HUK zahlt den Schaden nicht...

Hi,

vor ein paar Tagen ist meine Partnerin mit dem Auto in das Garagentor meines Vermieters gefahren.
Auto ist ok, nur das Tor muss komplett ausgetauscht werden. Nach einer Kostenaufstellung der Firma, will die KFZ-Versicherung meiner Freundin ca. 30 Prozent abziehen weil die komplette Garage über 15 Jahre alt ist.
Nun will mein Vermieter den Restbetrag von mir bzw. von meiner Freundin haben, da er ja schließlich nicht auf irgendwelchen Kosten sitzenbleiben möchte, sind immerhin ca. 400 Euro - kann ich verstehen.
Darf die Versicherung bei solch einem Schaden die zu erstattenden Kosten einfach kürzen?
Das Tor ist ja schließlich nur ein Teil der Garage und der Gesamtwert der Garage ist weitaus höher als die Reparaturkosten für das Tor, weiterhin ist die Garage und das Tor (vor dem Unfall) in einem sehr gepflegtem Zustand gewesen.

Danke Euch...

Beste Antwort im Thema

@buddy-love
So, wie von HCING vorgeschlagen, den Schaden selbst zu regulieren, dann seine eigene Versicherung zu verklagen und den Versicherungsvertrag zu kündigen .....

.... kann man machen, muß man aber nicht.

Eine Alternative wäre ein  klärendes Telefonat mit der eigenen Versicherung über den Grund der "unvollständigen" Schadenregulierung zu führen. Auch Kommunikation kann zu einer Problemlösung führen.

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Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle



*gg* So haste das aber nicht gemeint, gell? 😉

Natürlich nicht.🙂

Zitat:

Ansonsten ist diesem Post nicht viel hinzuzufügen, außer dass es sich um Wertverbesserung handelt und nicht um Neu-für-Alt-Abzug.

Wo genau liegen denn die Unterschiede in den beiden Begriffsdefinitionen? Wie aus meinem obigen Posting ersichtlich, stellen beide Begriffe m.E. exakt den selben Sachverhalt dar und meine PHV hat vor zwei Jahren in ihrer Abrechnung ebenfalls den Begriff "Abzug neu für alt" verwendet. Deshalb fällt es mir auch schwer, Dellenzähler's Argumentation {Kasko-AKB} zu folgen.

Auch sonst lese ich im Netz überall bei der Erläuterung von "Neu für Alt" den Begriff "Wertverbesserung"...

Wer erklärt mir den Unterschied?

Umgangssprachlich wird auch im Haftpflichtschadenfall vom Abzug "Neu für Alt" gesprochen.

Hier weiss jeder recht schnell, was damit gemeint ist, evtl. schneller, als wenn man von Vorteilsausgleich oder Wertverbesserungsabzügen spricht.

Wobei man sagen muss, dass selbst höherinstanzliche Gerichte auch im Haftpflichtfall von Abzügen "Neu Für Alt" sprechen.

Hier mal ein Beispiel:

Gericht: OLG Celle
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: 14 U 93/02

Aus dem Tenor:

"Der Ersatz einer ge-brauchten Sache durch eine neue führt auch bei dem Einbau von Einzelteilen regelmäßig zu einer Werterhöhung, die vom Schadensersatzanspruch als "Abzug neu für alt" abzusetzen ist, wenn die Schadensbeseitigung eine messbare Ver-mögensmehrung bewirkt hat, sich die Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt und die Vorteilsausgleichung dem Geschädigten zumutbar ist (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, Bearbeiter Heinrichs Vorb. v. § 249 Rn. 146; BGHZ 81, 275; BGHZ 10, 108)."

Diesen Satz sollte sich jemand hier merken, der nichts anderes als Parolen und billige Polemik hier absondert, ohne jeglichen Ansatz von Fachwissen und ohne jegliches Interesse, den Fragestellern wirklich zu helfen.

@Blubb

Deine Ausdrucksweise war zwar formaljuristisch vielleicht nicht ganz korrekt, von der Sache her aber zutreffend und wie man sieht, verwenden selbst Gerichte diese Bezeichnung auch im Haftpflichtschadenfall.

Hallo,

nur noch einmal zur Klarstellung aus meiner Sicht.

Deine Freundin hat das Garagentor beschädigt, also haftet sie für den Ersatz des Schadens. Deine Haftpflichtversicherung übernimmt im Rahmen der Haftung diesen Schaden.

Sollte ein neues Garagentor eine Wertverbesserung darstellen, sind selbstverständlich entsprechende Abzüge zum Vorteilsausgleich vorzusehen.

Aus juristischer Sicht taucht hier jedoch die Frage auf, ob der Austausch eines ca. 15 Jahre alten Garagentores gegen ein Neues eine Wertverbesserung darstellt oder nicht. Sollte das alte Tor keine nennenswerten Altschäden oder sonstige Beeinträchtigungen gehabt haben, sind auch keine Abzüge vertretbar.

Die Rechtsansicht einer Versicherung im Rahmen ihrer Haftung gehen nicht immer konform mit der überwiegend herrschenden Rechtsprechung.

Haftbar zu machen ist immer der Schädiger, egal ob eine Versicherung dazwischen geschaltet ist oder nicht. Das es hier wieder einmal die HUK-Coburg trifft, dürfte kein Zufall sein. Schäden sind halt eben teuer und wenn möglich sind Schadenersatzleistungen zu kürzen. Ein Versuch ist es aus der Sicht der Versicherung allemal wert.

Gruss HCING

Hallo und Guten Morgen zusammen,

die Vermengung der Begriffe "Abzüge Neu für Alt" und "Abzug für Wertverbesserung" kann man so nicht stehen lassen. Auch wenn ein OLG diese einmal gemischt hat.

Abzüge Neu für Alt sind ein Begriff aus dem Bereich der Kaskoversicherung und sind in den AKB geregelt. Das sind vertragliche Regelungen.

Abzüge für Wertverbesserung sind ein Begriff aus dem Bereich des Haftpflichtschadens. Der Geschädigte soll so gestellt werden wie vor Eintritt des Schadensfalles. Er soll aber auch nicht besser gestellt werden.

Dellenzähler hat das hier schon genau erläutert.

Aber diese Besserstellung muss sich auch wirtschaftlich spürbar für den Geschädigten auswirken und auch messbar sein. Beim Kfz. stellt die Erneuerung eines angerosteten Kotflügels z.B. gegen einen neuen eine Wertverbeserung dar (der wäre in absehbarer Zeit eh zum Wechseln fällig geworden).

Bei dem Garagentor stellt sich mir aber die Frage, wo die spürbare Wertverbeserung bzw. der wirtschaftliche Vorteil des Geschädigten herkommen soll:

- Könnte er die Garage nach dieser Instandsetzung, wenn er sie denn veräußern wollte, zu einem wesentlich besseren Preis wie vorher an den Mann bringen? Wenn ja: Wertverbesserung.

- Werden mit der Reparatur bereits sichtbare Verschleißschäden (ausdrücklich Schäden, nicht Gebrauchsspuren!) oder andere Altschäden mit repariert? Wenn ja: Wertverbesserung.

Wie gesagt: Es darf keine Bereicherung stattfinden. Ist aber ein Haus- bzw. Garagenbesitzer bereichert, wenn ihm ein noch Jahre funktionierndes Garagentor, auf das er immer aufgepasst bzw. es in Schuß gehalten hat, total demoliert wird?

Das mal Grundsätzlich.

Es kann natürlich sein, das bei dem Tor, von dem der TE schreibt, Wertverbesserungen eingetreten sind bzw. würden. Wir haben es nicht gesehen. Da ist jede Streiterei müßig. Nur der Vermengung von Begriffen sollten wir, auch in Zukunft, entgegen wirken. Auch wenn es schwer fällt: Konsequent bleiben.

Die Schadensregulierung selber durchzuführen und dann die eigene Versicherung zu verklagen ist, wie schon mehrfach hier richtig angesprochen, der wohl falscheste Weg, den es gibt. Die Versicherung wird hier als Sieger vom Feld ziehen.

Der Hausbesitzer muss letztlich mit seinem Rechtsanwalt zusammen sitzen und die Sache besprechen und, wenn es der Anwalt für erfolgversprechend hält, gegen die Abzüge klagen.

Letztlich noch was zu den Links und den kleinen "Seitenhieben" auf "Verbraucherschützer": Es ist doch gar nicht erwiesen, ob die angesprochenen Personen mit ihren teilweise fragwürdigen Postings aus dieser Gruppe stammen. Mir jedenfalls sind sie nicht bekannt.

Mfg.

SV Stoll

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Hallo HCING,

Zitat:"Haftbar zu machen ist immer der Schädiger, egal ob eine Versicherung dazwischen geschaltet ist oder nicht."

So weit schon "mit" richtig, aber:

§ 7 II Abs. 1 AKB Anerkenntnisverbot:

"Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen"

Jagt hier bitte nicht die Leute, auch wenn es die HUK-Coburg betrifft, auf einen allgemein kritischen und aussichtslosen Weg.

Verbraucherschutz ist was anderes als Attacken gegen dies Firma. Dem TE ist nicht geholfen.

Mfg.

SV Stoll

Zitat:

Original geschrieben von SV Stoll


Letztlich noch was zu den Links und den kleinen "Seitenhieben" auf "Verbraucherschützer": Es ist doch gar nicht erwiesen, ob die angesprochenen Personen mit ihren teilweise fragwürdigen Postings aus dieser Gruppe stammen.

Gewisse (mittlerweile editierte) Verlinkungen sprechen eine vielleicht nicht eindeutige, aber zumindest aufschlussreiche Sprache.

@HCING
gerade noch rechtzeitig zurückgerudert, Steuermann... 😉

Dein letztes Posting statt des ersten - dann siehts schon anders aus. Pauschale Ratschläge sind in juristischen Fragen selten erfolgsversprechend - ich unterstelle dir einfach mal, dass es dir um nichts anderes ging, als dem TE eine konkrete Hilfestellung zu geben.

Aye.

~

Zitat:

Original geschrieben von SV Stoll


Abzüge Neu für Alt sind ein Begriff aus dem Bereich der Kaskoversicherung und sind in den AKB geregelt. Das sind vertragliche Regelungen.

Abzüge für Wertverbesserung sind ein Begriff aus dem Bereich des Haftpflichtschadens. Der Geschädigte soll so gestellt werden wie vor Eintritt des Schadensfalles. Er soll aber auch nicht besser gestellt werden.

Gut und schön, aber das erklärt noch keinen Unterschied in den Definitionen der Begriffe. Nur weil die Begriffe oftmals in unterschiedlichem Kontext (allerdings auch häufig, wie oben bereits geschrieben, sogar im selben Zusammenhang) genannt werden, ergibt dies nicht zwangsläufig eine Diskrepanz in der Bedeutung.

In beiden Fällen soll doch verhindert werden, daß der Geschädigte nach dem Unfall besser gestellt wird, als vor dem Unfall, oder verstehe ich da etwas falsch? Denn dann wäre es völlig "wurscht", in welchem Zusammenhang welcher der beiden Begriffe verwendet wird.

Abzüge Neu für Alt werden in prozentualer Form vorgenommen. Abzüge für eine Wertverbesserung hingegen werden in runden Beträgen angegeben.

Ein Beispiel: 

Bei einem Auto wird die Seitenwand erneuert. Im Radlaufbereich befindet sich ein Korrosionsschaden, der nun mit beseitigt wird. Hierdurch erfährt das Fahrzeug eine Wertverbesserung  von -nehmen wir mal an - 300 Euro.

Würde man hier Abzüge Neu für alt Ansetzen, wäre z.b. ein Abzug von -nehmen wir an- 40% nur auf das Ersatzteil  Seitenwand zu berücksichtigen.

Wobei dieser Abzug nach der AKB nicht gerechtfertigt wäre, aber das ist ein anderes Thema.

Das Beispiel hier ja nur zur Verdeutlichung.

Zusammenfassend:

Abzüge Neu für Alt in Prozentualer Form auf Teile

Abzüge für Wertverbesserung in Runden Beträgen bezogen auf den Wert des Objekt.

Gruss Delle

@Dellenzähler: Klare Formulierung, nichts mehr hinzu zu fügen.

Mfg.

SV Stoll

Vielen Dank Kollege Stoll. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle
gedoppelposted

Ich möchte mal wissen welcher "Hirni" so ein Versehen negativ bewertet...... 😠

*Kopfschüttel*

Mich würde mal interessieren wo man gebrauchte Garagentore kaufen kann *g*

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Ich möchte mal wissen welcher "Hirni" so ein Versehen negativ bewertet...... 😠

*Kopfschüttel*

😁😁😁

Ich find's lustig - überhaupt ist diese Bewerterei doch ein amüsanter Zeitvertreib. Ernst nimmt das doch eh niemand...

...oder?

~

Zitat:

😁😁😁
Ich find's lustig - überhaupt ist diese Bewerterei doch ein amüsanter Zeitvertreib. Ernst nimmt das doch eh niemand...
 
 
...oder?

~

Dafür bekommst du jetzt aber Rot 😁😉

@Dellenzaehler:
Danke für Deine Ausführungen. Diese Infos haben zum Verständnis gefehlt.🙂

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