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Hilfe - Ermittlung Wiederbeschaffungswert bei Haftpflichtschaden

Themenstarteram 10. Mai 2018 um 19:32

Hallo zusammen,

habe aus gegebenem Anlass Fragen zum Wiederbeschaffungswert eines Autos im Rahmen eines Haftpflichtschadens. Hintergrund der Frage ist ein unverschuldeter Auffahrunfall hinten, der eventuell zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat, da sich eventuell der Rahmen verzogen hat. Das Problem was ich nun eventuell habe ist, dass es bereits früher einen Auffahrunfall bei dem Wagen gegeben hat und mir nun der im damaligen Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert zu gering vorkommt, jedenfalls finde ich aktuell für den Preis keinen einzigen vergleichbaren Wagen (wobei ich bei mobile/autoscout nur nach Fahrzeugstandort 100 km vom Wohnort, Pkw-Typ, Pkw-Alter, Pkw-Km, Benziner und Automatikgetriebe gesucht habe, also keine besonderen/exotischen Ausstattungen, Farben o. ä.). Beim letzten (ebenfalls unverschuldeten) Unfall hat mich der im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert nicht interessiert, da der Schaden vollständig repariert wurde. Wenn es nun wegen des neuen Unfalls aber tatsächlich ein Totalschaden seien sollte, habe ich eventuell das Problem, dass ich für das Geld überhaupt keinen Wagen finde. Das kann ja irgendwie nicht sein, oder?

Ich würde nun gern wissen,

1. wie der Wiederbeschaffungswert üblicherweise ermittelt wird.

2. Ob die Versicherung einem einen vergleichbaren Wagen zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert "zeigen" muss, wenn man den Wiederbeschaffungswert anzweifelt, da man für diesen Preis kein vergleichbaren Wagen selbst findet.

3. was die Versicherungen/Gerichte unter vergleichbarem Wagen verstehen.

Der Gutachter ist übrigens ein unabhängiger von mir beauftragter und keiner von der Versicherung. Also da kann eigentlich nicht unterstellt werden, dass dieser absichtlich etwas "klein rechnet" o.ä. Allerdings würde ich trotzdem gern wissen, ob es möglich ist den vom "eigenen" Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert vor der gegnerischen Versicherung erfolgreich anzuzweifeln, wenn man keinen Wagen finden kann.

Mir geht es hier nicht ansatzweise um das Erzielen von Gewinn, sondern lediglich darum, dass ich - wenn es denn eine Totalschaden seien sollte - tatsächlich einen vergleichbaren Wagen für die Zahlung der Versicherung erhalte.

Sorry, bin Laie auf dem Gebiet. Hilfe wäre nett!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 10. Mai 2018 um 23:17:37 Uhr:

während der WBW ohne realen Nachweis der Marktlage ermittelt werden darf.

Darf er doch gar nicht.

Definition des Wiederbeschaffungswertes nach herrschender Rechtsprechung:

"Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will."

Und da sind selbstverständlich die Preise zu berücksichtigen, die real im Markt gegeben sind.

Oft kann man hier lesen: "Das sind doch alles nur Wunschpreise, da kann man mind. 1.000,- € runterhandeln, etc."

Es sind die Preise zu berücksichtigen, die da sind und nicht die, wie sie nach der Vorstellung einiger sein müssten.

Da helfen auch keine theoretischen Listen, wie Schwacke & Co., denn die regionalen Märkte sind unterschiedlich und ändern sich.

Ein fähiger Sachverständiger weiß dies alles und berücksichtigt es auch.

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Ob es für den Betrag tatsächlich einen vergleichbaren Wagen gibt spielt beim WBW keine Rolle. In deinem Fall ist es ja ein Fahrzeug mit einem reparierten Heckschaden, da ist es gut möglich dass es so ein Fahrzeug in deinem Umkreis nicht gibt.

Die Zahlen des eigenen Gutachters der gegnerischen Versicherung gegenüber anzuzweifeln halte ich übrigens für keinen sehr guten Plan. Besser, du besprichst das mit deinem Gutachter bevor die Zahlen an die Versicherung gehen.

Themenstarteram 10. Mai 2018 um 20:57

Ok, aber wie wird so etwas berechnet? Wenn es keinen vergleichbaren Wagen gibt, kann der Wert ja nicht 0 sein. Da muss es doch eine Formel oder ähnliches geben. Irgendwie Durchschnittswert von x vergleichbaren Wagen ohne Vorschaden abzüglich y für den Schaden. Wie kommt y zustande?

 

am 10. Mai 2018 um 21:03
Themenstarteram 10. Mai 2018 um 21:05

Ach, und der Auslöser der Fragerei ist auch, dass ich für den alten Wiederbeschaffungswert, also den aus dem alten Gutachten, heute 3 Jahre später keinen vergleichbaren finde. Wert lag damals bei 5900, heute findet man bei rund 20 Angeboten nur einen in der Nähe die anderen liegen bei 7000+. Also scheint dieser doch damals irgendwie zu gering gewesen zu sein.

am 10. Mai 2018 um 21:09

Hallo,

Zitat: " Also scheint dieser doch damals irgendwie zu gering gewesen zu sein."

Oder die Preise für das Modell sind gestiegen ????

Gruß vom Asphalthoppler

Themenstarteram 10. Mai 2018 um 21:13

Naja ist ein Audi A4 b7 in Opa-Ausstattung... so begehrt sollten die nicht plötzlich geworden sein.

 

Danke für den sehr informativen link

am 10. Mai 2018 um 21:17

Hallo,

Naja ist ein Audi A4 b7 in Opa-Ausstattung... so begehrt sollten die nicht plötzlich geworden sein.

Naja, kommt auf die Oma drauf an :p

Das Problem des Wiederbeschaffungswertes (WBW) sehe ich inzwischen sehr kritisch. Einige Versicherer sind bemüht, den Wiederbeschaffungswert so niedrig wie möglich zu beziffern, unabhängig davon, ob die realistische Chance besteht, auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug für den WBW zu bekommen.

Im Prinzip ist es für mich ( aber bin ich nur ein ganz kleines Licht!) unverständlich, weshalb ( lt BGH - Urteil ) bei der Restwertermittlung mind. 3 Angebote zur Ermittlung des Restwertes einzuholen sind, während der WBW ohne realen Nachweis der Marktlage ermittelt werden darf. Sollte sich das Bestreben zur Reduzierung des WBW seitens der Versicherer etablieren, so wird dies wohl hoffentlich alsbald zu einer grundsätzlichen Rechtsklärung führen. Vorstellbar wäre, für mich, z.B., dass der Gutachter den WBW durch mehrere aktuelle Angebote des akt. örtlichen Gebrauchtwagenmarktes untermauert, wobei festzustellen ist, daß es, im Gegensatz zu den Angeboten zum Restwert, keinen Anspruch zum Verkauf irgendeines Fahrzeuges an den Geschädigten geben kann. Jedoch würde es, durch die Belegung der aktuellen Marktlage wesentlich schwieriger, den WBW in jene Bereiche zu drücken, in welchen nicht einmal ein klassenniedrigeres, oder erheblich älteres, oder Km-stärkeres Fahrzeug kostenneutral erworben werden kann. Hier sollte den Geschädigten mehr Mut zur Gegenwehr zugesprochen werden.

Gruß vom Asphalthoppler

Habe ich etwas überlesen? Warum interessiert dich der WBW aus dem alten Gutachten? Der spielt doch aktuell überhaupt keine Rolle und das Gutachten von damals musst du niemandem mehr zeigen.

Der Gutachter soll seine Arbeit machen und das Gutachten dir oder deinem Anwalt schicken, nicht direkt der Versicherung. Wenn dan in dem GA ein aus deiner Sicht zu niedriger WBW steht, redest du nochmal mit dem GA und fertig.

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 10. Mai 2018 um 23:17:37 Uhr:

während der WBW ohne realen Nachweis der Marktlage ermittelt werden darf.

Darf er doch gar nicht.

Definition des Wiederbeschaffungswertes nach herrschender Rechtsprechung:

"Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will."

Und da sind selbstverständlich die Preise zu berücksichtigen, die real im Markt gegeben sind.

Oft kann man hier lesen: "Das sind doch alles nur Wunschpreise, da kann man mind. 1.000,- € runterhandeln, etc."

Es sind die Preise zu berücksichtigen, die da sind und nicht die, wie sie nach der Vorstellung einiger sein müssten.

Da helfen auch keine theoretischen Listen, wie Schwacke & Co., denn die regionalen Märkte sind unterschiedlich und ändern sich.

Ein fähiger Sachverständiger weiß dies alles und berücksichtigt es auch.

am 11. Mai 2018 um 9:41

Hallo,

Zitat:

@rrwraith schrieb am 11. Mai 2018 um 10:35:24 Uhr:

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 10. Mai 2018 um 23:17:37 Uhr:

während der WBW ohne realen Nachweis der Marktlage ermittelt werden darf.

Darf er doch gar nicht.

Definition des Wiederbeschaffungswertes nach herrschender Rechtsprechung:

"Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will."

Und da sind selbstverständlich die Preise zu berücksichtigen, die real im Markt gegeben sind.

Oft kann man hier lesen: "Das sind doch alles nur Wunschpreise, da kann man mind. 1.000,- € runterhandeln, etc."

Es sind die Preise zu berücksichtigen, die da sind und nicht die, wie sie nach der Vorstellung einiger sein müssten.

Da helfen auch keine theoretischen Listen, wie Schwacke & Co., denn die regionalen Märkte sind unterschiedlich und ändern sich.

Ein fähiger Sachverständiger weiß dies alles und berücksichtigt es auch.

Hallo,

danke, Obiges kenne ich schon, weil irgendwann und irgendwo mal davon gehört oder gelesen:p

Hier soll keinesfalls von mir unterstelt werden, dass es unfähige Gutachter geben möge. Quatsch!

Nochmals zur Verdeutlichung an einem konkr. Beispiel: Bleiben wir bei der Haftpflicht, denn in der Kasko wird es noch einen Zacken schärfer.

Gutachter ermittelt ( am Markt) einen WBW von, sagen wir mal, 10.000.- Euro. Gegn. Versicherung vertritt die Auffasssung, dass ein marktgerechter WBW bei etwas 8500.- Euro liegen würde und kürzt daraufhin die Erstattung auf diesen Betrag. Nun liegt es an dem Geschädigten, ob er die Versicherungsleistung akzeptiert- oder ein Gerichtsverfahren anstrebt oder im Sachverständigenverfahren eine Vermittlung sucht. In allen beiden letzteren Fällen obliegt dem Geschädigten ein schwer zu kalkulierendes finanzielles Risiko.

Sowohl im Fall einer Klage, als auch in einem Sachverständigenverfahren muss geprüft werden, ob der regionale KFZ- Markt von dem KFZ- Gutachter korrekt in dem Gutachten abgebildet worden ist. Ist dann der Gutachter evtl. nicht mehr zur Aussage verfügbar, dürfte die Klärung schwierig, bis unmöglich sein.

Darum wäre es viel einfacher ( so sehe ich es), wenn einem Gutachten mind. 3 o. mehr " Angebote" für die Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zum ermittelten WBW anbei lägen. Damit würde die Beweislast, daß im Zeitraum des Unfallgeschehens günstigere Angebote zur Wiederbeschaffung bestanden haben, nicht mehr pauschal möglich sein, sondern müsste anhand realer Marktangebote von den Versicherern belegt werden.

Also genau so wie es nun bei der Bestimmung des Restwertes angewandt wird, aber ohne zwingend bíndende Wirkung der Verkaufsangebote gegenüber dem Geschädigten.

Allein die Tatsache, dass Versicherer in der Folge die Kürzung des WBW konkret mit realen und konkreten Marktfakten belegen müssten, erschwert die beabsichtigte ( und häufig unberechtigte) Kürzung ungemein.

Kennst Du einen Gutachter, der sich für jedes Gutachten die ganz konkrete Marktsituation anhand einzelner Angebote archiviert und auch noch nach 2 Jahren konkret aussagen kann: Händler X hatte Wagen y zum angegebenen Preis unter der Angebotsnummer Z angeboten- und das Ganze dann in mind. 3-facher Belegung??? Gutachter unterhalten ein Büro und kein Archiv! Aber nur dann, wenn der Geschädigte glaubhaft beweisen kann, daß es zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung kein günstigeres Angebot zur Wiederbewchaffung gab, als vom Gutachter angegeben , kann er sich erfolgreich gegen Kürzungen des WBW wehren. Nicht der Gutachter muß in erster Linie diesen Beweis führen. Er wird als Zeuge angehört. Eine Beweisführung wäre also vielfach vereinfacht, wenn bereits der Inhaltr eines KFZ- Sachverständigengutachtens alle, ggf. später mühsam zu ermittelnden Fakten enthielte.

So, langer Text zu simpler Sache, in aller Eile und ganz " nebenbei". Nun möchte ich mal wieder weiterarbeiten, sonst kann ich morgen kein Brötchen mir kaufen!

Gruß vom Asphalthoppler

Was hat das Sachverständigenverfahren im KH Schdensfall zu suchen?

Richtig, rein gar nichts..........:rolleyes:

am 11. Mai 2018 um 11:05

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. Mai 2018 um 11:47:11 Uhr:

Was hat das Sachverständigenverfahren im KH Schdensfall zu suchen?

Richtig, rein gar nichts..........:rolleyes:

In aller Eile nur mal "Strg +C"

Sachverständigenverfahren

Durch eine einseitige Erklärung können Versicherte bei einem Versicherungsfall die Berufung eines Sachverständigen durch die Versicherung zur Feststellung der Schadenshöhe einfordern. Dies ist sinnvoll, wenn das Regulierungsangebot für Versicherte nicht akzeptabel scheint. Alternativ können Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmer übereinstimmend ein Sachverständigenverfahren vereinbaren. Neben der Schadenshöhe können auch ergänzende Feststellungen Bestandteil des Verfahrens sein.

Itziger Inhalt eines " Versicherungsfalles:

"Ein Versicherungsfall liegt immer dann vor, wenn Dritte gegen Versicherte Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können, die über die private Haftpflichtversicherung versichert sind."

schnell mal entliehen bei

http://www.wilhelm-rae.de/.../...verstaendigenverfahren_-_mai_2016.pdf

Gruß vom Asphalthoppler

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 11. Mai 2018 um 13:05:20 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. Mai 2018 um 11:47:11 Uhr:

Was hat das Sachverständigenverfahren im KH Schdensfall zu suchen?

Richtig, rein gar nichts..........:rolleyes:

In aller Eile nur mal "Strg +C"

Sachverständigenverfahren

Durch eine einseitige Erklärung können Versicherte bei einem Versicherungsfall die Berufung eines Sachverständigen durch die Versicherung zur Feststellung der Schadenshöhe einfordern. Dies ist sinnvoll, wenn das Regulierungsangebot für Versicherte nicht akzeptabel scheint. Alternativ können Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmer übereinstimmend ein Sachverständigenverfahren vereinbaren. Neben der Schadenshöhe können auch ergänzende Feststellungen Bestandteil des Verfahrens sein.

Itziger Inhalt eines " Versicherungsfalles:

"Ein Versicherungsfall liegt immer dann vor, wenn Dritte gegen Versicherte Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können, die über die private Haftpflichtversicherung versichert sind."

schnell mal entliehen bei

http://www.wilhelm-rae.de/.../...verstaendigenverfahren_-_mai_2016.pdf

Gruß vom Asphalthoppler

Unterscheid KH und Kasko nicht bekannt?

In aller Eile ist immer Kacke genau wie Halbwissen.

Man oh man...

Er meint es ja gut und gibt sich auch Mühe.

Leider vergeblich, wenn jegliche Ahnung fehlt...

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