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Im Parkhaus als Geisterfahrer unterwegs?

Themenstarteram 3. Januar 2017 um 11:35

Liebe Forum Nutzer,

ich bin gestern mit einem Kollegen mitgefahren, der seinen Führerschein am selben Tag bestanden hat (Probezeit).

Wir waren in einem unübersichtlichen Parkhaus und er ist auf die falsche Rampe gefahren als wir aus dem Parkhaus wollten.

Ein Fahrzeug kam uns entgegen. Ein, wie man verstehen kann, wütender hupender Fahrer.

Er hat das Fahrzeug wenden können und die Sache war ohne Schaden geklärt.

Wir haben daraufhin im Bußgeldkatalog geguckt ob wenn dies angezeigt wird, er direkt zum ASF geschickt wird.

Alles was wir gefunden haben war:

Geisterfahrer auf einer Autobahn oder ähnlichem: Fahrverbot 3 - 6 Monate mit Summe X Bußgeld

Geisterfahrer auf Einbahnstraße: 25 € Bußgeld

Zu Parkhäusern konnten wir kein Beispiel finden.

Wisst ihr vielleicht mehr?

Danke

Beste Antwort im Thema

Ein kleiner Tipp, nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Leben: nur halb so viel Gedanken machen! Da kommt nichts nach.

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Wenn das Parkhaus nur gegen Bezahlung zu nutzen ist, ist das kein öffentlicher Verkehrsraum und somit gibt es auch kein Bußgeld. Die Haftung bei Sachschäden im Falle ines Unfalles bleibt davon aber unberührt.

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 1 StVO Rn 15 - Dem öffentlichen Verkehr dienen....öffentliche Parkplätze, allgemein zugängliche Parkplätze, auch auf Warenhausdächern oder entsprechendem Gelände unabhängig von etwaiger Gebührenpflicht (BGH NJW 04/1965).

Ob allerdings eine Einbahnstraße im Sinne der StVO vorliegt, wage ich zu bezweifeln. Müsste sich aus der Örtlichkeit ergeben.

am 3. Januar 2017 um 12:59

Damit sagt Henschel aber nicht, dass Verstöße gegen die StVO auf privatem Grund eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit seien. Das war ja wohl die Frage.

Landesordnungswidrigkeitsgesetze (z. B. BW) können Regelungen dazu enthalten. Das hat dann aber mit dem "Bußgeldkatalog" nichts zu tun.

Amtliche Einbahnstraßenschilder sind in Parkhäusern eher selten anzutreffen.

In letzter Zeit fällt mir das oft auf, dass manche Zeitgenossen unabhängig von den Markierungen auf der Fahrbahn in Parkhäusern oder sonstigen Parkplätzen als sogenannte Geisterfahrer unterwegs sind.

Die Aufmerksamkeit lässt halt immer mehr nach oder die sind halt überfordert.

Zitat:

@situ schrieb am 3. Januar 2017 um 13:59:36 Uhr:

Damit sagt Henschel aber nicht, dass Verstöße gegen die StVO auf privatem Grund eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit seien. Das war ja wohl die Frage.

Landesordnungswidrigkeitsgesetze (z. B. BW) können Regelungen dazu enthalten. Das hat dann aber mit dem "Bußgeldkatalog" nichts zu tun.

Amtliche Einbahnstraßenschilder sind in Parkhäusern eher selten anzutreffen.

Genau das sagt er aber (genauer der BGH), denn dieser "private" Grund, das Parkhaus, gilt als öffentliche Verkehrsfläche und somit gelten dort auch die Bußgeldvorschriften.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 3. Januar 2017 um 14:50:15 Uhr:

Zitat:

@situ schrieb am 3. Januar 2017 um 13:59:36 Uhr:

Damit sagt Henschel aber nicht, dass Verstöße gegen die StVO auf privatem Grund eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit seien. Das war ja wohl die Frage.

Landesordnungswidrigkeitsgesetze (z. B. BW) können Regelungen dazu enthalten. Das hat dann aber mit dem "Bußgeldkatalog" nichts zu tun.

Amtliche Einbahnstraßenschilder sind in Parkhäusern eher selten anzutreffen.

Genau das sagt er aber (genauer der BGH), denn dieser "private" Grund, das Parkhaus, gilt als öffentliche Verkehrsfläche und somit gelten dort auch die Bußgeldvorschriften.

Ohne jetzt eine konkrete Quelle herauszusuchen, aber das war vergleichbar schon ein paar male Gegenstand der Diskussion. Und demnach gilt die StVO z.B. auf Supermarktplätzen nicht: kein Rechts vor links, demnach 50:50 Teilschuld bei Karambolagen. Sinngemäß müsste das also auch für Parkhäuser gelten.

Andererseits sind die Rampen in den Parkhäusern meist aber auch eindeutig beschildert, so dass sich zumindest eine eindeutig zivilrechtliche Schadenshaftung ergeben müsste.

am 3. Januar 2017 um 14:00

Kennst du eine BGH-Referenz zur Anwendung Bußgeld in Parkhaus (nicht Abschleppen oder Strafgelder durch private Unternehmen; eine ganz andere Tüte).

Themenstarteram 3. Januar 2017 um 14:05

Zunächst einmal danke für die Antworten.

Die Markierung auf dem Boden war nur sehr schlecht zu erkennen und Schilder waren da sowieso nicht eindeutig.

Erst beim runterfahren sahen wir bei der Wendelung ein Schild.

Es ist ja auch nichts passiert. Es geht dem Kollegen nur um den Führerschein. Fehler passieren jedem.

Leider drückt der Bußgeldkatalog sich beim Geisterfahrer nicht eindeutig aus, da in dem Katalog immer vom Befahren der falschen Straßenseite geredet wird.

am 3. Januar 2017 um 14:06

Nach Kenntnisstand greift der Bußgeldkatalog dort nicht. Hast du das nicht gelesen?

Zitat:

@Hourmin schrieb am 3. Januar 2017 um 15:05:03 Uhr:

Leider drückt der Bußgeldkatalog sich beim Geisterfahrer nicht eindeutig aus, da in dem Katalog immer vom Befahren der falschen Straßenseite geredet wird.

Wenn die StVO im Parkhaus gilt (worüber sich andere Gelehrte streiten sollen), käme am ehesten "Fahren entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße" in Betracht.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 3. Januar 2017 um 14:56:43 Uhr:

Und demnach gilt die StVO z.B. auf Supermarktplätzen nicht: kein Rechts vor links, demnach 50:50 Teilschuld bei Karambolagen.

Selbstverständlich gilt die StVO auf öffentlich zugänglichen Supermarktparkplätzen.

RvL gilt deswegen nicht, da RvL nur an Kreuzungen und Einmündungen gilt, Parkplätze weißen in den seltensten Fällen diese Charakteristik von Kreuzungen und Einmündungen auf. Daher gilt dort auch kein RvL, aber nicht weil dort nicht die StVO gelten würde.

am 3. Januar 2017 um 14:09

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 3. Januar 2017 um 15:07:17 Uhr:

Zitat:

@Hourmin schrieb am 3. Januar 2017 um 15:05:03 Uhr:

Leider drückt der Bußgeldkatalog sich beim Geisterfahrer nicht eindeutig aus, da in dem Katalog immer vom Befahren der falschen Straßenseite geredet wird.

Wenn die StVO im Parkhaus gilt (worüber sich andere Gelehrte streiten sollen), käme am ehesten "Fahren entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße" in Betracht.

So ist es. Aber der Katalog verirrt sich nicht ins Parkhaus. Gültigkeit der StVO und Anwendungsbeteich Bußgeldkatalog müssen nicht identisch sein.

Zitat:

@Kai70 schrieb am 3. Januar 2017 um 15:07:22 Uhr:

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 3. Januar 2017 um 14:56:43 Uhr:

Und demnach gilt die StVO z.B. auf Supermarktplätzen nicht: kein Rechts vor links, demnach 50:50 Teilschuld bei Karambolagen.

Selbstverständlich gilt die StVO auf öffentlich zugänglichen Supermarktparkplätzen.

RvL gilt deswegen nicht, da RvL nur an Kreuzungen und Einmündungen gilt, Parkplätze weißen in den seltensten Fällen diese Charakteristik von Kreuzungen und Einmündungen auf. Daher gilt dort auch kein RvL, aber nicht weil dort nicht die StVO gelten würde.

Recherchiert: Stimmt.

Dazu noch von der Seite Verkehrslexikon:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php

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