmung zwecks Sicherung der Einziehung tippen. Voll fies. Hat aber Gründe. 😉
Zitat:
@luki schrieb am 24. Januar 2022 um 17:46:39 Uhr:
Aber das kann doch nicht sein. Wenn das Fahrzeug „geklaut“ wurde (also der Halter wirklich nichts weiß)
Nun bekommst nicht nur Druck von der Staatsmacht sondern auch vom Eigentümer des Fahrzeuges?
Der Halter eines Fahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass kein unbefugter das Fahrzeug benutzen kann. Deshalb ist auch eine Lenkradsperre Pflicht und das fehlen selbiger ein Ausnahmetatbestand, der mit der Auflage "als loses Zubehör mitzuführen" belegt wird.
Wie Paul schon schrieb,muss der Halter selbst aktiv werden, sich sein Fahrzeug wieder zu holen.
Und nächstes Mal wird er besser aufpassen,wem er die Karre überlässt.
Gruß M
Wenn das Auto, wie hier angedeutet, als Tatwerkzeug verwendet wurde wird es wohl so lange einbehalten, wie es für Ermittlungen etc. benötigt wird.
Glaubst Du ein Jäger bekommt sein Gewehr früher zurück, wenn jemand anders damit einen Banküberfall begangen hat?