Heute Besuch von der Umweltbehörde gehabt was hab ich für Rechte?

VW Golf 1 (17, 155)

Mahlzeit,
ich habe heute besuch von der Umweltbehörde gehabt.

Erstmal wie es aussieht zwei Autos von mir stehen auf einem Privatgrundstück der eine ist komplett der andere halb geschlachtet dauert wegen der Arbweit halt nen bisschen länger. Desweiteren steht ein Motor mit Getriebe nen paar Schrauben und Kleinteile unter freiem Himmel hatte keine Zeit den wegzuräumen das wäre erstmal alles.

Dann sagte der Typ das ich den Motor wegstellen soll, verstehe ich auch jetzt kommt aber der Hammer der halb zerlegte Golf soll sofort entsorgt werden sonst werden die den holen und ich muss dafür zahlen. Jetzt meine Frage haben die überhaupt das Recht dazu?

41 Antworten

also das hauptproblem is halt: auslaufende flüssigkeiten! wenn aus dem schlachtauto nichts ausläuft muss eigentlich alles in ordnung sein. vllt nächstes mal das auto auf versiegelten untergrund stellen oder ne plane oder was ähliches drunterlegen. bei gepflastertem boden gibts immernoch fugen. nette nachbarn die nur lauern hat jeder😉 ich bin letztens ziemlich gerannt beim ölwechsel, dass ich das wieder weg bekomm ohne dass einer was merkt!

oliver 19e hats richtig gemacht!

wenn ich mich weit genug auskennen würde, hätte ich nicht geschrieben"ich denke mal".......kann es nur aus eigener erfahrung sagen;-)

Ich würde auch mal die Herren Polizei aufsuchen oder falls Rechtschutzvorhanden den Anwalt.

Aber ich mein woher wollen die denn wissen ob du den schlachtest oder "aufbaust"?
Ok wenns die reinste Schrottmüle ist klingts unglaubwürdig.
Wenn aber kein öl/wasser oder ähnliches austritt, und man alles über einer versiegelten Fläche stehen hat, sollte doch niemand was machen können oder seh ich das falsch?

Wie schön, dass ich auf dem Land wohne wo es niemanden juckt (geschweigedenn überhaupt was sieht) wenn ich ein Auto schlachte. Da kommen die Nachbarn eher noch mal vorbei und schauen interresiert was ich da eigendlich mach 😉

am besten du machst erstmal Bilder davon und befragst den Anwalt deines Vertrauens damit ..
Denn Betreten des Grundstückes ist nur "bei Gefahr in Verzug" ohne deine Einwilligung gestattet .. wenn diese nicht bestand kannst du Strafanzeige gegen Herren oder die Dame erstatten ...
Ick gehe mal davon aus das du die Autoteile und die Restkarrosse Ordnungsgemäß gelagert hast .. ein versiegelter Boden ist nicht zwingend notwendig ... kommt auf die Umstände an 🙂

Dein Anwalt wird dir da Garantiert helfen 🙂

Viel Glück mit den Nachbarn und viel Spass mit denen .. feix .

MfG de Urian

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Zitat:

Original geschrieben von urian05


Denn Betreten des Grundstückes ist nur "bei Gefahr in Verzug" ohne deine Einwilligung gestattet .. wenn diese nicht bestand kannst du Strafanzeige gegen Herren oder die Dame erstatten ...

Willkommen in der Realität.

In einem Land, in dem selbst das Mitführen einer unbeschrifteten CD, eine Hausdurchsuchung rechtfertigt, meinst du gegen Behörden vorgehen zu können, wenn diese "aufgrund von glaubwürdigen Zeugenaussagen" kontrollieren, ob eine direkte Gefährdung für Erdreich oder Grundwasser vorliegt?

hallo also ich würde den wagen auch wegbringen denn du darfst auf deinem grundstück nur machen was du willst solange es keinem anderen anstößig vorkommt du darfst noch nicht mal ein gartenzwerg aufstellen dem dein nachbarn nicht gefällt wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt wie z.B. bei dir, denn hier
könnte es sich um ein sog. Altfahrzeug i.S. der AltautoVO handeln, in dem noch Betriebsstoffe (Öl, Batterie, Bremsflüssigkeit) sind.
Hier gibt`s Probleme, wenn der Wert eines Kfz. einen bestimmten Wert unterschreitet und es sich offensichtlich um Schrott handelt. Dann kommt die polizei oder wie in deinem fall die umweltbehörde oder das ordnungsamt und leitet i.d.R. ein Strafverfahren wegen des Verdachts gem. § 326 StGB ein.

Gruß daniel

oh hab da nochwas gefunden

Abfallrecht und der Begriff "Autowrack"

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Autowrack" gesetzlich nicht definiert; es muß deshalb auf die Auslegung des Begriffs "Abfall" durch die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hiernach sind als Abfall Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger (zum Begriff vgl. § 1 Abs.2 StVG, § 18 Abs.1 S. StVZO) zu verstehen, die nicht mehr fahrfähig sind, also ihrem ursprünglichen Zweck (Beförderung von Personen oder Sachen) nicht mehr dienen können und deren Reparatur nicht mehr sinnvoll ist (vgl. u.a. OLG Koblenz, GewArch. 1976,137; VGH Kassel, NVwZ 1987, 993). Auch Teile solcher Fahrzeuge zählen hierzu.

Eine Lagerung von Abfall liegt dann nicht vor, wenn das Fahrzeug noch benutzt wird, zugelassen und fahrbereit ist, selbst wenn Mängel bestehen, die dessen Verkehrsunsicherheit bedingen und nicht mehr behoben werden können (BayObLG, GewArch. 1984,243). Können wesentliche Teile eines Kraftfahrzeugs weiterhin verwertet werden (z.B. ein unfallgeschädigtes Fahrzeug, dessen Motor neu ist), liegt ein Wertobjekt vor. Diesbezüglich ist die Abfalleigenschaft zu verneinen. Die Möglichkeit, ein Autowrack auszuschlachten und so das eine oder andere Teil von weniger bedeutendem Wert einer Wiederverwertung zuzuführen, macht das Wrack allerdings nicht zum Wirtschaftsgut (KG Berlin, GewArch. 1993, 173). Wenn sich bei einem Fahrzeugwrack das Ausschlachten lohnt, weil es noch funktionsfähige Aggregate von nicht unbedeutendem Wert enthält, die noch für andere Gebrauchtfahrzeuge genutzt werden können, stellt das Wrack noch ein Wirtschaftsgut und keinen Zwangsabfall dar (OLG Braunschweig, GewArch. 1998, 500). Die begriffliche Feststellung ist in der Praxis nicht immer einfach und ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Anwendung des Abfallrechts auf Kfz

Das Abfallrecht findet auf Autowracks dann Anwendung, wenn der subjektive oder objektive Abfallbegriff im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zutrifft. Gegenüber dem bisherigen AbfG dürfte diesbezüglich keine wesentlich andere Auslegung eintreten. Allerdings ist nunmehr klargestellt, daß Autowracks jetzt von vornherein dem Abfallbegriff unterfallen. Abfälle i.S. dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Objektiver und subjektiver Abfallbegriff

Das Abfallrecht unterscheidet zwischen dem objektiven und dem subjektiven Abfallbegriff.

Subjektiver Abfallbegriff:

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Der Besitzer, Halter, Eigentümer oder sonstige Berechtigte will sich der Sache bewußt entledigen (Besitzaufgabe), dies ohne daß ein anderer begünstigt wird. Der Besitzer/ Eigentümer will also Sachherrschaft/ Eigentum aufgeben. Es sind alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfaßt, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist nicht mehr, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht hat, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird.
*

Der Zustand oder der Wert der Sache ist rechtlich nicht von Bedeutung.

Objektiver Abfallbegriff:

*

Der Besitzer, Halter, Eigentümer oder sonstige Berechtigte muß sich der Sache entledigen, da diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird. Hat das Kraftfahrzeug noch einen - wenn auch geringen - Verkehrswert, ist wohl von einem "muß" nicht zu sprechen, so daß dieser Abfallbegriff keine Anwendung findet. Vgl. auch OLG Düsseldorf, NZV 1998, 338. Die Gebrauchswertlosigkeit der Sache ist in ihrem gegenwärtigen Zustand zu beurteilen,

und
*

aufgrund des konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt (z.B. Gesundheit, Naturschutz, Gewässerschutz) zu gefährden. Bei einer Verwendung als Bauhütte oder als Geräteschuppen ist eine genaue Prüfung der Voraussetzungen erforderlich im Hinblick auf Umweltgefahren. Siehe hierzu OLG Koblenz, GewArch. 1980, 97. Die Willensäußerung des Besitzers ist beim objektiven Abfallbegriff unmaßgebend. Zur Umweltgefährdung durch Schrottfahrzeuge (objektiver Abfallbegriff) infolge Auslaufens von Flüssigkeiten und Beeinträchtigung von Gewässer/Boden (vgl. BayObLG, GewArch. 1995, 125; BayObLG, GewArch. 1995, 497; VGH BW, BWVPr. 1994, 259; VG Stuttgart, GewArch. 1997, 172, OLG Braunschweig, GewArch. 1998, 500; OLG Düsseldorf, VM 1999, 27).

Ist der subjektive oder objektive Abfallbegriff erfüllt, so finden alle Bestimmungen des KrW-/AbfG Anwendung. Grundsätzlich wäre es nun Aufgabe des Entsorgungsträgers (Stadt- und Landkreise), diese Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen. In aller Regel haben jedoch diese diese Pflicht durch Satzungsbeschluß ausgeschlossen, so daß der Besitzer selbst zur Beseitigung verpflichtet ist (vgl. § 15 Abs.3 S.2, § 3 Abs.4 KrW-/AbfG, § 21 Abs.1 LAbfG).

Zuständigkeit der unteren Abfallrechtsbehörde

Die untere Abfallrechtsbehörde (Land- und Stadtkreise § 28 Abs.1 bis 3 LAbfG, § 20 Abs.1 und 2 LAbfG i.V.m. § 13 Abs.1 LVG) ist zuständig, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen bzw. ein Fahrzeug auf der Grundlage von § 15 Abs.4 KrW-/AbfG, § 21 LAbfG zu verwerten oder zu beseitigen. Eine Beseitigungsanordnung wird in der Regel mit der Maßnahme der Ersatzvornahme (§§ 19,20,25 LVwVG) und unter Versagung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO) ergehen.

Besonderheit des § 15 Abs.4 KrW-/AbfG

Eine Besonderheit stellt § 15 Abs.4 KrW-/AbfG dar. Die Vorschrift ergänzt § 3 KrW-/AbfG. Danach können Kraftfahrzeuge oder Anhänger die Abfall sind

*

die ohne gültiges amtliches Kennzeichen
*

auf öffentlichen Flächen (i.S.v. § 1 StVO)
*

oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§§ 34,35 BauGB)

abgestellt sind und

*

keine Anhaltspunkte für deren Entwendung (StGB)

oder

*

bestimmungsgemäße Nutzung bestehen (betriebsbereit, Instandsetzung sinnvoll? - Eindruck genügt)

durch die Entsorgungsträger verwertet oder beseitigt werden.

Voraussetzung hierbei ist:

*

daß der Verfügungsberechtigte nicht bekannt ist,
*

daß durch die zuständige Behörde am Fahrzeug eine deutlich sichtbare Aufforderung angebracht wird, daß dieses innerhalb eines Monats zu entfernen ist,
*

daß das Fahrzeug innerhalb dieser Frist nicht entfernt wird.

Die Aufforderung dient der Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal "Abfall" i.S.v. § 3 KrW-/AbfG erfüllt ist. Ist die Monatsfrist abgelaufen, ohne daß das Kraftfahrzeug entfernt worden ist, so wird dessen Abfalleigenschaft unterstellt. Die Vorschrift hat den Zweck, eindeutig nicht mehr bestimmungsgemäß genutzte Fahrzeuge zu entfernen, ohne zuvor aufwendige Feststellungen zum Abfallbegriff treffen zu müssen. § 15 Abs.4 KrW-/AbfG gilt nur für solche Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen.

Für die Feststellung, ob ein Fahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt wird entscheidet der Gesamteindruck (Zustand, Abstellort). (VG Münster, NVWZ 1991,98). Die Entfernung der Aufforderung durch den Adressaten hemmt den Ablauf der Frist nicht, wohl aber die Beseitigung durch unbefugte Dritte. Zum Abschleppen (auf Grund von § 15 Abs.4 KrW-/AbfG - neu) eines Schrottfahrzeugs gem. § 5 Abs.2 AbfG auf einer öffentlichen Straße, das der Besitzer an eine Verwertungsfirma verkauft hat und er dann in Urlaub geht, vgl. OLG Düsseldorf, GewArch. 1989, 34. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde das Autowrack als Abfall beseitigen, dies auf Kosten des Besitzers (§§ 10 bis 12, 15 Abs.1 KrW-/AbfG). Es ist nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu verwerten. Der Eigentümer verliert durch die Verwertung das Eigentum am Fahrzeug. Zur Schadensersatzhaftung bei rechtswidriger Verwertung siehe ausführlich Biletzki a.a.O.

Verhältnis Abfallrecht zu anderen Rechtsvorschriften

Im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften gilt zum einen der Grundsatz "lex specialis", also, daß, wenn verschiedene Vorschriften durch das Abstellen eines Autowracks verletzt sind, das spezielle Gesetz/die spezielle Verordnung Anwendung findet. Zum anderen bricht Bundesrecht Landesrecht (Art. 31 GG). Beispiele: - das KrW-/AbfG geht dem StrG vor, - das KrW-/AbfG geht der StVO vor, - das KrW-/AbfG ist neben dem FStrG oder dem WHG gleichrangig. Dies gilt, wenn die Abfalleigenschaft feststeht. anders im besonderen Fall des §15 Abs.4 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift tritt zwar in Konkurrenz zu anderen Vorschriften (z.B. StrG, PolG, StVO), dies hindert jedoch andere zuständige Behörden nicht, in ihrer Zuständigkeit gegen diese "Autowracks" vorzugehen. Die Praxis tut gut daran; sehr genau zu recherchieren, ob im Einzelfall die Abfalleigenschaft gegeben ist, denn bei widerrechtlicher Verschrottung sind Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs.1 i.V.m. §§ 249, 251 Abs.1 BGB nicht auszuschließen (so beispielsweise OLG Nauenburg, VM 1995, 22).

muss nochwas berichtigen angeschissen hat mich keiner er hat es selber beim vorbeifahren entdeckt. ist auch zu gtu einsehbar der hof.

das auto wird jetzt am freitag vom dem schrottmenschen meines vertrauen abgeholt bis dahin kommt alles ab was noch verkauft wird.

fürs nächstemal hab ich gelernt motor lieber in der garage ausbauen da bekommt es keiner mit.

Obwohl es meistens eh so ist:

Wo kein Kläger, da kein Richter. 😉

nun ja, prinzipiell sollte anstatt nach dem Nachbar eher auf die Umwelt geschaut werden. Wenn dann ein Beamter kommt, hat man ihm gegenüber keinen Argumentationsnotstand. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Eddi_Controleti


prinzipiell sollte anstatt nach dem Nachbar eher auf die Umwelt geschaut werden

Deshalb schraubst du auch nur auf versiegelten Flächen? 😁

http://www.directupload.net/file/u/6909/Uxn23gZJ_jpg.htm

Jetzt wirds lustig. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Maakus


Jetzt wirds lustig. 😁

genau, oder steht da geschrieben, dass ich an der Stelle auch den Motor raus gebaut habe? 😁

Grüße 🙂

Re: Heute Besuch von der Umweltbehörde gehabt was hab ich für Rechte?

Zitat:

Original geschrieben von 16V-G60 Hans


Mahlzeit,
ich habe heute besuch von der Umweltbehörde gehabt.

Erstmal wie es aussieht zwei Autos von mir stehen auf einem Privatgrundstück der eine ist komplett der andere halb geschlachtet dauert wegen der Arbweit halt nen bisschen länger. Desweiteren steht ein Motor mit Getriebe nen paar Schrauben und Kleinteile unter freiem Himmel hatte keine Zeit den wegzuräumen das wäre erstmal alles.

Dann sagte der Typ das ich den Motor wegstellen soll, verstehe ich auch jetzt kommt aber der Hammer der halb zerlegte Golf soll sofort entsorgt werden sonst werden die den holen und ich muss dafür zahlen. Jetzt meine Frage haben die überhaupt das Recht dazu?

Also in nem Wasserschutzgebiet sollte einem eigentlich klar sein daß mann da nichts hinstellt was ölt oder geölt haben könnte

das trinkst nämlich irgendwann .

Die Umweltbehörde wie du so schön sagtest hat weitreichende Sonderbefügnisse bei Gefahr im Verzug sogar sehr sehr weit reichende.

Ich würde da mal mich nicht zu weit nachvorne aus dem Fensterlehnen ,könnte ne sehr harte Landung ergeben.

Allein das vorhandensein von schrott könnten die dir in manigfaltiger Weise zu einem engen gut sizenden Strick drehen.

Für die entstehenden Kosten hätes du dir vieleicht sogar mehrere Neue V Golf kaufen können.

ERDE abragen- zur Sondermüll Deponie bringen lassen- Umweltgutachen etc sind nur ein paar der willkürlich möglichen Standart Procedere die die draufhaben.

Die sehen vieleicht aus wie Clowns sind aber keine.

Hättes ja zumindest temporär abplanen können darunter .

In der Garage darfst du auch nich schrauben strenggenommen denke da hätten sie aber keinen Stress gemacht

glate 6 setzen

außerdem gehört dir dein Grunstück nur bis ca 40 centimeter tiefe zur freien ntzung oder hast du schürfreche erworben desgleichen gilt für den Luftraum ab 3 metern. Das gehört dem Bundesland / Gemeinde in dem du dein Grundstück erwirbst.

Entweder musst du Sondernutzungsrecht bzw Nutzungänderungs Antrag in geigneter Form mi nachweis geigneter Maßnahmen einreichen und beantragen

Im Wasserschuzgebiet Hallo leben wir in Deutschland

Re: Re: Heute Besuch von der Umweltbehörde gehabt was hab ich für Rechte?

Zitat:

Original geschrieben von aixcessive


außerdem gehört dir dein Grunstück nur bis ca 40 centimeter tiefe zur freien ntzung oder hast du schürfreche erworben desgleichen gilt für den Luftraum ab 3 metern. Das gehört dem Bundesland / Gemeinde in dem du dein Grundstück erwirbst.

Hmm, das heißt also daß sowohl der Keller (tiefer als 40cm) als auch das Obergeschoß (höher als 3m) vom Haus meiner Eltern gar nicht ihnen sondern der Gemeinde gehören? 😉

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