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Hinterradabdeckung beim Motorrad eintragen?
Hi Leute,
Ich wollt mir jetzt eine Hinterradabdeckung zulegen. Muss die eingetragen werden oder kann man die einfach so ran bauen? Sieht so ähnlich aus wie auf dem Bild.
viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
Zitat:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
glückwunsch zum längsten und überflüssigsten vollzitat in der geschichte von MT :D:D:D
ich hab mal gekürzt - twindance/MT-Moderation
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23 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von DCACKG
Meine Güte,wo ist da nen Problem .
Schraub das Ding dran und gut ist .
Der einzige SINNVOLLE Beitrag hier!!!!!!!!!
MFG Thomas
Zitat:
Original geschrieben von Schraubermeister Tom
Zitat:
Original geschrieben von DCACKG
Meine Güte,wo ist da nen Problem .
Schraub das Ding dran und gut ist .
Der einzige SINNVOLLE Beitrag hier!!!!!!!!!
MFG Thomas
So werd ich das jetzt auch machen. Mit meinem Kennzeichenhalter hab ichs auch so gemacht.
Danke und viele Grüße
Würde ich ebenso machen, nicht dass es hinterher noch so endet.;)
Zitat:
Original geschrieben von Mr_W
...
Streng genommen muss diese Abdeckung eingetragen werden. In der Praxis interessiert es aber die meisten Abnehmer nicht. Richtig?
So siehts aus. Werde ich nächsten Monat wenn meine Hinterradabdeckung lackiert ist ebenso machen.
Wenn der HU-Prüfer in zwei Jahren was dagegen hat, werde ich es eintragen lassen. In einer Kontrolle würde es nicht auffallen, da es, wie schon gesagt wurde, kein sicherheitsrelevantes Teil ist.
Drann schrauben und mit den Konsequenzen leben, wenn es auffällt. ;-)
Mfg
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Letztlich greift wohl vor allem §30 StVZO, und damit muss der Prüfer mit sachverständigem Ermessen entscheiden, ob eine Gefährdung zu erwarten ist oder nicht.
Als Richtlinie - allerdings nicht allumfassend - gibt es noch den Beispielkatalog zum §19. Da ist für die gängigsten Änderungen aufgeführt was "einfach nix" , mit ABE, Teilegutachten oder Typgenehmigung oder ggf. Einzelabnahme erfordert.
Beim Innenkotflügel - wenn darüber hinaus noch eine ausreichende Radabdeckung vorhanden ist - sehe ich allerdings auch kein Problem sofern stabil genug. Allerdings gibt es hier auch diverse im Zubehör die Teilegutachten mitgeliefert bekommen. Von daher ... ist der im Zweifel immer Original und der Prüfer hat halt keine Ahnung :D
Prinzipiell muss eine Abdeckung eingetragen werden - http://www.motorradonline.de/.../200506?seite=2.
Geht sie beim TÜV durch - schön. Muss in der nächsten Polizeikontrolle aber nicht ebenso sein - dann kommt Stress. Berufung auf den genehmigten TÜV hilft dabei nicht.
Fataler Fehler ist, die kontrollierenden Beamten prinzipiell für blöd zu halten. Da sind teilweise echte Füchse am Werk..........
Wie gesagt - kann gut gehen, muss aber nicht.............
Zitat:
Original geschrieben von twindance
Prinzipiell muss eine Abdeckung eingetragen werden - http://www.motorradonline.de/.../200506?seite=2.
Diese Seite kann man leider nicht als seriöse Quelle betrachten:
Bauteile oder Baugruppen, für die eine ABE oder ein Teilegutachten erforderlich ist und die in die Papiere eingetragen werden müssen. Ausnahme: Wird die ABE mitgeführt, ist der Eintrag nicht zwingend.
Das ist schlichtweg falsch...
Eintragungspflichtig per Einzelabnahme:
(...), Lampenmaske, Lenker, Lenkerenden-Blinker (bei aktuellen Motorrädern nur in Verbindung mit hinterem Blinkerpaar), Lenker-Klemmböcke (Riser), Lenkungsdämpfer, Luftfilter, Luftfiltereinsatz (bei verändertem Luftdurchsatz), Luftfilterkasten, Reifen (bei Dimensionsänderung), (...), Verkleidung, Verkleidungskiel, Verkleidungsscheibe.
und das in dieser Pauschalität ebenso.
Bestenfalls basiert diese Seite auf dem rechtlichen Stand von vor über 20 Jahren.
Ich habe jetzt eine Antowrt von der Dekra bekommen.
Zitat:
Auszug der Antwort der Dekra
Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung durch den vom BMVBW herausgegebenen Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6. 1999, VkBl. S 451).
Falls für die Teile ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten
werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
Des weiteren ist nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen.
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Diese kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) dann wieder erlangt werden.
Eine vorhandene ABE oder ein anderes o.g. Prüfzeugnis kann von einer Abnahme freistellen, wenn Ihr Fahrzeug in deren Verwendungsbereich aufgeführt ist und die Auflagen eingehalten werden. Im Dokument ist dann explizit vermerkt, dass eine Abnahme für nicht erforderlich gehalten wird. Es gilt dann die Mitführpflicht.
Die Hinterradabdeckung wird dabei von keiner der genannten Vorschriften direkt berührt und daher ist u.U. kein Gutachten erforderlich.
Der Anbau und die konstruktive Ausführung muss allerdings den geltenden allgemeinen Regeln der Technik entsprechen und eine Gefährdung weitestgehend ausschließen sowie den Vorschriften bzw. Grundsätzen der Radabdeckung an Motorrädern entsprechen, so dass ein auseichender Spritzschutz gewährleistet ist.
Ich versteh das so, dass solange die allgemeinen Regeln eingehalten werden, eine Hinterradabdeckung nicht eingetragen werden muss.
Zitat:
Original geschrieben von Mr_W
Ich habe jetzt eine Antowrt von der Dekra bekommen.
Ich versteh das so, dass solange die allgemeinen Regeln eingehalten werden, eine Hinterradabdeckung nicht eingetragen werden muss.
das ist u.U. so :D
(siehe meinen Beitrag vom 17., 18:31; der DEKRA-Kollege scheint recht ähnlicher Meinung zu sein...)