Kamerasignal DAUERHAFT einfach AUFZEICHNEN
Hallo zusammen ich suche ein einfaches kleines Gerät das mir ein Videosignal (am besten 2 Kanäle) auf eine Karte aufzeichnet. Es sollte sich irgendwann wieder einfach überschreiben. Super wäre natürlich Datum mit Urzeit im Bild. Hat jemand sowas? Oder weiß einer woher ich das bekommen kann??
DANKE und MFG Rene
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Komisch, dass es da kein Gesetz gibt.
Das ist nicht komisch, das ist geradezu zwingend, da jedes Gesetz in diese Richtung vollumfänglicher Schwachsinn wäre. Vor diesem Hintergrund ist es auch so verwunderlich, daß Du trotzdem behauptet hast, solche Gesetze würden existieren. Aber mittlerweile scheinst Du Dich ja besonnen haben.
Zitat:
Wenn nun der TE zum Zwecke der Beweissicherung alles filmt, was vor seiner Motorhaube ist, ist dies genauso ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer.
Sorry, aber das kann doch unmöglich Dein Ernst sein...😁
Das BVG stellt klar, welche Eingriffe
DES STAATESin die Rechte der Bürger zulässig sind. Der TE ist aber genausowenig ein Vertreter des Staates wie ich. Das ändert sich auch nicht dadurch, daß Du den Unterschied nicht begreifen kannst...🙄
Zitat:
Aber da du ja §§ so liebst:
Ich hasse §§...😁
Es ist nur so, daß Du behauptet hast:
Zitat:
Sobald aber aus den Scheiben hinaus gefilmt wird, lässt es sich wohlkaum vermeiden, dass andere Fahrzeuge/Kennzeichen/Fahrer mit aufs Band/den Chip gelangen. Und da gibt es klare Gesetzte:
Angesichts dieser eindeutigen Feststellung ist es keine Unverschämtheit, wenn ich die Nennung dieser Gesetze erbitte. Daß Du darauf mit dem Zitieren von irgendwelchem Wikipedia-Unfug antwortest, der mit dem Thema nicht das Geringste zu tun hat, ist mehr als peinlich.
Zitat:
Du als grosser Denker wirst bestimmt keine Schwierigkeiten damit haben, nachzuvollziehen was das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Umkehrschluss bedeutet. Oder brauchst du wirklich ein Gesetz in dem wörtlich steht, dass das filmen andere Fahrzeuge verboten ist?
Um das Urteil des BVG zu verstehen, muß man kein großer Denker sein - es genügt hier ein IQ knapp oberhalb der Grenzdebilität. Es sollte Dir möglich sein eine solche Person ausfindig zu machen und Dir das Urteil erklären zu lassen...😛
Aber wie auch immer, werter Zille, Du hast behauptet, es gäbe "klare Gesetze". Diese Gesetze gibt es nicht, sie sind ein Produkt Deiner Phantasie. Du kannst jetzt zu Deinem Fehler stehen, wie ein Mann, Du kannst aber auch damit weitermachen irgendwelchen Unsinn zu posten. Die Entscheidung liegt bei Dir.
79 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von tigra-mann
ha haZitat:
Original geschrieben von franky2201
Ja ist mir auch egal, er will es aber anscheinend dafür verwenden, siehe:
http://www.motor-talk.de/.../...insatz-in-kraftfahrzeugen-t224223.html
hi hi 😁
spielt doch einfach weiter mit Modelautos, wer will den denn täglichen Wahnsinn auch noch filmen 😁
naja wers braucht 🙄
go pro 1 gibts gebraucht bei eblöd für n hunni mit einbausatz.
Zitat:
Original geschrieben von franky2201
Und macht sich strafbar, da gibt es Gesetze und so Sachen wie:
"Das Recht am eigenen Bild und so"
Aha, ich sehe schon, wir haben hier einen Rechtsexperten mit an Bord...🙂
Welches Gesetz ist das denn, das einem verbietet die eigene Autofahrt zu filmen?
Das Blabla von wegen Verboten wurde schon in anderen Threads diskutiert 😉
Einfach ignorieren.
In meinem Auto finden heute auch 2 Kameras Platz, wo man dann über einen Splitscreenmonitor alles sehen kann.
Aufzeichnung bin ich auch noch am Überlegen, wie ich das gestalten kann.
In meinem Lkw hat so etwas auch schon Platz gefunden, aber von der Firma aus und es hat schon so manches Mal interessante Vorgänge gegeben, die sich dank der Kameraaufzeichnung zum Positiven für mich entwickelt haben. 😉
Mehr sag ich dazu net. 😁😁😁
Gruß Roger
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Entschließung
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 14./15. März 2000
Risiken und Grenzen der Videoüberwachung
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beobachtet mit großer Sorge, dass Immer häufiger Videokameras für Zwecke der Überwachung eingesetzt werden. Immer häufiger werden Videokameras eingesetzt, die für Zwecke der Überwachung genutzt werden können.Ob auf Flughäfen, Bahnhöfen, in Ladenpassagen, Kaufhäusern oder Schalterhallen von Banken oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, überall müssen Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass sie auf Schritt und Tritt offen oder heimlich von einer Videokamera aufgenommen werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und derLänder sieht darin die Gefahr, dass diese Entwicklung zur einer Überwachungsinfrastruktur führt.
Mit der Videoüberwachung sind besondere Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Weil eine Videokamera alle Personen erfasst, die in ihren Bereich kommen, werden von der Videoüberwachung unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen mit ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen. Erfassung, Aufzeichnung und Übertragung von Bildern sind für die Einzelnen in aller Regel nicht durchschaubar. Schon gar nicht können sie die durch die fortschreitende Technik geschaffenen Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten abschätzen und überblicken. Die daraus resultierende Ungewissheit, ob und von wem sie beobachtet werden und zu welchen Zwecken dies geschieht, erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Dies beeinträchtigt nicht nur die grundrechtlich garantierten individuellen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch das gesellschaftliche Klima in unserem freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesen insgesamt. Alle Menschen haben das Grundrecht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.
Daher müssen
eine strenge Zweckbindung,
eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten Beobachten einzelner Personen, dem Aufzeichnen von Bilddaten und dem Zuordnen dieser Daten zu bestimmten Personen
die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung für die betroffenen Personen,
die Unterrichtung identifizierter Personen über die Verarbeitung ihrer Daten sowie
die Löschung der Daten binnen kurzer Fristen
strikt sichergestellt werden.
Jede Einrichtung einer Videoüberwachung sollte der datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle unterzogen werden. Das heimliche Beobachten und Aufzeichnen, die gezielte Überwachung bestimmter Personen sowie die Suche nach Personen mit bestimmten Verhaltensmustern müssen grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen müssen im Strafprozeßrecht und im Polizeirecht präzise geregelt werden. Videoüberwachung darf nicht großflächig oder flächendeckend installiert werden, selbst wenn jeder Einsatz für sich gesehen gerechtfertigt wäre. Auch ein zeitlich unbegrenzter Einsatz ohne regelmäßige Erforderlichkeitsprüfung ist abzulehnen. Der Schutz der Freiheitsrechte erfordert überdies, dass heimliches Aufzeichnen und unbefugte Weitergabe oder Verbreitung von Aufnahmen ebenso strafbewehrt sein müssen wie der Missbrauch video-technisch gewonnener – insbesondere biometrischer – Daten und deren Abgleiche.
Dies bedeutet:
Bei einer gesetzlichen Regelung der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen dürfen Einschränkungen nur aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage erfolgen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
Die Voraussetzungen einer Videoüberwachung und der mit ihr verfolgte Zweck müssen eindeutig bestimmt werden. Dafür kommen – soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen – unter anderem in Betracht1:
die Beobachtung einzelner öffentlicher Straßen und Plätze oder anderer öffentlich zugänglicher Orte, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, solange tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort weitere Straftaten begangen werden (Kriminalitätsschwerpunkte) und mit der Beobachtung neben der Sicherung von Beweisen eine Präventionswirkung erreicht werden kann; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei strikt zu beachten. Ungezielte Verlagerungsprozesse sollten vermieden werden.
für die Verkehrslenkung nur Übersichtsaufnahmen,
der Schutz öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr, solange eine besondere Gefahrenlage besteht.
Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts dürfen den grundsätzlich unbeobachteten Besuch öffentlicher Gebäude nicht unverhältnismäßig einschränken.
Die Videoüberwachung ist für die Betroffenen durch entsprechende Hinweise erkennbar zu machen.
Bildaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes unverzichtbar sind. Die Anlässe, aus denen eine Bildaufzeichnung ausnahmsweise zulässig sein soll, sind im einzelnen zu bezeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind oder überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen.
Werden die Aufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Speicherung dadurch nicht gefährdet wird.
Zur Prüfung der Normeffizienz ist festzulegen, dass das jeweils zuständige Parlament jährlich über die angeordneten Maßnahmen, soweit sie mit einer Speicherung der erhobenen Daten verbunden sind, und die mit ihnen erreichten Ergebnisse unterrichtet wird.
Bei der Videoüberwachung muss in besonderer Weise den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung Rechnung getragen werden. Die Chancen, die die modernen Technologien für die Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere für die Reduzierung auf tatsächlich erforderliche Daten bieten, sind zu nutzen.
Der Gesetzgeber ist auch aufgefordert, für die Videoüberwachung durch Private Regelungen zu schaffen, die den für die optisch-elektronische Beobachtung durch öffentliche Stellen geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei muss sichergestellt werden, dass optisch-elektronische Systeme, die die Identifizierung einzelner Personen ermöglichen, nur zur Abwehr von Gefahren für Personen und zum Schutz gewichtiger privater Rechte eingesetzt werden dürfen. Die privatrechtlichen Regelungen zum Schutz des eigenen Bildes durch das Vertragsrecht, das Deliktsrecht, das Besitz- und Eigentumsrecht, das Kunsturheberrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung reichen nicht aus.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erwartet, dass die Gesetzgeber bei der Novellierung der Datenschutzgesetze und anderer Gesetze diese Grundsätze berücksichtigen.
Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/konf/2000/03_14_3.htm
Aber wie gesagt, mir ist das egal. Daher könnt ihr von mir aus auch machen was ihr wollt. 😁😁
Franky, Du hast die Behauptung aufgestellt, wer seine eigene Autofahrt filmt, der "macht sich strafbar, da gibt es Gesetze und so". Daraufhin bin ich mit der höflichen Bitte an Dich herangetreten, diese Gesetze doch einmal zu benennen. Stattdessen hast Du ellenlanges themenfremdes Geschwafel kopiert, von irgendwelchen Datenschutzbeauftragten, die irgendwas "erwarten", was niemanden interessiert.
Also, lieber Franky, bitte verlinke die entsprechenden Gesetze hier, oder mach einfach das, was wir anderen Nutzer auch machen, wenn wir keine Ahnung haben...😉
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Franky, Du hast die Behauptung aufgestellt, wer seine eigene Autofahrt filmt, der "macht sich strafbar, da gibt es Gesetze und so". Daraufhin bin ich mit der höflichen Bitte an Dich herangetreten, diese Gesetze doch einmal zu benennen. Stattdessen hast Du ellenlanges themenfremdes Geschwafel kopiert, von irgendwelchen Datenschutzbeauftragten, die irgendwas "erwarten", was niemanden interessiert.Also, lieber Franky, bitte verlinke die entsprechenden Gesetze hier, oder mach einfach das, was wir anderen Nutzer auch machen, wenn wir keine Ahnung haben...😉
Lieber Hadrian,
wie schon erwähnt ist es mir pups egal was und wo ihr filmt. Es gibt Regelungen bezüglich Videoaufnahmen, die sobald du diese veröffentlichst oder auch als Beweiß für was auch immer anwenden möchtest, greifen.
Beispiel:
Du filmst eine Autofahrt, auf dieser schneidet dich jemand/bremst dich aus.
Du verwendest das Video zur Beweißführung und wirst merken, das es entweder nicht verwendet werden darf oder du dafür sogar eine Strafe bekommst.
Der von mir kopierte Text ist ja nur allgemein gehalten zwecks Datenschutz, Gesetze darfst du gerne selbst suchen oder eben nicht.
Meine Intention war nur darauf aufmerksam zu machen, das nicht alles erlaubt ist.
Solange das "Material" nur für den Eigengebrauch ist, ist es ja auch kein Problem, stellst du den Film oder auch nur Teile daraus z.B. auf Youtube ein, und es ist klar erkennbar, kann der "Gefilmte" Anzeige erstatten.
Gut jetzt, oder verstehst du meine Intention immer noch nicht? 😉
Zitat:
Original geschrieben von franky2201
Entschließung
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 14./15. März 2000Risiken und Grenzen der Videoüberwachung
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beobachtet mit großer Sorge, dass Immer häufiger Videokameras für Zwecke der Überwachung eingesetzt werden. Immer häufiger werden Videokameras eingesetzt, die für Zwecke der Überwachung genutzt werden können.Ob auf Flughäfen, Bahnhöfen, in Ladenpassagen, Kaufhäusern oder Schalterhallen von Banken oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, überall müssen Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass sie auf Schritt und Tritt offen oder heimlich von einer Videokamera aufgenommen werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und derLänder sieht darin die Gefahr, dass diese Entwicklung zur einer Überwachungsinfrastruktur führt.
Mit der Videoüberwachung sind besondere Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Weil eine Videokamera alle Personen erfasst, die in ihren Bereich kommen, werden von der Videoüberwachung unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen mit ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen. Erfassung, Aufzeichnung und Übertragung von Bildern sind für die Einzelnen in aller Regel nicht durchschaubar. Schon gar nicht können sie die durch die fortschreitende Technik geschaffenen Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten abschätzen und überblicken. Die daraus resultierende Ungewissheit, ob und von wem sie beobachtet werden und zu welchen Zwecken dies geschieht, erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Dies beeinträchtigt nicht nur die grundrechtlich garantierten individuellen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch das gesellschaftliche Klima in unserem freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesen insgesamt. Alle Menschen haben das Grundrecht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.
Daher müssen
eine strenge Zweckbindung,
eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten Beobachten einzelner Personen, dem Aufzeichnen von Bilddaten und dem Zuordnen dieser Daten zu bestimmten Personen
die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung für die betroffenen Personen,
die Unterrichtung identifizierter Personen über die Verarbeitung ihrer Daten sowie
die Löschung der Daten binnen kurzer Fristenstrikt sichergestellt werden.
Jede Einrichtung einer Videoüberwachung sollte der datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle unterzogen werden. Das heimliche Beobachten und Aufzeichnen, die gezielte Überwachung bestimmter Personen sowie die Suche nach Personen mit bestimmten Verhaltensmustern müssen grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen müssen im Strafprozeßrecht und im Polizeirecht präzise geregelt werden. Videoüberwachung darf nicht großflächig oder flächendeckend installiert werden, selbst wenn jeder Einsatz für sich gesehen gerechtfertigt wäre. Auch ein zeitlich unbegrenzter Einsatz ohne regelmäßige Erforderlichkeitsprüfung ist abzulehnen. Der Schutz der Freiheitsrechte erfordert überdies, dass heimliches Aufzeichnen und unbefugte Weitergabe oder Verbreitung von Aufnahmen ebenso strafbewehrt sein müssen wie der Missbrauch video-technisch gewonnener – insbesondere biometrischer – Daten und deren Abgleiche.
Dies bedeutet:
Bei einer gesetzlichen Regelung der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen dürfen Einschränkungen nur aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage erfolgen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
Die Voraussetzungen einer Videoüberwachung und der mit ihr verfolgte Zweck müssen eindeutig bestimmt werden. Dafür kommen – soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen – unter anderem in Betracht1:
die Beobachtung einzelner öffentlicher Straßen und Plätze oder anderer öffentlich zugänglicher Orte, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, solange tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort weitere Straftaten begangen werden (Kriminalitätsschwerpunkte) und mit der Beobachtung neben der Sicherung von Beweisen eine Präventionswirkung erreicht werden kann; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei strikt zu beachten. Ungezielte Verlagerungsprozesse sollten vermieden werden.
für die Verkehrslenkung nur Übersichtsaufnahmen,
der Schutz öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr, solange eine besondere Gefahrenlage besteht.
Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts dürfen den grundsätzlich unbeobachteten Besuch öffentlicher Gebäude nicht unverhältnismäßig einschränken.
Die Videoüberwachung ist für die Betroffenen durch entsprechende Hinweise erkennbar zu machen.
Bildaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes unverzichtbar sind. Die Anlässe, aus denen eine Bildaufzeichnung ausnahmsweise zulässig sein soll, sind im einzelnen zu bezeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind oder überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen.
Werden die Aufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Speicherung dadurch nicht gefährdet wird.
Zur Prüfung der Normeffizienz ist festzulegen, dass das jeweils zuständige Parlament jährlich über die angeordneten Maßnahmen, soweit sie mit einer Speicherung der erhobenen Daten verbunden sind, und die mit ihnen erreichten Ergebnisse unterrichtet wird.Bei der Videoüberwachung muss in besonderer Weise den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung Rechnung getragen werden. Die Chancen, die die modernen Technologien für die Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere für die Reduzierung auf tatsächlich erforderliche Daten bieten, sind zu nutzen.
Der Gesetzgeber ist auch aufgefordert, für die Videoüberwachung durch Private Regelungen zu schaffen, die den für die optisch-elektronische Beobachtung durch öffentliche Stellen geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei muss sichergestellt werden, dass optisch-elektronische Systeme, die die Identifizierung einzelner Personen ermöglichen, nur zur Abwehr von Gefahren für Personen und zum Schutz gewichtiger privater Rechte eingesetzt werden dürfen. Die privatrechtlichen Regelungen zum Schutz des eigenen Bildes durch das Vertragsrecht, das Deliktsrecht, das Besitz- und Eigentumsrecht, das Kunsturheberrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung reichen nicht aus.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erwartet, dass die Gesetzgeber bei der Novellierung der Datenschutzgesetze und anderer Gesetze diese Grundsätze berücksichtigen.
Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/konf/2000/03_14_3.htm
Aber wie gesagt, mir ist das egal. Daher könnt ihr von mir aus auch machen was ihr wollt. 😁😁
BLA BLA BLA BLA
und nun zurück zur Frage ;-)
Zitat:
Original geschrieben von tigra-mann
BLA BLA BLA BLA
und nun zurück zur Frage ;-)
BLA BLA BLUBBE
ist mir doch alles Schwuppe 😁
Guten Rutsch ins neue Jahr 😛😛😛
Also ich habe immer meine HD Stealth am Mann! http://driftinnovation.com/hd170-stealth-camera/
Somit ist es egal mit welchen Auto ich gerade fahre, es wird immer aufgezeichnet!
170° Winkel, so das auch der seitliche Verkehr mit aufgezeichnet wird, kinderleichte Montage und der Akku hält bis zu 6 Stunden Aufnahmezeit.
Ich kenne zwar nicht deinen Aufnahmezweck, bei mir ist es auschließlich privater natur, bestimmte Video sollten auch niemals das Licht der Öffenlichkeit erblicken 😁
Aber dennoch war sie mir schon strafrechtlich nützlich, da die Kamera auch weiter läuft wenn ich tanken oder einkaufen gehe.
So konnte ich jemanden der mir auf dem Supermarktplatz seine Fahrertür in meine Seitentür gehauen hat, anhand seines Kennzeichens eindeutig identifizieren und anzeigen 😛
Zitat:
Original geschrieben von Stromberg71
.
So konnte ich jemanden der mir auf dem Supermarktplatz seine Fahrertür in meine Seitentür gehauen hat, anhand seines Kennzeichens eindeutig identifizieren und anzeigen 😛
Hast du das Video als Beweis genutzt oder war es nicht nötig, da deine Aussage zum Kennzeichen ausreichend war.
Würde mich einfach mal interessieren, kann ja auch sein das in solchen Fällen wie deinem Beispiel das Videomaterial wieder erlaubt ist.
Zu der Fragestellung in wie weit ein Video als Beweismittel zählt kann ich nichts sagen.
Ich habe lediglich Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen den Fahrer des Kennzeichens XY erstattet. Habe dabei so getan als hätte ich den Vorfall aus 50m Entfernung gesehen und mir das Kennzeichen notiert...
Dies wurde überprüft und ich habe nach 2 Monaten die Kosten der Lackierung erstattet bekommen.
auch wen es mir gegen den strich geht....aber hier hat der lateiner recht!
Zitat:
Original geschrieben von franky2201
Beispiel:
Du filmst eine Autofahrt, auf dieser schneidet dich jemand/bremst dich aus.
Du verwendest das Video zur Beweißführung und wirst merken, das es entweder nicht verwendet werden darf oder du dafür sogar eine Strafe bekommst.
soso...die polente fährt unnütz durch die gegend und hat ne eingebaute kamera am laufen und filmt mich wie ich also in der freien wildbahn diverse verstösse vegehe und die beweisführung wird eingestellt und die polente bekommt noch ne strafe? am besten kann ich die noch verklagen wegen urheberrechtsvertössen weil mich keiner gefragt hat ob er mich filmen darf?
samma....was zum henker träumst du nachts`?
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Franky, Du hast die Behauptung aufgestellt, wer seine eigene Autofahrt filmt, der "macht sich strafbar, da gibt es Gesetze und so". Daraufhin bin ich mit der höflichen Bitte an Dich herangetreten, diese Gesetze doch einmal zu benennen. Stattdessen hast Du ellenlanges themenfremdes Geschwafel kopiert, von irgendwelchen Datenschutzbeauftragten, die irgendwas "erwarten", was niemanden interessiert.Also, lieber Franky, bitte verlinke die entsprechenden Gesetze hier, oder mach einfach das, was wir anderen Nutzer auch machen, wenn wir keine Ahnung haben...😉
Solange man sicherstellt, dass nur das eigene Fahrzeug / man selber auf dem Videomaterial erscheint, kann man seine Fahrt natürlich Filmen.
Sobald aber aus den Scheiben hinaus gefilmt wird, lässt es sich wohlkaum vermeiden, dass andere Fahrzeuge/Kennzeichen/Fahrer mit aufs Band/den Chip gelangen. Und da gibt es klare Gesetzte:
Zitat:
Die Videoüberwachung betrifft viele verschiedenen Gesetze: Das Bundesdatenschutzgesetz, das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz, das Grundgesetz in Form der Menschenwürde und nicht zuletzt auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Menschenrechtskonventionen des Europarats. Für die Legalität der Überwachungen per Kamera bedeutet dies, dass es nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt ist und dann auch nicht jedem.
Videoüberwachung: rechtliche Voraussetzungen
Eine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums darf nur durch die Polizei erfolgen – und selbst hier kann es sein, dass die Aufnahmen nicht genutzt werden dürfen oder es Einschränkungen bei der Aufstellung gibt, wenn es nämlich keinen konkreten Verdachtsmoment gibt oder auch hierdurch Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Auch halböffentliche Räume, wie ein Treppenaufgang in einem Mietshaus dürfen nicht ohne weiteres gefilmt werden. Lediglich der direkte Bereich vor einer Wohnungstür und dann auch nur unter sehr genauen Umständen.Quelle: recht.germanblogs.de | 11. Februar 2011
Da du ja so ein mündiger Bürger bist, kannst du dir die entsprechen §§ aus den o.g. Gesetzen ja bestimmt selber heraussuchen. Oder bist du so unselbstständig, dass man dir alles vorkauen muss?
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Da du ja so ein mündiger Bürger bist, kannst du dir die entsprechen §§ aus den o.g. Gesetzen ja bestimmt selber heraussuchen. Oder bist du so unselbstständig, dass man dir alles vorkauen muss?
Selbst mir, als mündigem und selbstständigen Bürger ist es verwehrt, Gesetze zu finden, die es nicht gibt...😰
Aber Du darfst mich selbstverständlich gerne eines Besseren belehren. Also, welches Gesetz untersagt mir, meine Autofahrt zu filmen, und zwar so, daß durch die Scheiben der mich umgebende Verkehr mit aufgezechnet wird. Diese Info sollte doch für einen Rechtsexperten wie Dich eine leichte Übung sein...😁