Ist das Versicherungsbetrug ?
Hallo MotorTalker,
ein Fuhrparkverantwortlicher eines Unternehmens läßt eigene Unfallschäden (Kasko / Vollkasko) von einem "befreundeten" Fachbetrieb / Autohaus reparieren, dafür eine Rechnung ausstellen, bezahlt diese auch selbst und rechnet diese dann bei der jeweiligen Kasko unter Abzug der Selbstbeteiligung selbst ab.
Das klingt ja soweit sauber und ganz gängig.
Aber, im selben Zuge der Rechnung durch das Autohaus, wird eine vorher vereinbarte Rabattgutschrift zum Fall zusätzlich erstellt, durch das Autohaus verrechnet oder erstattet, diese wiederum gibt er NICHT bei der Versicherung an. Also er Zahlt tatsächlich wesentlich weniger, kassiert aber die Versicherung voll ab.
Ist das Versicherungsbetrug oder kann man das so machen ???
Beste Antwort im Thema
Das nennt man Betrug.
21 Antworten
Der weit aus bekanntere und leider zu gängige Fall dieser Form der Abrechnung tritt bei Glasschäden auf. Es gibt Werkstätten, die gegenüber dem Kunden auf den Selbstbehalt verzichten, wenn sie die Scheiben austauschen lassen.
Dooferweise zahlt die Versicherung laut Vertrag im Reparaturschadenfall die erforderlichen Reparaturkosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Wenn die 150€ in Form des Selbstbehaltes jedoch nicht anfallen, vermindert sich die erforderlichen Reparaturkosten. Das wurde meines Wissens auch schon höchstrichterlich ausgeurteilt. Jedoch aus zivilrechtlicher Sicht!
Ich kann das aber verstehen, dass ein Normalsterblicher nicht soweit denkt, zumal er ja auch nicht unbedingt den Wortlaut aus den AGB voraugen hat. Ob das nun tatsächlich Betrug im Sinne des §263 ist keine Ahnung. Allenfalls hat er aber keinen Anspruch die 150€ bzw. den Selbstbehalt nicht zahlen zu müssen bzw. hier den Rabatt sich auszahlen zu lassen.
§263 setzt Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, d.h. es muss bzgl. des Vorsatz aus meiner Sicht die Vertragswidrigkeit dem Versicherungsnehmer erkenntlich sein.
Es reicht also nicht aus, dass er sich mit Wissen und Wollen den Rabatt auszahlen lässt und dies mit Wissen und Wollen dem Versicherer verschweigt. Ihm muss vielmehr klar sein, dass dies nach Vertrag unzulässig ist. Das der Versicherungsnehmer bzw. der Fuhrparkleiter diese Kenntnis hat, würde ich bezweifeln und dieser Zweifel wird gerade dadurch unterstützt, dass hier im Forum schon diskutiert wird. D.h. zumindest diejenigen, die die Gegenansicht vertreten oder den Betrug hier in Frage stellen, sind gerade Nachweis dafür, dass das so klar und bekannt nicht jedem ist.
Insofern würde ich persönlich nicht von einem Betrug ausgehen. Aber wie gesagt. Nur meiner Ansicht...
Wobei die Versicherungen zu der Verunsicherung (Wortspiel 🙂 ) auch aktiv beitragen: Wenn der VN bei einer freien Glaserei we z.B C-glass arbeiten lässt, wird höchstschriftlich angeboten, auf den Abzug des Selbstbehalts zu verzichten. Die Werbung dieser Glaser spricht die Ersparnis des SB auch lauthals an.
Wie sollen da Lieschen oder Heini Müller noch Gut von Böse unterscheiden können?
..der Rabatt / Nachlass "gehört" der Versicherung und nicht dem Geschädigten od.
der Werkstatt.
Und ihr wundert Euch noch, dass viele Versicherungen mit "Argusaugen" sich die Schäden,
etc. anschauen ?
Zitat:
@trouble01 schrieb am 19. September 2017 um 16:05:29 Uhr:
Ich denke, das ist jetzt eher ein Problem der Buchhaltung und nicht des Fuhrparkverantwortlichen. Ich denke, dass man ihm keinen Betrugsvorwurf machen kann. Er handelt so wie es offensichtlich durch die Firma verlangt wird, sonst würden ja die Belege nicht bei der Buchhaltung landen, die ja auch die Mittel für das Bezahlen der Rechnungen zur Verfügung stellt.Und wenn es ein Betrug wäre, hätte das schon die Innenrevision oder die Buchprüfung der Finanzbehörden festgestellt.
Den Finanzbehörden ist das nicht relevant. Wichtig ist das die Buchungen korrekt ausgeführt sind.
Ähnliche Themen
Um die Frage in der Überschrift zu beantworten:
Nein, einen solchen Straftatbestand gibt es gar nicht!
Ist es Betrug? Sicher auch nicht. Das OLG Köln hat ein solches Verhalten als Wettbewerbsverstoß bewertet.
Formaljuristisch muss der korrekte Rechnungsbetrag, also einschließlich des Rabatts, als Leistungsforderung angegeben werden.
Zitat:
@martinb71 schrieb am 19. September 2017 um 16:00:17 Uhr:
Die Versicherungen sind da mittlerweile gnadenlos und das ist auch gut so.
Absolut nicht, es ist sogar ausgesprochen dämlich.
Warum sollte ein Kunde einen Rabatt aushandeln, oder warum sollte eine Werkstatt ihrem Kunden einen Rabatt anbieten oder gewähren, wenn von diesem ausschließlich ein Dritter, an der Geschäftsbeziehung völlig Unbeteiligter, profitiert?
Klug wäre es, wenn Versicherungen eine Klausel in ihre Bedingungen einarbeiteten, dass z. B. ein Drittel eines gewährten Nachlasses von der Versicherungsleistung abgezogen wird.
Der Kunde hätte einen Anreiz, Rabatte auszuhandeln, die Werkstatt könnte für Kundenbindung sorgen und die Versicherung würde Geld sparen.
Alle hätten etwas davon!
Zitat:
Durch solche Sachen steigen unser aller Prämien.
Diese Aussage ist und bleibt so ziemlich das Schwachsinnigste, was man von sich geben kann...
Mal weit hergeholt, Stichwort Rückvergütung (Bsp. ab Kaufmenge X bekommt man eine Bonuszahlung am Jahresende, was einem Rabatt auf alle Käufe entspricht).
Beispiel
Schlosserfirma tauscht Schließzylinder an gecknackten Wohnungstüren und rechnet diese mit 50 EUR/Stück mit der Versicherung ab. Macht bei 1000 Türen 50 000 EUR Rechnung an Versicherung.
Nun sagt aber ZeissIkon "bei 1000 Zylindern Abnahmemenge im Jahr 2016, bekommste eine Gutschrift zu Weihnachten von 5000 EUR", macht dann rechnerisch 45 EUR pro Zylinder, die 5000 sackt die Schlosserfirma als Gutschrift ein...
Ist das jetzt Betrug an der Versicherung? Ich denke eher nicht und was anderes macht der Fuhrparkleiter und die Werkstatt im Grunde auch nicht, nur halt direkt im Anschluss zu jeder Rep.
Bei der Rechnung und Reparatur fließt ja die tatsächlich Summe von Versicherung an Werkstatt.
Wenn die werkstatt jetzt aus Kundenbindungsgründen entscheidet, an den Fuhrparkleiter bzw. die Firma eine Gutschrift (Geld) auszustellen / zu zahlen ist das eine Sache zwischen Werkstatt und der Firma, das geht die Versicherung garnix mehr an, die ist da raus.
Genauso gut könnte der Werkstattchef sagen, gut jedes mal wenn ich von dir ein Auto repariere lade ich dich 2 Tage auf mein Strandhaus auf Sylt ein 😁.... möchte sagen das geht die Versicherung alles nichts mehr an, da ihre Zahlung tatsächlich von der Werkstatt vereinnahmt wurde...was die Werkstatt nun im Anschluss macht ist ihr Ding.😉
Zitat:
@tartra schrieb am 21. September 2017 um 12:26:20 Uhr:
Beispiel
Schlosserfirma tauscht Schließzylinder an gecknackten Wohnungstüren und rechnet diese mit 50 EUR/Stück mit der Versicherung ab. Macht bei 1000 Türen 50 000 EUR Rechnung an Versicherung.Nun sagt aber ZeissIkon "bei 1000 Zylindern Abnahmemenge im Jahr 2016, bekommste eine Gutschrift zu Weihnachten von 5000 EUR", macht dann rechnerisch 45 EUR pro Zylinder, die 5000 sackt die Schlosserfirma als Gutschrift ein...
Völlig falsches Beispiel. Die Schlosserfirma ist ein Reparaturbetrieb, der verdient logischerweise mit dem Verkauf von Teilen und sie muss keine Rabatte bei Einkaufspreisen weitergeben. Warum auch? Schadenersatrechtliche Ansprüche hat immer nur der Geschädigte gegenüber der Versicherung, niemand anderes. Nein, auch nicht im Falle einer Abtretung.
Es geht hier einzig um den Geschädigten der sich im Falle eines Versicherungsschadens nicht bereichern darf, nicht um die Gewinnspanne des Betriebes der das Auto reparieren darf. Hier ist ein Fuhrparkleiter noch so dämlich und schafft noch saubere Beweise für den Versicherungsbetrug mit der Rückvergütung.
Anstatt dass das Autohaus bei der nächsten Inspektion bisschen mehr Rabatt für ganz besonders guten Kunden gibt ... 🙄