Hilfe - Ermittlung Wiederbeschaffungswert bei Haftpflichtschaden
Hallo zusammen,
habe aus gegebenem Anlass Fragen zum Wiederbeschaffungswert eines Autos im Rahmen eines Haftpflichtschadens. Hintergrund der Frage ist ein unverschuldeter Auffahrunfall hinten, der eventuell zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat, da sich eventuell der Rahmen verzogen hat. Das Problem was ich nun eventuell habe ist, dass es bereits früher einen Auffahrunfall bei dem Wagen gegeben hat und mir nun der im damaligen Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert zu gering vorkommt, jedenfalls finde ich aktuell für den Preis keinen einzigen vergleichbaren Wagen (wobei ich bei mobile/autoscout nur nach Fahrzeugstandort 100 km vom Wohnort, Pkw-Typ, Pkw-Alter, Pkw-Km, Benziner und Automatikgetriebe gesucht habe, also keine besonderen/exotischen Ausstattungen, Farben o. ä.). Beim letzten (ebenfalls unverschuldeten) Unfall hat mich der im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert nicht interessiert, da der Schaden vollständig repariert wurde. Wenn es nun wegen des neuen Unfalls aber tatsächlich ein Totalschaden seien sollte, habe ich eventuell das Problem, dass ich für das Geld überhaupt keinen Wagen finde. Das kann ja irgendwie nicht sein, oder?
Ich würde nun gern wissen,
1. wie der Wiederbeschaffungswert üblicherweise ermittelt wird.
2. Ob die Versicherung einem einen vergleichbaren Wagen zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert "zeigen" muss, wenn man den Wiederbeschaffungswert anzweifelt, da man für diesen Preis kein vergleichbaren Wagen selbst findet.
3. was die Versicherungen/Gerichte unter vergleichbarem Wagen verstehen.
Der Gutachter ist übrigens ein unabhängiger von mir beauftragter und keiner von der Versicherung. Also da kann eigentlich nicht unterstellt werden, dass dieser absichtlich etwas "klein rechnet" o.ä. Allerdings würde ich trotzdem gern wissen, ob es möglich ist den vom "eigenen" Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert vor der gegnerischen Versicherung erfolgreich anzuzweifeln, wenn man keinen Wagen finden kann.
Mir geht es hier nicht ansatzweise um das Erzielen von Gewinn, sondern lediglich darum, dass ich - wenn es denn eine Totalschaden seien sollte - tatsächlich einen vergleichbaren Wagen für die Zahlung der Versicherung erhalte.
Sorry, bin Laie auf dem Gebiet. Hilfe wäre nett!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 10. Mai 2018 um 23:17:37 Uhr:
während der WBW ohne realen Nachweis der Marktlage ermittelt werden darf.
Darf er doch gar nicht.
Definition des Wiederbeschaffungswertes nach herrschender Rechtsprechung:
"Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will."
Und da sind selbstverständlich die Preise zu berücksichtigen, die real im Markt gegeben sind.
Oft kann man hier lesen: "Das sind doch alles nur Wunschpreise, da kann man mind. 1.000,- € runterhandeln, etc."
Es sind die Preise zu berücksichtigen, die da sind und nicht die, wie sie nach der Vorstellung einiger sein müssten.
Da helfen auch keine theoretischen Listen, wie Schwacke & Co., denn die regionalen Märkte sind unterschiedlich und ändern sich.
Ein fähiger Sachverständiger weiß dies alles und berücksichtigt es auch.
19 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 11. Mai 2018 um 14:03:49 Uhr:
Er meint es ja gut und gibt sich auch Mühe.
Leider vergeblich, wenn jegliche Ahnung fehlt...
Ja magst ja Recht haben, aber mann kann doch solch einen fachlichen Unfug nicht so stehen lassen,
nacher glaubt das noch einer.........🙁
Zitat:
@Dellenzaehler [url=https://www.motor-talk.de/.../...-haftpflichtschaden-t6343664.html?...]schrieb am 11. Mai 2018 um 14:08:44 Uhr
Ja magst ja Recht haben, aber mann kann doch solch einen fachlichen Unfug nicht so stehen lassen,
nacher glaubt das noch einer
.........🙁
Natürlich nicht.
Aber da es leider kein Radiergummi für falsche Aussagen gibt, muss man so was immer richtigstellen.
Mühsam...
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 11. Mai 2018 um 11:41:10 Uhr:
Kennst Du einen Gutachter, der sich für jedes Gutachten die ganz konkrete Marktsituation anhand einzelner Angebote archiviert und auch noch nach 2 Jahren konkret aussagen kann: Händler X hatte Wagen y zum angegebenen Preis unter der Angebotsnummer Z angeboten- und das Ganze dann in mind. 3-facher Belegung??? Gutachter unterhalten ein Büro und kein Archiv!
Huhu 😛
Für jeden von mir ermittelten Wiederbeschaffungswert kann ich dir 10 Jahre lang (Aufbewahrungspflicht) noch genau darlegen was die DAT-Bewertung ergab und welche Vergleichsangebote vorlagen. Das wird bei uns grundsätzlich archiviert, wenn mal Gerichtsprozesse laufen, womöglich noch 2 Instanz sind Rückfragen teils erst 2 Jahre nach Gutachtenerstellung auf dem Tisch. Da muss man solche Dinge halt archivieren wenn man sein Gutachten handfest begründen will.
So kann man auch gegenüber dem Fahrzeughalter immer problemlos nachweisen und erläutern wie man den WBW ermittelt hat.
[
quote]@Moers75 schrieb am 16. Mai 2018 um 11:13:06 Uhr:
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 11. Mai 2018 um 11:41:10 Uhr:
Kennst Du einen Gutachter, der sich für jedes Gutachten die ganz konkrete Marktsituation anhand einzelner Angebote archiviert und auch noch nach 2 Jahren konkret aussagen kann: Händler X hatte Wagen y zum angegebenen Preis unter der Angebotsnummer Z angeboten- und das Ganze dann in mind. 3-facher Belegung??? Gutachter unterhalten ein Büro und kein Archiv!
Huhu 😛
Für jeden von mir ermittelten Wiederbeschaffungswert kann ich dir 10 Jahre lang (Aufbewahrungspflicht) noch genau darlegen was die DAT-Bewertung ergab und welche Vergleichsangebote vorlagen. Das wird bei uns grundsätzlich archiviert, wenn mal Gerichtsprozesse laufen, womöglich noch 2 Instanz sind Rückfragen teils erst 2 Jahre nach Gutachtenerstellung auf dem Tisch. Da muss man solche Dinge halt archivieren wenn man sein Gutachten handfest begründen will.
So kann man auch gegenüber dem Fahrzeughalter immer problemlos nachweisen und erläutern wie man den WBW ermittelt hat.
Genau so macht man das...🙂
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Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 11. Mai 2018 um 11:41:10 Uhr:
.....
Kennst Du einen Gutachter, der sich für jedes Gutachten die ganz konkrete Marktsituation anhand einzelner Angebote archiviert und auch noch nach 2 Jahren konkret aussagen kann: Händler X hatte Wagen y zum angegebenen Preis unter der Angebotsnummer Z angeboten- und das Ganze dann in mind. 3-facher Belegung??? Gutachter unterhalten ein Büro und kein Archiv!
.......
Jeder vernünftig arbeitende Kfz-Sachverständige unterhält auch ein Archiv, indem die Gutachten und alle dazu gehörigen Unterlagen für 10 Jahre aufbewahrt werden!
Ich kann zu absolut jedem von mir ermittelten Wiederbeschaffugnswert der letzten 10 Jahre alle eingeflossenen Daten und auch die damaligen Händlerangebote aufzeigen. Alles andere stellt keine korrekte Arbeit dar.
Ebenso werden auch sämtliche Bilder und Handnotizen für 10 Jahre archiviert.