Käufer droht mit Rückgaberecht -> Brauchen Hilfe..
Hallo zusammen,
ich hätte ein Frage:
Vor einigen Tagen haben wir unseren Gebrauchten privat verkauft. Der Wagen war top in Schuss und unfallfrei. Bei der Begutachtung des Käufers hat der Käufer ein leises Geräusch aus dem Motorraum gehört. Er hat uns gesagt, dass dies eventuell das Radlager sei und repariert werden müsste. Wir haben dieses Geräusch damals auch zum ersten Mal gehört. Daraufhin sind wir ihm auch ihm mit dem Preis entgegen gekommen. Daraufhin sind wir ihm mit dem Preis (500€) entgegenkommen, da er gemeint hat, dass er das Risiko trägt.
Einige Tage später hat uns der Käufer kontaktiert und gesagt, dass er das Auto zurückgeben möchte. Angeblich sei etwas am Getriebe kaputt. Er beruft hierbei auf ein 2 wöchiges Rückgaberecht.
Hat er wirklich das Recht uns das Auto zurückzugeben? Gibt es ein Rückgaberecht im Privatverkauf? Er hat damals ein Geräusch gehört und trotzdem mit Risiko das Auto gekauft.
Könnt ihr uns hierzu helfen?
Vielen Dank,
Falk84
Beste Antwort im Thema
Und du nicht besonders helle ;-)
156 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Ich hab mich nur auf die Aussage des TE bezogen. Sollte genau dieses Vertragsformular genutzt worden sein, läge die Sache anders. Da er allerdings nur "wie diesen hier" geschrieben hat, bleibt die Frage vorerst offen.Zitat:
Original geschrieben von BluesBrother1973
Wenn es der verlinkte Vertrag was, dann erzählst du hier Quatsch. Ich zitiere mal aus dem verlinkten Vertrag: Der Verkauf des KFZ erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Hi,
ich habe den oben verlinken Vertrag benutzt....
Gruß,
Zitat:
Original geschrieben von Sik_Mar
Bei der Begutachtung des Käufers hat der Käufer ein leises Geräusch aus dem Motorraum gehört. Er hat uns gesagt, dass dies eventuell das Radlager sei und repariert werden müsste.
Spätestens ab diesem Moment hättet ihr die Begutachtung abbrechen sollen.
Das sind diese Typischen Leute die 2wochen später ankommen.
Mal davon abgesehen,das man im Motorraum kein Defektes Radlager hören kann.
Zitat:
Original geschrieben von Sik_Mar
ich habe den oben verlinken Vertrag benutzt....
Dann seid ihr auf der sicheren Seite, da Ihr vertraglich den Ausschluß der Gewährleistung vereinbart habt. Bzgl. des Rücktrittsrechts hat sich Schreddi ja bereits geäußert, ein derartiges Recht hätte der Käufer nur bei Fernabsatzverträgen mit einem Unternehmer.
Das "14 tägige Rückgaberecht" scheint eine falsche Herleitung aus Service- bzw. Kulanzleistungen zu sein, die manche Einzelhändler bzw. Einzelhandelsketten ihren Kunden einräumen. Weshalb man aber daraus ein generelles Rückgaberecht herleitet, wird mir ewig schleierhaft bleiben…
Der verlinkte Vertrag ist leider ein Uraltrelikt und die Gewährleistung nicht rechtskräftig ausgeschlossen.
Diese Klausel würde auch LEib und Leben einschließen und das ist laut neuster Rechtsprechung unzulässig.
Die Sachmängelhaftung besteht daher ggf. ganze 2 Jahre.
Das hat aber nichts mit einem Rückgaberecht zu tun.
Evtl. macht es aber Sinn den Wagen dennoch zurückzunehmen 😉
Für den Gebrauch und die nach Kauf entstandenen Schäden kannst du natürlich eine Entschädigung vom Kaufpreis abziehen.
Ebenso die Wertminderung durch den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung...
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Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Der verlinkte Vertrag ist leider ein Uraltrelikt und die Gewährleistung nicht rechtskräftig ausgeschlossen.
Diese Klausel würde auch LEib und Leben einschließen und das ist laut neuster Rechtsprechung unzulässig.
Die Sachmängelhaftung besteht daher ggf. ganze 2 Jahre.
Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, umgangssprachlich wird die Sachmängelhaftung Gewährleistung genannt.
Der richtige Wortlaut für die Gewährleistung ist Sachmängelhaftung 😉
edit, sorry
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, umgangssprachlich wird die Sachmängelhaftung Gewährleistung genannt.Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Der verlinkte Vertrag ist leider ein Uraltrelikt und die Gewährleistung nicht rechtskräftig ausgeschlossen.
Diese Klausel würde auch LEib und Leben einschließen und das ist laut neuster Rechtsprechung unzulässig.
Die Sachmängelhaftung besteht daher ggf. ganze 2 Jahre.Der richtige Wortlaut für die Gewährleistung ist Sachmängelhaftung 😉
Hast du meinen Beitrag gelesen, oder nur überflogen ?
Die Klausel an sich ist nicht mehr rechtskräftig !
Es spielt auch keine Rolle ob Gewährleistung, Garantie, oder Sachmängelhaftung, da Schäden an Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden dürfen.
So sieht z.B. eine gültige Klausel aus:
http://www.billiger-autofahren.de/.../...KW-muster-kaufvertrag.pdf?...
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Hast du meinen Beitrag gelesen, oder nur überflogen ?Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, umgangssprachlich wird die Sachmängelhaftung Gewährleistung genannt.Der richtige Wortlaut für die Gewährleistung ist Sachmängelhaftung 😉
Die Klausel an sich ist nicht mehr rechtskräftig !
Es spielt auch keine Rolle ob Gewährleistung, Garantie, oder Sachmängelhaftung, da Schäden an Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Warum sollte die Klausel:
Der Verkauf des KFZ erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftungnicht rechtskräftig sein ?
Dies:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen,
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus
Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.
gilt auch dann, wenn es nicht explizit erwähnt wird.
Wenn er das Auto wegen dem Geräusch zurückgeben will das erst er endeckt hat ist das sein Problem,egal was im Vertrag zur Haftung steht.Wäre allerdings nicht schlecht wenn man Zeugen hätte das er im Motorraum ein verdächtiges Geräusch endeckt hat und das selbst als Radlager interpretierte.
Wenn ich der TE wäre würde ich dem Käufer empfehlen sich an meinen Anwalt zu wenden,sehr oft kommt dann nichts mehr.
Noch besser wäre es natürlich gewesen wenn das Geräusch im Vertrag erwähnt wäre und auch das deswegen 500€ nachgelassen wurden.
Fazit,abgesehen davon das man sich immer aktuelle Verträge besorgen sollte sollte man auch jeden Hühnerfurz den man als Mangel auslegen könnte im Vertrag aufführen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Warum sollte die Klausel:Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Hast du meinen Beitrag gelesen, oder nur überflogen ?
Die Klausel an sich ist nicht mehr rechtskräftig !
Es spielt auch keine Rolle ob Gewährleistung, Garantie, oder Sachmängelhaftung, da Schäden an Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Der Verkauf des KFZ erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung
nicht rechtskräftig sein ?Dies:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen,
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus
Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.gilt auch dann, wenn es nicht explizit erwähnt wird.
Schrei doch nicht so 😉
Sebstverständlich gilt die Sachmängelhaftung gegenüber Leib und Leben, auch wenn Sie nicht erwähnt wurde.
Allerdings muss dieses dort stehen, damit die gesammte Klausel wirksam bleibt.
Bei der jetzigen Formulierung wird der Käufer benachteiligt/getäuscht und somit wird die gesammte Klausel unwirksam.
Sorry, soll kein Schreien sein, sondern dient nur der Markierung 😉
Bei einem Privatverkauf wird mMn kein Richter nur durch diese Falschformulierung den Vertrag bzw. den Ausschluss der Sachmängelhaftung als nichtig anerkennen.
Bei einem gewerblichen Verkäufer, welcher beruflich Fahrzeuge verkauft, wird die Sache wahrscheinlich anders aussehen.
Was ich damit sagen will, der TE wird trotz weglassen des zusätzlichen Satzes, die Sachmängelhaftung wenn es hart auf hart kommen sollte ausgeschlossen haben 😉
Selbst nach 14 Tagen würde ich das Auto nicht mehr zurücknehmen - das Auto hatte keine versteckte Mängel (z.B. Ventilrasseln o.ä.)
Hier wird vom Käufer eine Vorsätzlichkeit sugeriert - einmal 500,-€ für ein nicht difinierbares Lagergeräusch - der versuch weiter nachlässe zu erreichen durch Androhung der Rückgabe - was eh nicht möglich ist - es war ein Privatverkauf, kein Gewinnbringender nach UsStG.
Sollte das Auto Brems-,Lenkungstechnische Mängel beim Verkauf aufgezeigt haben - wird dem Verkäufer eine Willkür vorgeworfen, somit der Käufer ein Rückgaberecht hätte - "Hätte"- dies aber wiederum nach 14 Tägiger nutzung des Fahrzeuges durch den Käufer dem Verkäufer keine Willkür anzuzeigen ist !!
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Sorry, soll kein Schreien sein, sondern dient nur der Markierung 😉Bei einem Privatverkauf wird mMn kein Richter nur durch diese Falschformulierung den Vertrag bzw. den Ausschluss der Sachmängelhaftung als nichtig anerkennen.
Bei einem gewerblichen Verkäufer, welcher beruflich Fahrzeuge verkauft, wird die Sache wahrscheinlich anders aussehen.
Was ich damit sagen will, der TE wird trotz weglassen des zusätzlichen Satzes, die Sachmängelhaftung wenn es hart auf hart kommen sollte ausgeschlossen haben 😉
Ich wäre mir da nicht so sicher.
Ggf. wird das Gericht die Absicht anerkennen, evtl. aber auch nicht.
Bei Mietverträgen macht ja auch nur ein falsches oder weggelassenes Wort gleich die gesammte Klausel unwirksam.
Man kann sich in diesem Fall leider noch nicht auf ein Urteil berufen und die Richter könnten hier unterschiedlicher Meinung sein.
Heutzutage ist es daher umso wichtiger sich vorher zu informieren.
Rückgabe wäre allerdings nur bei arglistiger Täuschung möglich.