Herstellergarantie Zündapp bei privatem Weiterverkauf
Hallo zusammen,
ich habe mir im März 2023 eine Zündapp ZXN125 von einem privaten Verkäufer gekauft. Die Maschine hatte zu dem Zeitpunkt erst 250 km runter und noch Herstellergarantie bis Dezember 2023, die auch so im Kaufvertrag festgehalten wurde. Seitdem macht mir die Zündapp nur Probleme, zuerst hatte sich die Schraube vom Schalthebel gelöst, was ärgerlich, aber noch nicht ein allzu großes Problem ist. Danach hatte ich das Problem, dass die Maschine bei zu niedriger Drehzahl (unter 3000 U/min) einfach ausgeht. Dies geschah sowohl im Leerlauf, als, auch wenn man die Kupplung länger als 2 Sekunden gezogen hat. Wenn die Maschine dann ausging, sprang sie dann entweder gar nicht mehr oder erst nach 15 Min. herumprobieren wieder an. Ich habe das Motorrad dann mit dem 1000 km Check im April zur Vertragswerkstatt gebracht und nach 4 Wochen Reparatur konnte ich das Motorrad wieder abholen. Nach 500 m trat das gleiche Problem wieder auf. In der Werkstatt wurde mir dann gesagt, dass sie nur die Fehler zurückgesetzt haben, weil das Motorrad vor dem Verkauf länger gestanden hatte und der niedrige Stand der Batterie mehrere Systemfehler ausgelöst hatte. Ich solle wiederkommen, wenn die Motorkontrollleuchte wieder angeht. Nachdem ich dann wieder mehrmals liegen geblieben bin, ging die Motorkontrollleuchte wieder an und ich konnte die Maschine wieder zur Werkstatt bringen. Nach wieder 3 Wochen Reparatur meinte der Mechaniker, dass es sich um eine Spannungsunterversorgung handelt, die aber nicht auftreten könne, da alle Kabel überprüft wurden und keine Unterversorgung festgestellt werden konnte. Weitere 350 km später ging die Maschine mitten bei voller Fahrt aus und ich bin endgültig liegen geblieben ohne ein weiteres Lebenszeichen des Motorrades. Das Motorrad wurde via Pannenservice wieder in die Werkstatt geschickt und mir wurde am Telefon, wie bereits die anderen Male versichert, dass die Reparatur mindestens 3-4 Wochen dauern wird, da wir mitten in der Saison sind und ich den Hersteller ja kontaktieren kann. Gesagt, Getan. Dem Hersteller Zündapp eine E-Mail geschrieben und heute die folgende Antwort erhalten.
"Zunächst einmal ist es schade das Sie solche Probleme mit dem Fahrzeug haben. Alledings ist auch eine Ferndiagnose schwierig zu stellen.
Wir möchten Sie aber noch darauf hinweisen, das Sie keine Garantie und Gewährleistung bei dem Fahrezug haben. Wie Sie selbst gesagt haben, ist das Fahrzeug Privat gekauft.
Ein Privatkauf ist immer ohne Garantie und Gewährleistung. Sollte Ihr Verkäufer dies nicht ausgeschlossen haben, sie sämtliche Ansprüche an diesen zu richten.
Wir bieten keinen Übertrag der Garantie und Gewährleistung an."
Bei der Aussage vom Service bin ich mir nicht sicher, da die Garantie doch eigentlich an das Fahrzeug gebunden ist. Ich weiß, dass rechtliche Aussagen ohne den genauen Kontext schwierig zu treffen sind und würde euch bitten Empfehlungen auszusprechen, wie ihr an meiner Stelle fortfahren würdet. Ich weiß jetzt nämlich echt nicht weiter.
Beste Grüße
MaGru23
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11 Antworten
Garantie = Freiwillige Leistung seitens des Herstellers , der Hersteller gibt die Bedingungen vor.
Gewährleistung: Gesetzlich festgeschriebene Regelungen.
Es ist aber zunächst mal richtig, dass bei den üblichen Fahrzeugherstellern, ich meine damit jedoch PKW, die Herstellergarantie für das Fahrzeug weiter gilt, auch wenn es verkauft wird, kann der neuen Käufer die Herstellergarantie weiter nutzen.
Wie die Garantiebedingungen von Zündapp aussehen, konnte ich auf die schnelle per Google nicht finden.
Zunächst einmal solltest du prüfen, ob der Vorbesitzer im Kaufvertrag Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen hat.
@Timbow7777
Ich hatte gleich zu Beginn geschrieben, dass im Kaufvertrag zwischen mir und dem privaten Verkäufer die Herstellergarantie bis Dezember 2023 festgehalten wurde. Damit wäre der Schritt dann abgehakt oder?
Nein, damit ist noch nichts wirklich klar. Es kommt auf den genauen Wortlaut der Herstellergarantie an. Diese muss nicht zwingend fahrzeuggebunden sein.
Im (auch nur geringsten) Zweifel würde ich bei Privatverkauf auf jeden Fall die Gewährleistung als Privatverkäufer ausschließen. Auch wenn damit der Verkaufspreis wesentlich gemindert wird.
Wenn der Hersteller Zündapp die weitergabe seiner Werksgarantie für seine Chinakracher ausschließt kann der Private Verkäufer die nicht weiter geben.
Evtl. kann es sein das er durch die Aussage Haftbar gemacht werden kann und sozusagen die Garantie selbst übernehmen muss. da müsstest du dich aber an den Verkäufer wenden und den notfalls Privatrechtlich verklagen.
@Matador 8
Dann werde ich im nächsten Schritt einmal den privaten Verkäufer kontaktieren.
Vielen Dank Erstmal!
In manchen Formularkaufverträgen werden die gesetzlichen Gewährleistungs- und/oder Garantierechte des Verkäufers an den Käufer abgetreten. Dann ist der Käufer quasi in der Position des Ersterwerbers. Klären kannst du das nur durch Lesen des Kaufvertrages. Dein privater Verkäufer ist bestimmt zu einer eventuellen Anpassung bereit.
Die Herstellergarantie bezieht sich mKn auf das Produkt, egal wer gerade der Halter ist.
Ich glaube nicht, dass die Herstellergarantie bei einem Verkauf die Wirkung verliert.
Der Hersteller kann das wohl selbst bestimmen. Das ist wohl bei Vorwerk so und sogar rechtens. Nachdem es einen Aufschrei in der Gemeinde gab, also die Handhabung öffentlich wurde, ruderten sie wohl zurück und gaben auf das Gerät 2 Jahre, wenn der zweite Käufer in Besitz der ersten Rechnung ist. Also mal lesen, was in den Garantiebedingungen von Zündapp steht.
Du müsstest ja den Kaufvertrag des ersten Besitzer haben, jetzt weißt vielleicht warum der das Teil loshaben wollte. Solltest du kein Recht auf Garantie haben, kannst du das Teil dem Erstbesitzer zurückgeben, da ein wesentlicher Vertragsbestandteil die Herstellergarantie nicht zutreffend ist.
@Zebulon102
Bei Autos kenne ich das so, dass der Hersteller weiß, wann das Auto Erstzugelassen wurde - und da fangen (bspw. bei Mercedes) die zwei Jahre an zu zählen. Selbst bei einem Weiterverkauf bleibt die Herstellergarantie voll erhalten.
Bei Staubsaugern sieht es anders aus - da fangen solche Dinge mit dem Kaufdatum an und die sind halt über einen Kassenbon belegbar. Der Zweitbesitzer muss natürlich dann den Bon/Rechnung beibringen.
Ob der Hersteller die von Dir beschriebene Bedingung reinschreiben darf ....? Ich weiß es nicht.