Hinweis auf Parkscheinautomat erforderlich nach DE-Verkehrsrecht?
Hallo liebe Motor-Talker,
waren am WE mal wieder in Berlin. Als wir uns am Mehringdamm einen Döner holten, parkte ich wie gewohnt an der Ecke Yorckstr. Die letzten Besuche habe ich dort immer gratis geparkt und es gab nie Probleme. Im letzten Herbst wurden nun wohl Parkscheinautomaten aufgestellt, die Einfahrtsschilder allerdings nicht um einen Hinweis ergänzt. Ich kenne es eigentlich immer so, dass man auf einen Parkscheinautomaten hingewiesen wird. Naja auf jeden Fall hab ich wie gewohnt kein Ticket gezogen und ein Knöllchen über 10 Euro bekommen.
Zu meiner Frage: ist die Stadt Berlin nicht verpflichtet, auf den Parkscheinautomaten hinzuweisen? Aktuelle Situation siehe Bild in Anlage
Danke und Grüße
Ewald
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@augenauf schrieb am 24. Juni 2019 um 18:07:31 Uhr:
Vielleicht war das Schild dazu ganz woanders und die Straße gehörte, wie Ostelch schon anmerkte, zu einer Zone.Ich kann mir ansonsten nur schlecht vorstellen, dass die zuständige Behörde das bei der Planung vergessen haben sollte.
Vorsicht! der TE hat in Berlin geparkt. Dort gilt das Toyota-Prinzip. Überall! 😉
Da verzögert sich der Start der "Parkraumbewritschaftung erst, wei man die falschen Schilder bestellt hatte. Und dann ist es doch mal soweit, aber dann funktionieren die Parkscheinautomaten nicht.
Grüße vom Ostelch
36 Antworten
Selbst wenn irgendwo noch das Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftszone) stehen würde, vor diesem Parkplatz steht jedenfalls nur das Zeichen 314 mit Zusatzschild "PKW". Und bei missverständlicher Beschilderung sollte das eigentlich zu Lasten der Behörde ausgehen.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 24. Juni 2019 um 21:27:04 Uhr:
Selbst wenn irgendwo noch das Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftszone) stehen würde, vor diesem Parkplatz steht jedenfalls nur das Zeichen 314 mit Zusatzschild "PKW". Und bei missverständlicher Beschilderung sollte das eigentlich zu Lasten der Behörde ausgehen.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß man sich in der P-Zone befindet. Es wird auf der Mittelpromenade der Yorckstraße eben nur die Fahrzeugart eingegrenzt.
Warum sollte es das tun? Zone ist Zone.
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Zitat:
@PeterBH schrieb am 24. Juni 2019 um 22:13:22 Uhr:
Mag sein, aber setzt dann das Zeichen 314 für diesen Parkplatz das 314.1 nicht außer Kraft?
Nein. Das Zeichen 314 erlaubt das Parken an dieser Stelle/auf diesem Platz. Innerhalb der Parkbewirtschaftungszone ist ja nicht generell und überall das Parken erlaubt. Das Zeichen 314.1 zeigt nur an, dass die in der Zone befindlichen Parkflächen kostenpflichtig sind.
Grüße vom Ostelch
So einfach ist die Situation nicht. Wie wäre es denn z.B. im Falle eines Behindertenparkplatzes oder einer Elektro-Ladesäule? Müssen die Berechtigten dann auch einen Parkschein ziehen? Oder man will innerhalb der Zone an bestimmten Stellen das Parken mit Parkscheibe erlauben - muss der VT dann auch noch extra einen Parkschein auslegen?
Ich denke hier handelt es sich um einen typischen Hauptstadt-Beschilderungsklops. Man will bzw. muss mehr regeln, als die bundeseinheitliche StVO hergibt und das macht man halt einfach. Sieht man auch sehr schön daran, dass die Zeichen 314.1 vom amtlichen Muster abweichen, da üblicherweise noch eine Nummer mit drauf steht. Berlin halt.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 24. Juni 2019 um 23:42:52 Uhr:
So einfach ist die Situation nicht. Wie wäre es denn z.B. im Falle eines Behindertenparkplatzes oder einer Elektro-Ladesäule? Müssen die Berechtigten dann auch einen Parkschein ziehen? Oder man will innerhalb der Zone an bestimmten Stellen das Parken mit Parkscheibe erlauben - muss der VT dann auch noch extra einen Parkschein auslegen?Ich denke hier handelt es sich um einen typischen Hauptstadt-Beschilderungsklops. Man will bzw. muss mehr regeln, als die bundeseinheitliche StVO hergibt und das macht man halt einfach. Sieht man auch sehr schön daran, dass die Zeichen 314.1 vom amtlichen Muster abweichen, da üblicherweise noch eine Nummer mit drauf steht. Berlin halt.
Das "kostenpflichtig" muss ich ergänzen. Es kann auch nur Parkscheibenpflicht bestehen.
Ansonsten erklärt Anlage 3 StVO das Zeichen 314.1 so:
Zitat:
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
Grüße vom Ostelch