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Hund zerlegt Porsche-Innenraum..

Hallo an alle Versicherungskundigen hier,

Folgende Situation ist eingetreten: der Hund des Geschäftsführers zerlegt Beifahrersitz und Teile der Türverkleidung des Leasing-911ers.

Der Hund hat eine Haftpflichtversicherung, mit grob 150€ auch eine die mir impliziert, dass Sie einiges abdecken sollte.

Die og Verischeurng sagte mündlich zu, den Schaden zu beheben. Besonders weil es ein Geschäftsfahrzeug sei.

Nun stellt man sich Quer, der Fahrer ist Geschäftsführer und so weiter. Vorher ging das alles, nun sucht man anscheinend irgendwelche einzelnen Vertragsbestandteile.

Eine Haftpflichtversicherung, vor allem zu diesem Preis, sollte den Schaden mMn begleichen.

Was würdet ihr nun tun? Mein erster Gedanke war Anwalt und die Rechtskeule ausfahren. Denn egal wie der Vertrag gestaltet wurde, der Hund ist Versichert sollte somit geschützt sein. Eine andere Person benutzt diesen Wagen zwar nicht, ist aber wegen der Aufteilung zu 40% Mitbesitzer/Leasingnehmer.

Ich danke für jeden hilfreichen Tipp.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

In der Haftpflicht sind aber z.b. geliehene oder zur Benutzung ueberlassene Sachen ausgeschlossen. Steht in den ahb drin.

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Uff - eine Hundehaftpflicht, die Eigenschäden abdeckt, ist mir nicht bekannt.

am 18. Februar 2013 um 21:08

Der wesentliche Punkt ist, das Fahrzeug ist Eigentum der Leasinggesellschaft/Leasinggebers.

Geschädigter ist also die Leasinggesellschaft.

Die realen 'Besitzverhältnisse', sprich Nutzung durch irgendeinen Firmenangehörigen des Leasingnehmers spielen dabei keine Rolle.

Fakt ist, daß der hafptflichtversicherte Hund einen Schaden verursacht hat und sofern in den Hafpftlichtbedingungen nicht anders festgelegt, die HP des Hundes dafür aufkommen muß.

Ein Ausschluß/Minderung besteht m.e. nur bei grober Fahrlässigkeit des Hundehalters.

Sehe ich anders: Der Leasingnehmer muss bei Rückgabe üblicherweise auch für Macken durch Türaufreisser etc. aufkommen. Wenn er seine Kippe auf das Polster fallen lässt, ist er auch dran. Insofern ist er selbst der Geschädigte. Ob gekauft oder geleast spielt da für eine Hundehaftpflicht keine Rolle.

Zitat:

Original geschrieben von iiSS

Hallo an alle Versicherungskundigen hier,

Folgende Situation ist eingetreten: der Hund des Geschäftsführers zerlegt Beifahrersitz und Teile der Türverkleidung des Leasing-911ers.

Der Hund hat eine Haftpflichtversicherung, mit grob 150€ auch eine die mir impliziert, dass Sie einiges abdecken sollte.

Die og Verischeurng sagte mündlich zu, den Schaden zu beheben. Besonders weil es ein Geschäftsfahrzeug sei.

Nun stellt man sich Quer, der Fahrer ist Geschäftsführer und so weiter. Vorher ging das alles, nun sucht man anscheinend irgendwelche einzelnen Vertragsbestandteile.

Eine Haftpflichtversicherung, vor allem zu diesem Prsollte den Schaden mMn begleichen.

Was würdet ihr nun tun? Mein erster Gedanke war Anwalt und die Rechtskeule ausfahren. Denn egal wie der Vertrag gestaltet wurde, der Hund ist Versichert sollte somit geschützt sein. Eine andere Person benutzt diesen Wagen zwar nicht, ist aber wegen der Aufteilung zu 40% Mitbesitzer/Leasingnehmer.

Ich danke für jeden hilfreichen Tipp.

Viele Grüße

Sicher saß der Hund eine Haftpflicht hat oder ist hier wohl eher die HundeHALTERhaftpflicht gemeint? Wenn der Halter des Tieres grob Fahrlässig handelt Zahl die Haftpfl. Wohl nix. Wie war denn der genaue Hergang? Hund im Porsche eingesperrt oder wie?

am 18. Februar 2013 um 21:30

... Leider falsch: Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den entstandenen Schaden am Leasinggegenstand zu ersetzen weil der Leasingnehmer den Schaden zu verantworten hat...

ja und - Leasingnehmer war wohl Hundehalter.

Eigenschaden, da keine fremde Sache Leasing hin oder her.

Zitat:

Original geschrieben von marc2512

Eigenschaden, da keine fremde Sache Leasing hin oder her.

Nach wie vor ist das Fahrzeug aber Eigentum der Leasinggesellschaft. Deshalb ist die zweite Antwort hier auch die mir am logischsten erscheinende.

Grob Fahrlässig wurde nicht gehandelt, aber die Prüfung dessen obliegt nicht mir. Der Hund war im Fahrzeug und die Türen waren zu. Ob das "grob Fahrlässig" ist würde ich grundsätzlich in Frage stellen, aber wie gesagt, nicht meins..

In der Haftpflicht sind aber z.b. geliehene oder zur Benutzung ueberlassene Sachen ausgeschlossen. Steht in den ahb drin.

Zitat:

Original geschrieben von marc2512

In der Haftpflicht sind aber z.b. geliehene oder zur Benutzung ueberlassene Sachen ausgeschlossen. Steht in den ahb drin.

(meistens) :)

Leihe ist nach 598 bgb nur unentgeltlich. Das weis ich sogar noch auswendig.

Wegen was stellt Sie sich dann quer? Gibt's keine Begründung?

am 19. Februar 2013 um 5:34

Zitat:

Original geschrieben von iiSS

Nach wie vor ist das Fahrzeug aber Eigentum der Leasinggesellschaft. Deshalb ist die zweite Antwort hier auch die mir am logischsten erscheinende.

Egal, da du gegenüber dem Leasinggeber für alle Schäden die bis zur Rückgabe entstehen haftest, hat der Eigentümer nie einen Schaden, da du für alle Schäden aufkommst.

Daraus folgt, dass die Versicherung nicht zahlt, da der Schaden dir entstanden ist und nicht dem Leasinggeber.

Moin,

 

geliehene, gemietete oder zur Nutzung überlassene Sachen sind in den AHB grundsätzlich ausgeschlossen (mit Ausnahme von gemieteten Wohnraum).

 

In den letzten Jahren sind aber einige Zusatzpakete der Haftpflicht (können zugebucht werden) auf dem Markt, die solche Sachen mit einschließen, meistens aber mit einer Summenbegrenzung (z.B. 5000,-).

 

Die Frage hier, wer ist der Anspruchsteller ?

Der Laesingnehmer oder Laesinggeber ?

Der Laesingnehmer scheidet aus, da er keine Ansprüche an sich selber stellen kann.

 

Was sagen die Bedingungen des Laesinggebers wärend der Nutzung des Gegenstandes ?

U.U. tritt eventuell die VK ein, hatte so ein Fall noch nicht in der Praxis.

 

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