Hilfe: Erstzulassung von Euro5 unmöglich, neues Top Auto verschrotten?!

Hallo, bitte eure Hilfe wenn möglich in bisschen kniffligem Fall: Top ausgestatteter toller Hyundai IX35 Geländewagen wurde in 2012 als Neufahrzeug in EU unzugelassen gekauft, dann aus familiären Gründen (Todesfall) erstmal stehen gelassen und nie in DE oder sonstwo in der EU zugelassen. Jetzt sind wir in der Situation dass das top neue Auto das neu um die 30000 Euro kostete und immer noch genauso neu, ungefahren usf. ist wertlos rumsteht und nach allen Auskünften in DE oder sonstwo in EU nicht mehr zugelassen werden kann, da die Euro5 Norm abgelaufen ist!?! Es ist ein Diesel mit Euro5a zulassbar bis Ende 2012. Zulassungsstellen, Tüv, Dekra, örtliche Händler und so weiter haben wir alles durch. Kann jemand, vielleicht ein Händler, noch mit Ausnahmegenehmigungen helfen die es ja in 2013 gab? Kann von 5a auf 5b irgendwie umgeschlüsselt werden, es ist ja keine technische Umrüstung wie auf Euro6, weil Euro5b ja noch bis Sept. dieses jahr zugelassen werden kann? Wir geben das Auto gerne für Export zu einem wirklichen Toppreis ab falls jemand interessiert ist oder Kontakte hat. Es kann ja kaum sein dass wir das neue Top Auto nur noch verschrotten können, wieder einmal ein Beispiel in was für schwachsinnige EU Gesetzessituationen wir gekommen sind?! Dank im voraus wenn jemand helfen kann, Gerd

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Scheiß EU!

Ist zwar nicht besonders hilfreich mein Beitrag, aber wahr.

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Nee, ich will ja eben KEINE illegalen Sachen machen.
Wir wissen, dass das Fahreug NICHT neu ist.
Kunststück, es steht ja auch schon ein paar Jahre rum.

Nach der Definition der Behörden ist es selbst in 20 Jahren noch ein Neufahrzeug, und zwar nur, weil es nie eine Straßenzulassung hatte.
Das ist natürlich kompletter Blödsinn, geradezu absurd.
So ein Fahrzeug altert ja auch im Stand. Und wer sagt denn, das es nie benutzt wurde?

Hier liegt ganz klar eine Gesetzeslücke vor, und zwar hat man das ganz schlicht vergessen/verpennt.
Man nennt das wohl "handwerklich schlecht".
Oder noch schlimmer, man hat das nicht vergessen, sondern absichtlich so gemacht.
Vielleicht, weil die Autoindustrie mal wieder so gute Lobbyarbeit machte...

Wie auch immer, ich persönlich würde auch nicht einsehen, wegen irgendwelcher aus der Luft gegriffenen Vorschriften auf soviel Geld zu verzichten.

Ich würde zuerst versuchen, das Fahrzeug auf Euro 5b (?) zu bringen.
Wenn das nicht geht, würde ich dafür sorgen, dass es ganz offensichtlich KEIN Neufahrzeug mehr ist (z.B. mit dem Einsatz auf Privatgelände begründen). Also km-Stand raufsetzen (vielleicht 6000km).
Ich stelle mir vor, dass es dann leichter sein wird, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, als wenn das Fahrzeug kaum km drauf hat.

Wie sollte man auch sonst da dran gehen?

k-hm

Zitat:

@k-hm schrieb am 3. Juli 2015 um 08:44:20 Uhr:



Ok, viel Hoffnung habe ich nicht... Es müsste halt glaubhaft so aussehen, als wenn das Fahrzeug gebraucht wäre und 2012 irgendwo zugelassen wurde.
Eben einfach, dass es KEIN Neufahrzeug ist.

was du hier auch verwechselst. es geht bei den zulassungsbestimmungen nicht ob ein fahrzeug neu oder gebraucht ist oder so aussieht, sondern wann es in den verkehr gekommen ist. da ist es wurst ob ein 20 jahre altes auto blink blink museumszustand hat oder ein zwei jahre altes auto was in einer verdreckten scheune steht und aussieht wie vor 50 jahren dort abgestellt.

Zitat:

@Abbuzze2000 schrieb am 3. Juli 2015 um 11:41:42 Uhr:



Zitat:

@k-hm schrieb am 3. Juli 2015 um 08:44:20 Uhr:



Ok, viel Hoffnung habe ich nicht... Es müsste halt glaubhaft so aussehen, als wenn das Fahrzeug gebraucht wäre und 2012 irgendwo zugelassen wurde.
Eben einfach, dass es KEIN Neufahrzeug ist.
was du hier auch verwechselst. es geht bei den zulassungsbestimmungen nicht ob ein fahrzeug neu oder gebraucht ist oder so aussieht, sondern wann es in den verkehr gekommen ist. da ist es wurst ob ein 20 jahre altes auto blink blink museumszustand hat oder ein zwei jahre altes auto was in einer verdreckten scheune steht und aussieht wie vor 50 jahren dort abgestellt.

Klar, sehe ich ja ein.

Aber das ist ja gerade der Schwachsinn:

Warum muss ich denn ein Fahrzeug "in den Verkehr" bringen, damit es nicht mehr neu ist?
Kann ein Auto nur auf der öffentlichen Straße altern?
Was bitte hat (in der Realität) denn der Zustand eines Autos mit den Erstzulassungsdatum zu tun?

Das Herstell-Datum und der km-Stand sind de facto entscheidend. Daran erkennt man, dass es sich NICHT um ein Neufahrzeug handelt. Aber ganz sicher nicht am EZ-Datum.
Das geht mir aber sowas von gegen den Strich, ich kann mich wegen so eines Schwachsinns überhaupt nicht beruhigen.

Mal sehen, wie die Behörden das beurteilen... das hieße also, dass man ein neues Auto nur abstellen muss, dann bleibt es bis zum Sankt-Nimmerleinstag nagelneu... was für ein Unfug.

Möchte wissen, wessen Lobby da wieder hintersteckt. Soll ich mal raten?

k-hm

Da steckt gar keine Lobby dahinter. Wer kauft denn normalerweise ein Fahrzeug und stellt es dann für Jahre in den Garten? Ein Fahrzeug kauft man, wenn man es nutzen will. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, deswegen regelt der auch nur den allgemeinen Fall und gerade nicht die Ausnahme vom Spezialfall eines einzelnen. Ist also auch nix mit Gesetzeslücke. Vielmehr gibt es ja sogar eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge, die zwar in Verkehr gebracht wurden (=genutzt wurden), aber eben gerade nicht zugelassen waren, wie z. B. Einsatz im Werkverkehr, auf Flughäfen etc.

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Zitat:

@k-hm schrieb am 3. Juli 2015 um 11:45:47 Uhr:


Warum muss ich denn ein Fahrzeug "in den Verkehr" bringen, damit es nicht mehr neu ist?

a) Verdrehe doch nicht immer neu beim Zulassungsverfahren mit neu im technischen Sinn. Das sind zwei unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Definitionen

b) die Erstzulassung sichert einen rechtlichen Bestandsschutz auf das Datum fixiert, was in der Zulassung steht - und hier das Problem bildet.

Zitat:

Was bitte hat (in der Realität) denn der Zustand eines Autos mit den Erstzulassungsdatum zu tun?

Nichts, genau deshalb gibt es doch die unterschiedlichen Kriterien.

Anders herum verstehst Du es doch (hoffentlich) auch, wenn man das Fahrzeug fahren darf (hat Zulassung) aber nicht fahren kann (technischer Defekt).

Warum sollte eine direkte Kopplung, Gleichheit der Betrachtung bestehen und ein technischer Defekt sofort die Zulassung erlöschen lassen und der Wagen keinen Meter mehr bewegt werden darf?

Oder der grundsätzliche technische Zustand gilt und ein Euro5-Fahrzeug nicht mehr mit dem Inkrafttreten von Euro6 gefahren werden dürfte?

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Juli 2015 um 08:26:56 Uhr:


Wenn ein gebrauchtes Fahrzeug hier in D zugelassen werden soll, dann muss es die Bestimmungen einhalten, die zum Tag der Erstzulassung galten. Daher gibt es z.B Oldtimer ohne Sicherheitsgurte oder mit Winkblinkern, einfach weil diese Teile zur damaligen Zeit entweder nicht vorgeschrieben oder erlaubt waren. Würde das hier in Frage stehende Fahrzeug irgendwo auf der Welt jetzt zugelassen, so bekommt es als Erstzulassungsdatum z.B. 01.08.2015. Dieses Datum ist relevant für die einzuhaltenden Zulassungsvorschriften in D. Da am 01.08.2015 aber Euro5 nicht mehr zulassungsfähig ist, ist es egal, ob man es woanders zu diesem Datum noch zugelassen bekommt.

Danke Tecci6N.

Ich hatte das mit der damaligen Landwind Zulassung verwechselt. Habe das nochmal nachgeforscht und es war ein anderer Sachverhalt.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Juli 2015 um 08:26:56 Uhr:


Wenn ein gebrauchtes Fahrzeug hier in D zugelassen werden soll, dann muss es die Bestimmungen einhalten, die zum Tag der Erstzulassung galten. Daher gibt es z.B Oldtimer ohne Sicherheitsgurte oder mit Winkblinkern, einfach weil diese Teile zur damaligen Zeit entweder nicht vorgeschrieben oder erlaubt waren. Würde das hier in Frage stehende Fahrzeug irgendwo auf der Welt jetzt zugelassen, so bekommt es als Erstzulassungsdatum z.B. 01.08.2015. Dieses Datum ist relevant für die einzuhaltenden Zulassungsvorschriften in D. Da am 01.08.2015 aber Euro5 nicht mehr zulassungsfähig ist, ist es egal, ob man es woanders zu diesem Datum noch zugelassen bekommt.

So ein Blödsinn! Ich kann ein altes Auto in der Schadstoffklasse verbessern und kriege es angemeldet, aber nicht verschlechtern.

Zb. Kaltlaufregler oder Kat.

Bei meinem Auto gab es damals keine Gurte + Kopfstützen für die Rückbank, musste ich nach Jahren nachrüsten, weil ich sonst keine Plakette mehr bekommen hätte.

Bei einem KFZ Baujahr 2012 kann man in der Schadstoffklasse wohl kaum noch etwas machen,- zumindest ist mir nichts (bezahlbares) bekannt.

Du musst es ja wissen 🙄 Mein Beitrag ist absolut richtig, da gibt's nix zu diskutieren. Was du für Horrorstories verbreiten willst, interessiert keinen...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 3. Juli 2015 um 17:33:16 Uhr:


Du musst es ja wissen 🙄 Mein Beitrag ist absolut richtig, da gibt's nix zu diskutieren. Was du für Horrorstories verbreiten willst, interessiert keinen...

"Nix zu diskutieren"...mach dich doch nicht lächerlich.

Natürlich ist es möglich, ein Euro1-KFZ auf Euro2 aufzurüsten und so anzumelden (nach dem Eintrag in den Schein).

Das Nachrüsten war bei mir auch Pflicht gewesen.

Oldtimer fallen wohl in eine ganz andere Kategorie, als Alltagsautos, weil Oldtimer nun mal als "Kulturgut" angesehen werden,- er soll praktisch "Den Geist der Zeit" widerspiegeln.

Wenn du hier schon solche Weisheiten verbreitest, solltest du das Thema "Oldtimer" nicht unter "ferner liefen" anschneiden, sondern deutlich darauf hinweisen, was du meinst und nicht "Autos von 2012" mit "Oldtimer" zusammen werfen und dann so ein zusammen gewürfelten Quatsch verbreiten.

Da hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.

Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 3. Juli 2015 um 19:24:37 Uhr:


Natürlich ist es möglich, ein Euro1-KFZ auf Euro2 aufzurüsten und so anzumelden (nach dem Eintrag in den Schein).

besser geht immer, das hatte doch niemand bezweifelt...

Zitat:

Das Nachrüsten war bei mir auch Pflicht gewesen.

Für Sicherheitsgurte gibt es ein gewisses Zeitintervall, in dem Verankerungspunkte vorgeschrieben, die Gurte selbst aber freiwillig waren. Für Fahrzeuge aus dieser Zeit gilt eine der seltenen Nachrüstverpflichtungen.

Für Kopfstützen auf den hinteren Sitzen habe ich in der StVZO überhaupt keine Regelung gefunden, demnach kann es da auch keine Nachrüstpflicht geben.

Zitat:

Oldtimer fallen wohl in eine ganz andere Kategorie, als Alltagsautos, weil Oldtimer nun mal als "Kulturgut" angesehen werden,- er soll praktisch "Den Geist der Zeit" widerspiegeln.

Für Oldtimer gelten in Sachen Besitzstand bzw. Nachrüstpflichten die gleichen Regeln wie für alle anderen Fahrzeuge auch. Lediglich darf bei denen eben nicht alles moderne nachgerüstet werden.

Insofern folgt die Frage nach der Zulässigkeit eines Euro-5-Fahrzeugs und eines Fahrzeugs ohne Sicherheitsgurte den selben Regeln, da wird nichts "zusammen geworfen".

Wurde das Auto vor dem 1.4.1961 zugelassen (wo man bei Oldtimer manchmal von ausgehen kann), ist es wahlfrei, erst danach dem 1.4.1970 ist es Pflicht (sofern die Sicherheitsgurte mal verbaut waren, Gurte vorne sind jedoch Pflicht).
Auch in diesem Punkt gibt es Unterscheide zwischen Oldtimer und heutigen Fahrzeugen.

Wir leben in einem Bürokratenstaat, da gibt es selbst für Fliegenschiss mehrere Normen und Vorschrifften 😉

Richtig, ab EZ 01.04.1974 sind für PKW Dreipunkt-Gurte für Außensitze hinter der Frontscheibe vorgeschrieben.

Den 01.04.1961 finde ich in dem Zusammenhang nicht als Stichtag.

und mit einem evtl. bestehenden Oldtimerstatus hat all das nichts zu tun

Zitat:

@mandelpflaume schrieb am 3. Juli 2015 um 19:54:03 Uhr:


Auch in diesem Punkt gibt es Unterscheide zwischen Oldtimer und heutigen Fahrzeugen.

Gibt es nicht.

Es gibt technische Zulassungsvorschriften, die sind abhängig vom Baujahr der Erstzulassung.

Völlig unabhängig davon, ob man den Wagen "Haufen", "altes Auto" oder "Oldtimer" bezeichnet, oder es eine "Oldtimer-Zulassung" mit dem H-Kennzeichen hat.

Kopfstützen hinten sind selbst heute nicht vorgeschrieben. Nach ->§35a Abs.2 StVZO nur auf den äußeren Vordersitzen.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 3. Juli 2015 um 20:08:13 Uhr:



Es gibt technische Zulassungsvorschriften, die sind abhängig vom Baujahr.

Vom Datum des erstmaligen in-den-Verkehr-bringens (vulgo: Erstzulassung).

Sonst hätte der TE nicht das Problem, über das hier eigentlich diskutiert wurde 😉

Zitat:

@hk_do schrieb am 3. Juli 2015 um 20:04:53 Uhr:


Den 01.04.1961 finde ich in dem Zusammenhang nicht als Stichtag.

Stichtag der Wahlfreiheit.

EZ vor dem 1.4.61 dürfen vorhandene Sicherheitsgurte ausgebaut werden. EZ ab dem 1.4.61 dürfen werksseitig vorhandene Gurte nicht ausgebaut werden.

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